Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4634-W/02
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (“Verordnungsgemeinde”) im Jahr 2001 u.a.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4634-W/02vom 20.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch das Bundesdenkmalamt kann begünstigter Spendenempfänger sein
Für den Nachweis des Erfordernisses einer Diätverpflegung infolge Zuckerkrankheit genügt eine Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin, wobei ein Selbstbehalt nicht abzuziehen ist, wenn eine amtsärztliche Bescheinigung aus den Vorjahren über eine 25% überschreitende Erwerbsminderung in Zusammenhang mit ebenfalls eine Diätverpflegung erfordernden inneren Erkrankungen vorliegt und die Zuckerkrankheit in einer im Folgejahr ausgestellten neuerlichen amtlichen Bestätigung (Behindertenpass) ihren Niederschlag findet. Für die Monate vor Diagnostizierung der (zusätzlichen) Erkrankung kommen Mehraufwendungen für eine durch diese Erkrankung erforderliche Diätverpflegung nicht in Betracht (Aliquotierung des erhöhten Pauschbetrages).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der in Probstdorf wohnhafte
Berufungswerber (Bw.) beantragte in seiner Erklärung zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 unter anderem:
a) Den Abzug von
1.376,03 S als private Zuwendung an einen begünstigten
Spendenempfänger mit der Angabe
"Bundesdenkmalamt";
b) den Abzug des Pauschales
wegen Diätverpflegung unter Angabe "Magen Darm
Diab.mel.";
c) nicht regelmäßige
Ausgaben für Hilfsmittel bei einer Erwerbsminderung von 60% in Höhe
von 15.489,20 S;
d) den Pauschbetrag für
auswärtige Berufsausbildung der Tochter Doris an der
Veterinärmedizinischen Universität in Wien von 1.1. bis
1.7.2001.
Beigeschlossen war unter
anderem die Kopie einer amtsärztlichen Bestätigung (L 38) vom
18. Februar 1997 über eine Erwerbsminderung von 60% sowie das
Erfordernis einer Krankendiätverpflegung wegen "Magenschonkost +
Darmschonkost".
Dem Akt des Finanzamtes ist ein
Ausdruck des Internetroutenplaners www.opel.de/rec/routenplaner zu entnehmen,
wonach die Entfernung zwischen Probstdorf und 1090 Wien 24,09 km
betrage.
Der Bw. wurde vom Finanzamt
Gänserndorf mit Bescheid vom 16. August 2002 zur Einkommensteuer für
das Jahr 2001 veranlagt. Hierbei wurde die Zahlung an das Bundesdenkmalamt nicht
als Sonderausgabe berücksichtigt; die außergewöhnliche Belastung
wurde wie folgt ermittelt:
Außergewöhnliche
Belastungen:
|
Freibetrag
wegen eigener Behinderung (§ 35(3) EStG 1988)
|
-4.020
S
|
Pauschbeträge
nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen
eigener Behinderung
|
-6.600
S
|
Nachgewiesene
Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen
|
-15.489
S
Begründend
wurde ausgeführt:
"Die
Spenden stellen keine Sonderausgaben im Sinne des § 18 EStG dar, da diese
nicht an begünstigte Spendenempfänger geleistet wurden. Der pauschale
Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung von Kindern steht
gemäß
§ 34 EStG zu, wenn die Ausbildungsstätte nicht
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort (im Einzugsbereich) gelegen
ist. Nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 ist die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort Wien von und nach Probstdorf zeitlich noch
zumutbar, sodass die Aufwendungen für die Berufsausbildung Ihrer Tochter
Doris nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden
kann."
Der Bw. erhob am gleichen Tag
Berufung gegen diesen Bescheid und ersuchte, nachfolgende Punkte für 2001
anzuerkennen:
|
a)
Ausgabe an das Bundesdenkmalamt
|
1.376,-
S
|
b) Freibetrag
statt 6.600 S 11.400 S (Diät wegen Magen, Diabetes,
Darm)
|
Diff.
4.800,- S
|
c) Freibetrag
der studierenden Tochter Doris wegen nicht zumutbarer Fahrzeit siehe
Zeitungsbericht vom Finanzexperten 5 x 1.500 S
|
9.000,-
S
Beigeschlossen
waren
zu a) eine
Zahlungsbestätigung über 100 € an das Treuhandkonto
Bundesdenkmalamt bei der Raiffeisenkasse Orth/Donau mit dem Vermerk
"Spende an Bundesdenkmalamt, vorgeschlagen für die Restaurierung
Pfarrkirche Probstdorf. Vorst. Daten dürfen d. Eigentümer d. Objektes
bekanntgegeben werden";
zu b) eine ärztliche
Bestätigung von Dr. Gerhard Ortner, wonach der Bw. seit Juni 2001 an
Diabetes mellitus leide und einer besonderen Diät bedürfe,
"woraus Mehrkosten im Sinne von Sonderausgaben
bestehen";
zu c) eine Kopie eines Artikels
der "Kronen Zeitung" vom 1. August 2002, in welchem der
"Steuer-Ombudsman der ,Krone'", Regierungsrat Heinz
Jirecek, zur auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes unter anderem
schreibt (hervorgehoben vom Bw.): "...Einzugsbereich ist dann nicht mehr
gegeben, wenn der Studienort vom Wohnort mehr als 80 Kilometer entfernt ist oder
wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort mehr als eine Stunde
beträgt. Bei Schülern oder Lehrlingen wird der Einzugsbereich auf
25 km vermindert." Handschriftlich war auf der Kopie vermerkt
"Fahrzeit mit öffentl. Verkehrsmitteln (Postbus, Städt. Bus,
U-Bahn) ca. 1,3 Stunden und mehr".
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 21. November 2002 wies das Finanzamt Gänserndorf die Berufung als
unbegründet ab:
"Die
Spenden an das Bundesdenkmalamt stellen keine Sonderausgaben im Sinne des §
18 EStG dar, da dieses nicht zum begünstigten Spendenempfängerkreis
zählt. Das Pauschale wegen Diätverpflegung konnte nur für eine
notwendige Diät für Magen berücksichtigt werden, da laut
vorgelegtem L 38 (Bestätigung Amtsärztin) eine Behinderung
hinsichtlich Magen und Darm vorliegt und nicht wie beantragt für
Diabetes mellitus. Die Bestätigung eines praktischen Arztes ist für
die Erlangung eines höheren Pauschales nicht ausreichend. Die Aufwendungen
für die Berufsausbildung Ihrer Tochter konnten nicht anerkannt werden, da
die tägliche Hin- und Rückfahrt vom Wohnort Probstdorf zum und vom
Studienort Wien laut Studienförderungsgesetz 1992 zumutbar ist. Da
Großenzersdorf an das öffentliche Wiener Verkehrsnetz angeschlossen
ist und regelmäßig Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, ist die
Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel zur Hin- und Rückfahrt
von Probstdorf nach Wien zumutbar und möglich. Das Pauschale für
Berufsausbildung konnte daher nicht gewährt
werden."
Am 3. Dezember 2002 beantragte
der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung mit dem Ersuchen "um nochmalige Prüfung aller
abgewiesenen Freibeträge". Für die tägliche Hin- und
Rückfahrt müsse neben dem öffentlichen Wiener Verkehrsnetz bis
Groß Enzersdorf auch der mit großen Intervallen geführte
Postbus von Groß Enzersdorf nach Probstdorf beansprucht werden.
Bezüglich der Diät liege eine Bestätigung des Bundessozialamtes
bei. Zum Bundesdenkmalamt werde auf "BGBl 1989/660 Abs. 89 Par. 4 Abs. 4
Z. 6 lit. c" verwiesen.
Beigeschlossen war eine Kopie
des am 12. August 2002 ausgestellten Behindertenpasses, der einen Grad der
Behinderung von 50% ausweist.
Mit Bericht vom
13. Dezember 2002 legte das Finanzamt Gänserndorf die Berufung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zur
Entscheidung vor.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 BAO ist für die Entscheidung über die
noch offene Berufung der Bw. seit 1. Jänner 2003 der Unabhängige
Finanzsenat zuständig.
Gemäß
§ 1 der
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. Nr. 307/1997
und BGBl. II Nr. 295/2001 ist von der Gemeinde Groß-Enzersdorf die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch
zumutbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der Akten des
Finanzamtes sowie der vom Unabhängigen Finanzsenat durchgeführten
Ermittlungen steht folgender Sachverhalt fest:
Der Bw. hat am 28. Dezember
2001 dem Bundesdenkmalamt 100 € gespendet, "vorgeschlagen
für die Restaurierung der Pfarrkirche Probstdorf".
Der Bw. war im Jahr 2001 zu 60%
erwerbsgemindert. Während des ganzen Jahres 2001 benötigte er
Krankendiätverpflegung (Magenschonkost, Darmschonkost), ab Juni 2001 auch
infolge Zuckerkrankheit.
Familienwohnsitz der Familie
des Bw. ist Probstdorf. Probstdorf ist eine Katastralgemeinde von
Groß-Enzersdorf.
