Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0001-W/03
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid, ausreichende Verdachtsgründe, Konkurseröffnung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0001-W/03vom 21.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates, in der Finanzstrafsache gegen die Bf.
wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde der Beschuldigten vom 2. Jänner 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wiener Neustadt vom 29. November 2002
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid insoweit
aufgehoben, als darin der Vorwurf einer Abgabenhinterziehung für
Umsatzsteuer 2000 erhoben wurde.
II. Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
29. November 2002 hat das Finanzamt Wiener Neustadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. zur SN XXXX ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im
Amtsbereich des Finanzamtes Wiener Neustadt a) vorsätzlich unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung von bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben für
die Kalenderjahre 1998-2000 und zwar Umsatzsteuer in Höhe von ATS
33.200,00/€ 2.412,74, ATS 4.824,00/€ 350,28 und ATS
20.036,00/€ 1.456,07 und für das Jahr 1998 von Einkommensteuer in
Höhe von ATS 104.704/€ 7.609,14 bewirkt und b) vorsätzlich
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum
März 1999 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in
Höhe von ATS 69.000,00/€ 5.014,43 bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein
Finanzvergehen zu a) nach § 33 Abs. 1 FinStrG und zu b) nach § 33 Abs.
2 lit. a FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 2. Jänner
2003, in welcher die Vorhaltungen - ohne nähere Ausführungen -
als überwiegend nicht zutreffend bezeichnet werden. Bei der
Hausdurchsuchung seien der Bf. Unterlagen beschlagnahmt worden, wobei bei der
Einsicht in diese Unterlagen beim Landesgendarmeriekommando
Niederösterreich festgestellt werden musste, dass nicht mehr alle
beschlagnahmten Unterlagen vorhanden wären. Bereits im November 2000
- vor Prüfung und Hausdurchsuchung - hätte die Bf. den
Konkurs wegen Zahlungsunfähigkeit angemeldet. Die Forderungen des
Finanzamtes seien zwischenzeitig in den Zahlungsplan aufgenommen und
bestätigt worden.
Es wird um Einstellung des
Verfahrens ersucht, da der ab März 2003 anzutretende Posten beim
Landesdienst in Niederösterreich nur bei einwandfreier Führung
angetreten werden könne. Abschließend wird um kostenlose Beigebung
eines Rechtsanwaltes ersucht.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie
auch vom vermuteten eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen -
gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen
nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl.
beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595).
Aus den Ausführungen in
der Beschwerde, in der die Vorhaltungen als überwiegend nicht zutreffend
bezeichnet werden, kann mangels ausreichender Genauigkeit nichts gewonnen
werden. Die Vorwürfe hinsichtlich Hausdurchsuchung bzw. Beschlagnahme
hätten in entsprechenden Rechtsmitteln gegen die Zwangsmaßnahmen
erhoben werden müssen, haben jedoch für den vorliegenden Bescheid
keine Auswirkungen und waren daher unbeachtlich.
Den Ausführungen des
Betriebsprüfungsberichtes vom 14. November 2001 ist zu entnehmen, dass bei
der Hausdurchsuchung vom 18. Dezember 2000 diverse Ausgangsrechnungen gesichtet
wurden, die anhand der eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen der Bf. bzw. der
von ihr geführten Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar waren bzw. nicht
erfasst worden sind, wodurch Abgabenverkürzungen bewirkt worden sind. Die
Bf. hat per EDV-Unterstützung ein "Kassabuch" mit Kontierung und ein
"Journal" geführt, daraus konnte aber - wie im Rahmen der
Betriebsprüfung festgestellt wurde - wegen Unvollständigkeit
kein getreues Bild der tatsächlichen Geschäftsgebarung wiedergeben
werden. Derart schwerwiegende Buchhaltungsmängel indizieren den Verdacht
einer vorsätzlichen (für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.
2 lit. a FinStrG wissentlichen) Vorgangsweise. Die daraus resultierenden
abgabenrechtlichen Nachforderungen flossen als entsprechend objektivierte
Verkürzungsbeträge in den gegenständlichen Einleitungsbescheid
ein.
Außerdem ist darauf
hinzuweisen, dass bereits anlässlich der Umsatzsteuersonderprüfung
für den Zeitraum Mai 1998 bis September 1999 gleichlautende Feststellungen
getroffen worden sind, die von der Bf. jedoch nicht beachtet wurden.
Im derzeitigen
Verfahrensstadium ist nur zu prüfen, ob tatsächlich genügend
Verdachtsgründe für die Begehung eines Finanzvergehens gegeben sind,
nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Folgt man der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sind die angeführten
Umstände zweifellos Tatsachen, aus denen ein Verdacht auf
Hinterziehungshandlungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht
ableitbar ist.
Über das Unternehmen der
Bf. wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 8. November 2000
zu Aktenzeichen der Konkurs eröffnet. Da somit die abgabenrechtlichen
Verpflichtungen für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2000 den
Masseverwalter als Vertreter kraft Gesetzes getroffen haben, somit eine
Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für diesen Zeitraum nicht
mehr der Bf. anzulasten ist, war der Beschwerde insoweit
stattzugeben.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Die Entscheidung über die
beantragte Beigabe eines Verteidigers fällt in die Kompetenz der
Finanzstrafbehörde erster Instanz.
Abschließend wird darauf
hingewiesen, dass eine allfällige Verurteilung durch die
Finanzstrafbehörde nicht im Leumundszeugnis (Auszug aus dem Strafregister)
aufscheint.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
21. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0001-W/03
- Stammnummer
- 5548
- Gültig
- 21.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF