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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0444-S/11

Berufung gegen Abweisung eines Ansuchens um Nachsicht, welches zurückzuweisen gewesen wäre

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0444-S/11vom 22.09.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A, in B, vom 15. Juli 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 6. Juli 2011 betreffend Nachsicht gemäß § 236 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden: Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend die Abweisung eines Nachsichtsansuchens vom 6. Juli 2011 wird abgeändert. Der Spruch des Bescheides wird in der Art abgeändert, dass er auf Zurückweisung des Antrages um Bewilligung einer Nachsicht zu lauten hat. Entscheidungsgründe Mit Anbringen vom 10. Juni 2011 stellte der Berufungswerber (Bw) A den Antrag die Einkommensteuer 2007 durch Nachsicht gem. § 236 BAO abzuschreiben. In der Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass ihm niemals ein positives Einkommen aus dem Projekt der Fa. C zugewachsen sei, sodass die Einhebung der vorgeschriebenen Einkommensteuer für das Jahr 2007 jedenfalls unbillig sei. Auf den weiteren Inhalt der Begründung dieses Antrages wird verwiesen. Dieses Ansuchen wurde seitens des Finanzamtes Salzburg-Land mit Bescheid vom 6. Juli 2011 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Einhebung des Betrages von € 49.627,46 keine Unbilligkeit im Sinne des § 236 gesehen werde. Eine Ermessensentscheidung wurde nicht getroffen. Dagegen erhob der Bw mit Schriftsatz vom 15. Juli 2011 das Rechtsmittel der Berufung. Auf den bekannten Inhalt der Begründung dieser Berufung wird verwiesen. Diese Berufung wurde seitens des Finanzamtes ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung direkt dem UFS-Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. Nach Vorlage dieser Berufung stellte der Bw mit mittels Anbringen mit Telefax für den Fall dass der Nachsicht nicht Folge gegeben werde die Anträge auf mündliche Verhandlung durch einen Senat. Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen. Aus dem Einkommensteuerakt des Bw zu StNrXY ist zu ersehen, dass die rechtzeitige Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 mit Berufungsvorentscheidung vom 10. Juli abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der (rechtzeitige) Antrag auf Aussetzung der Einbringung mit Bescheid vom 9. Juli 2007, mit einer einmonatigen Nachfristsetzung (gem. § 212 a Abs. 7 BAO), abgewiesen. Aus dem Bescheid über die Verhängung eines ersten Säumniszuschlages betreffend die Einkommensteuer 2007 ist zu ersehen, dass für die Einkommensteuer 2007 eine Zahlungsfrist bis zum 17. August 2009 bestand. Aus dem Abgabenkonto des Bw ist weiters zu ersehen, dass die Einkommensteuer bis zum Ende der Zahlungsfrist (17. August 2009) nicht entrichtet wurde. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Einer Nachsicht zugänglich sind nur fällige Abgaben, über nicht fällige Abgaben kann es aufgrund eines Antrages nicht zu einer positiven Entscheidung - wie vom Abgabepflichtigen beantragt wird - kommen. Wie aus den Feststellungen des Akteninhaltes ersichtlich ist wurde die Fälligkeit der ESt 2007 durch einen Aussetzungsantrag bis zum 17. August 2009 hinausgeschoben. Da bis zu diesem Zeitpunkt eine Einhebung der zur Nachsicht beantragten Einkommensteuer (über deren Unbilligkeit gem. § 236 BAO abzusprechen ist) nicht möglich war und diese bis dahin auch nicht entrichtet wurde, durfte seitens des Finanzamtes inhaltlich über das Nachsichtsansuchen nicht abgesprochen werden. Der bereits am 10. Juni 2009 gestellte Antrag auf Nachsicht (Fälligkeit der ESt 2007 war am 26. Juni 2009) sowie die Abweisung dieses Nachsichtsansuchens (mit Bescheid vom 6. Juli 2009) und die Berufung gegen diese Abweisung (vom 15. Juli 2009), liegen damit vor dem Fälligkeitszeitpunkt bzw. vor dem Zeitpunkt bis zu dem die Fälligkeit hinausgeschoben wurde. Das gegenständliche Nachsichtsansuchen wäre daher seitens des Finanzamtes als unzulässig, da verfrüht, zurückzuweisen gewesen. Da dies vom Finanzamt verkannt wurde, war die Zurückweisung durch den UFS-Salzburg auszusprechen und konnte demnach eine inhaltliche Entscheidung über das Nachsichtsansuchen nicht getroffen werden. Auf die vom Bw in der Berufung vorgebrachen Gründe (welche zB. Hinsichtlich der Bescheidbegründung - nur isolierte Darstellung der Judikatur - nicht unbegründet erscheint), brauchte daher nicht eingegangen werden. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides war daher im Hinblick auf § 289 Abs. 2 BAO entsprechend zu berichtigen und der angefochtene Bescheid diesbezüglich abzuändern. Der Bw wird darauf hingewiesen, dass durch diese Entscheidung eine neuerliche Antragstellung gem. § 236 BAO nicht behindert wird. Die vom Bw nach Vorlage der Berufung gestellten Anträge sind daher gem. den §§ 282 Abs. 1 Ziff. 1 und § 284 Abs. 1 Ziff. 1 BAO als verspätet anzusehen und daher unbeachtlich. Über die Berufung war daher spruchgemäß zu entscheiden. Salzburg, am 22. September 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0444-S/11
Stammnummer
55430
Gültig
22.09.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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