Die Tochter des Bw., Doris,
studierte von 1. Jänner bis 1. Juli 2001 in Wien an der
Veterinärmedizinischen Universität Wien, 1210 Wien,
Veterinärplatz 1. Die 1765 gegründete Universität befindet sich
seit 1995/1996 an diesem Standort.
Die Kosten für die
auswärtige Berufsausbildung trägt der Bw.
Sowohl die Strecke Probstdorf
- Veterinärmedizinische Universität als auch die Strecke
Groß Enzersdorf - Bahnhof Wien Nord kann in beide Richtungen
mehrmals täglich in weniger als einer Stunde zurückgelegt werden.
Groß Enzersdorf ist von
Wien weniger als 80 km entfernt.
Gemäß
§ 1 der
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 616/1995, BGBl. Nr. 307/1997
und BGBl. II Nr. 295/2001 ist von der Gemeinde Groß Enzersdorf die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch
zumutbar.
Die Feststellung der erfolgten
Spende stützt sich auf den im Finanzamtsakt befindlichen
Zahlungsbeleg.
Die Feststellung des Grades der
Erwerbsminderung und der erforderlichen Diätverpflegung stützt sich
zum einen auf die Bescheinigung des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft
Gänserndorf vom 18. Februar 1997, zum anderen auf die Bestätigung von
Dr. Gerhard Ortner vom 10. Oktober 2001.
Ein Grund, an diesen Angaben zu
zweifeln, besteht für den Unabhängigen Finanzsenat nicht. Die
Feststellung war in freier Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2
BAO) zu treffen; gesetzliche Beweisregeln bestehen für den Nachweis des
Erfordernisses einer Diätverpflegung - anders als etwa hinsichtlich
der Tatsache und des Grades der Behinderung (§ 35 Abs. 2 EStG
1988) - nicht.
Was den Grad der Behinderung
anlangt, so war den Angaben des Amtsarztes zu folgen (60%); da der
Behindertenpass (50%) erst am 12. August 2002 ausgestellt wurde und
zwischenzeitig eine Besserung des Zustandes des Bw. eingetreten sein kann. Auch
das Finanzamt ging von einem Grad der Behinderung von 60% aus (der Freibetrag
von 4.020 S steht bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 55% bis
64% zu).
Da bereits die bis Juni 2001
vorhandenen Behinderungen das Erfordernis einer Diätverpflegung nach sich
zogen, bestehen seitens des Unabhängigen Finanzsenates keine Bedenken, auch
hinsichtlich der Zuckerkrankheit von einer 25% übersteigenden Minderung der
Erwerbsfähigkeit auszugehen.
Die Daten der
Veterinärmedizinischen Universität sind deren Internet-Homepage
(http://www.vu-wien.ac.at/info/gesch.html) entnommen.
Die Verbindungen zwischen
Probstdorf bzw. Groß Enzersdorf einerseits und Wien
(Veterinärmedizinische Universität bzw. Bahnhof Wien Nord)
andererseits wurden an Hand der elektronischen Fahrplanauskunft www.vor.at
festgestellt. Die Fahrplanauskunft bezieht sich zwar auf das Jahr 2003; Hinweise
dafür, dass im Jahr 2001 wesentlich andere Verhältnisse bestanden
haben, sind freilich nicht ersichtlich. Eine derartige Änderung der
Verhältnisse wird auch nicht behauptet.
Rechtlich folgt
hieraus:
1.
Sonderausgaben
Gemäß
§ 18
Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Ausgaben zur Leistung von Zuwendungen im Sinne
des § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 leg. cit., soweit diese nicht aus dem
Betriebsvermögen erfolgen, bei der Ermittlung des Einkommens als
Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten
sind. Diese Zuwendungen sind jedoch nur insoweit als Sonderausgaben
abzugsfähig, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 insgesamt 10% des sich nach
Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte des unmittelbar
vorangegangenen Kalenderjahres nicht übersteigen.
§ 4 Abs. 4 Z 5 und 6
EStG 1988 lauten in der für das Jahr 2001 maßgebenden
Fassung:
"5. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
zur Durchführung von
- Forschungsaufgaben oder
- der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben,
welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem
Allgemeinen Hochschulstudiengesetz oder dem Kunsthochschul-Studiengesetz
entsprechen, sowie damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und
Dokumentationen an folgende Einrichtungen:
a) Universitäten, Kunsthochschulen und die
Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und
besondere Einrichtungen.
b) Durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds,
die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind.
c) Die Österreichische Akademie der
Wissenschaften.
d) Juristisch unselbständige Einrichtungen von
Gebietskörperschaften, die im wesentlichen mit Forschungs- oder
Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft
oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder
Dokumentationen befaßt sind.
e) Juristische Personen, die im wesentlichen mit
Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die
österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen
wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befaßt sind. Weitere
Voraussetzung ist, daß an diesen juristischen Personen entweder eine
Gebietskörperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder die
juristische Person als Körperschaft im Sinne der §§ 34 ff. der
Bundesabgabenordnung ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgt.
Die Voraussetzungen der lit. d und e sind von der
jeweiligen Einrichtung durch einen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen
Widerrufs erteilten Bescheid der Finanzlandesdirektion nachzuweisen.
Sämtliche Einrichtungen, denen ein solcher Bescheid ausgestellt wurde, sind
einmal jährlich durch den Bundesminister für Finanzen im Amtsblatt der
Österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen. Der gemeine Wert
der Zuwendungen ist insoweit abzugsfähig, als er zusammen mit dem gemeinen
Wert von Zuwendungen im Sinne der Z 6 insgesamt 10% des Gewinnes des unmittelbar
vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht übersteigt. Der Restbuchwert ist
nicht zusätzlich als Betriebsausgabe und der Teilwert nicht als
Betriebseinnahme anzusetzen. Stille Reserven, die nach § 12 auf das
zugewendete Wirtschaftsgut übertragen wurden, sind nachzuversteuern. Soweit
der gemeine Wert die angeführte Höchstgrenze übersteigt, kann er
nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Z 7 als Sonderausgabe abgesetzt werden.
6. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an
a) die Österreichische Nationalbibliothek, die
Diplomatische Akademie, das Österreichische Archäologische Institut
und das Institut für Österreichische Geschichtsforschung zur
Durchführung der diesen Einrichtungen gesetzlich obliegenden Aufgaben,
b) Museen von Körperschaften des
öffentlichen Rechts, Z 5 letzter Satz ist anzuwenden,
c) das Bundesdenkmalamt.
Die letzten drei Sätze der Z 5 sind
anzuwenden."
Das Bundesdenkmalamt fand,
worauf der Bw. zutreffend verweist, bereits mit dem AbgÄG 1989, BGBl. Nr.
660/1989, Eingang in diese Bestimmung.
Zuwendungen an das
Bundesdenkmalamt sind daher nach § 18 Abs. 1 Z 7 i.V.m.
§ 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 ohne Einschränkungen
hinsichtlich der Zweckverwendung
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 4 Anm. 142) als Sonderausgaben
abzugsfähig.
Dass die Zahlung zu einer
Gegenleistung des Bundesdenkmalamtes an den Bw. führt und deswegen nicht
abzugsfähig wäre
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 18 Anm. 121), wurde vom Finanzamt nicht
behauptet und finden sich - bei einer Spende i.H.v. 100 €
zugunsten der Renovierung einer Kirche - auch keine Anhaltspunkte
dafür.
Die Zuwendung fällt auch
nicht in den "Sonderausgabentopf" (§ 18 Abs. 3
Z 2 EStG 1988) und ist daher zusätzlich zu den
"Topfsonderausgaben" abzugsfähig.
Dem Berufungsbegehren ist daher
in diesem Punkt zu folgen.
2.
Mehraufwendungen für Diätverpflegung
Nach den getroffenen
Sachverhaltsfeststellungen leidet der Bw. seit Juni 2001 zusätzlich an
Diabetes mellitus.
Für die hieraus
resultierenden Mehraufwendungen steht nach § 2 Abs. 1 der Verordnung
des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 i.d.g.F., bei Zuckerkrankheit ein Pauschbetrag
von 950 S je Monat, bei Magenkrankheiten von 550 S je Monat zu, wobei
bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten der höhere Pauschbetrag zu
berücksichtigen ist.
Dem Bw. steht daher für
den Zeitraum Jänner bis Mai 2001 der Pauschbetrag von 550 S je Monat,
somit insgesamt 2.750 S, und für den Zeitraum Juni bis Dezember 2001
der Pauschbetrag von 950 S je Monat, somit insgesamt 6.650 S zu.
Für das gesamte Jahr 2001 betragen die entsprechenden Mehraufwendungen
daher 9.400 S.
Dem Berufungsbegehren konnte
hier nur teilweise gefolgt werden, da für Zeiträume (arg.
"Kalendermonat") vor dem Bestehen bzw. Erkennen der Zuckerkrankheit
eine Diätverpflegung auf Grund einer noch nicht diagnostizierten Erkrankung
nicht geboten sein kann.
3.
Berufsausbildung der Tochter außerhalb des Wohnortes
Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
1.500 S pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Zu § 34 Abs. 8
EStG 1988 ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995,
ergangen (im Folgenden als Verordnung bezeichnet). Diese Verordnung wurde mit
BGBl. II Nr. 449/2001 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002
geändert.
Die zur Beurteilung des
vorliegenden Sachverhalts wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung lauten in
der für den Streitzeitraum 2001 gültigen Stammfassung:
"§
1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind,
liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
§
2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum
Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom
Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des
schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Wegzeiten von der
Wohnung zur Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels oder von der
Ausstiegstelle zur Ausbildungsstätte bleiben jeweils für Wegstrecken
bis 1.500 m außer Ansatz.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
gelten jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn
von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar
ist.
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als
nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge,
die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit
haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem
Internat).
§ 3. Erfolgt
die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
steht der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur
dann zu, wenn die Voraussetzungen gemäß
§§ 1 und 2
vorliegen und von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter
Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu
leisten sind."
Unter "Einzugsbereich des
Wohnortes" i.S.d. § 34 EStG 1988 ist jener Bereich zu verstehen,
in dem die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Ausbildungsort zeitlich als
noch zumutbar anzusehen ist (vgl. VwGH 31. 1. 2000, 95/15/0196; VwGH
14. 9. 1994, 91/13/0229).
Beträgt die Entfernung
zwischen Ausbildungs(Studien)- und Wohnort weniger als 80 km und gilt die
tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen den beiden Orten gemäß
der zu § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 ergangenen
Verordnungen als zeitlich zumutbar, erfolgt die Berufsausbildung eines Kindes
innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Die durch eine solche
Berufsausbildung verursachten Aufwendungen können weder nach § 34
Abs. 8 EStG 1988 noch - im Hinblick auf die Anordnungen in § 34 Abs. 7
EStG 1988 - nach den allgemeinen Bestimmungen des § 34 EStG 1988 als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (UFS
[Innsbruck], Senat 3 [Referent], 18.3.2003, RV/0356-/I/02; UFS [Linz], Senat 6
[Referent], 11.3.2003, RV/1360-L/02; UFS [Linz], Senat 2, 10.6.2003,
RV/1297-L/02; UFS [Linz], Senat 7 [Referent], 21.3.2003, RV/1281-L/02; UFS
[Wien], Senat 17 [Referent], 1.8.2003, RV/2672-W/02); UFS [Wien], Senat 17
[Referent], 11.8.2003, RV/4232-W/02).
Bei Katastralgemeinden ist zu
prüfen, ob die Ortsgemeinde, der sie zugehören, in einer der genannten
Verordnung angeführt ist
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 69 m.w.N.; UFS [Wien], Senat 17 [Referent],
1.8.2003, RV/2672-W/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 12.8.2003,
RV/4223-W/02).
Nach der im Zeitraum
Jänner bis Juli 2001 (Studium der Tochter) geltenden Rechtslage stellen die
Verordnungen zum Studienförderungsgesetz eine unwiderlegliche Vermutung
auf, dass hinsichtlich der in ihnen genannten Gemeinden die tägliche Hin-
und Rückfahrt zumutbar ist (vgl. VwGH 22. 9. 2000, 98/15/0098;
VwGH 28. 5. 1997, 96/13/0109).
Wie festgestellt, nennt §
1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung
über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl.
Nr. 616/1995, BGBl. Nr. 307/1997 und BGBl. II Nr. 295/2001 als Gemeinde,
von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien
zeitlich noch zumutbar ist, unter anderem Groß Enzersdorf.
Es kommt daher im Zeitraum
Jänner bis Juli 2001 die unwiderlegliche Vermutung der Verordnung, dass
eine tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar ist, zum Tragen.
Es ist dem unabhängigen
Finanzsenat bei dieser Sach- und Rechtslage verwehrt zu prüfen, ob im
Einzelfall ungeachtet der Anführung in einer der Verordnungen eine
tägliche Hin- und Rückfahrt nicht möglich ist.
Nur ergänzend sei bemerkt,
dass nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen eine Erreichbarkeit des
Studienortes in weniger als einer Stunde gegeben war.
Dem Berufungsbegehren kann
daher in diesem Punkt nicht gefolgt werden.
Der Berufung war letztlich
teilweise Folge zu geben.
Wien, 20.
August 2003
Anlage:
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Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 1 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMWF), BGBl. Nr. 605/1993
- § 2 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Auswärtige BerufsausbildungVerordnungsgemeindeKatastralgemeindeFahrzeitSonderausgabenBundesdenkmalamtDiätverpflegungZuckerkrankheitNachweis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4634-W/02
- Stammnummer
- 5546
- Gültig
- 20.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF