Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0412-I/02
Dienstgeberbeitragpflicht und Zuschlagspflicht zum Dienstgeberbeitrag von an wesentlich Beteiligte ausbezahlte Vergütungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0412-I/02vom 20.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Auszahlung eines vom Betriebsergebnis unabhängigen Mindest(Fix)bezuges in Höhe von 300.000 S/Jahr an den Gesellschafter-Geschäftsführer spricht derart stark gegen das Vorliegen eines Unternehmerrisikos, dass auch eine - neben dem Fixbezug - an das EGT der Gesellschaft gekoppelte Vergütungstangente kein Unternehmerrisiko zu begründen vermag.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat am 11. August 2003 über die Berufung der
Bw., vertreten durch Wirtschaftstreuhand Kufstein, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Kufstein, vertreten durch AD Georg Steiner, betreffend
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum
1997 bis 2001 nach in Innsbruck durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Als Ergebnis einer die
Kalenderjahre 1997 bis 2001 umfassenden Lohnsteuerprüfung erließ das
Finanzamt den Haftungs- und Abgabenbescheid vom 29. März 2002, mit dem
es der Bw. Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
(folgend kurz als DB bezeichnet) in Höhe von 6.581,18 € und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag folgend kurz als DZ bezeichnet) in Höhe von 768,59
€ zur Zahlung vorschrieb. Diese Nachforderungen resultieren aus der
Feststellung des Prüfers, dass die an die mit 100% an der Bw. beteiligten
Geschäftsführerin im Prüfungszeitraum ausbezahlten Bezüge
nicht den Beitragsgrundlagen für DB und DZ zugerechnet wurden.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die Berufung, in der eingewendet wird, dass die
Gesellschafter-Geschäftsführerin der Bw. im Prüfungszeitraum bei
Ausübung der Geschäftsführungstätigkeit Unternehmerrisiko zu
tragen hatte, da ihr gemäß dem Geschäftsführungsvertrag ein
Geschäftsführungsentgelt in Höhe von 70% des Ergebnisses der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gebühre und dieses somit
unmittelbar vom Erfolg der Gesellschaft abhänge. Dass die
Gesellschafter-Geschäftsführerin ein Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen treffe, sei ausreichend durch die unterschiedlichen
Vergütungen der von der Prüfung umfassten Kalenderjahre ersichtlich.
Es werde kein Fixbezug ausbezahlt, vielmehr erhalte die
Gesellschafter-Geschäftsführerin bei einem schlechten oder geringen
Erfolg der Bw. eine Mindestvergütung, welche ca. 45% unter dem ihr
zustehenden Kollektivlohn liege, damit sie den laufenden Lebensunterhalt
bestreiten könne. Die Schwankungen des monatlichen Einkommens der
Gesellschafter-Geschäftsführerin, die zwischen 1.817 € und
5.223 € (287%) lägen, würden jene bei weitem
überschreiten, welche ein Dienstnehmer in Kauf nehmen müsste.
Außerdem verwies die Bw. auf die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, welcher "bereits bei einer tatsächlichen
Entlohnung von 40% des Brutto-Cash-Flow von einem relevanten Unternehmerwagnis
gesprochen" habe.
Im Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Schriftsatz vom
25. Juni 2002) wird zusätzlich eingewendet, dass die
Gesellschafter-Geschäftsführerin im Prüfungszeitraum nicht in den
Betrieb der Bw. eingegliedert gewesen sei, da sie nicht regelmäßig
und dauernd im Betrieb anwesend gesesen sei und das laufende Tagesgeschäft
von ihrem Ehemann, welcher ebenso qualifiziert aber nicht GF sei, erledigt
worden sei. Zur Untermauerung des Standpunktes, die
Gesellschafter-Geschäftsführerin habe während des
Prüfungszeitraumes in Ausübung der
Geschäftsführungstätigkeit ein Unternehmerrisiko getragen, wird
ergänzend zum Berufungsvorbringen vorgebracht, dass im Jahr 1997 auf die
Zuerkennung der Geschäftsführervergütung in vollem Ausmaß
hätte verzichtet werden müssen, weil im Kalenderjahr 1996 ein hohes
negatives Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu
verzeichnen gewesen wäre.
Im
Geschäftsführungsvertrag vom 20. März 1997, den Frau D. sowohl
als Geschäftsführerin als auch als Alleingesellschafterin der Bw.
unterzeichnete (Selbstkontrahierung), ist unter dem Punkt "Entgelt" folgendes
vereinbart:
"Für die
gesamte Tätigkeit erhält Frau D. ein
Geschäftsführungsentgelt in Höhe von 70% vom Ergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit. Sollte kein positives
Betriebsergebnis erwirtschaftet werden, erhält Frau D. eine Vergütung
von ÖS 200,00/Stunde, höchstens 300,000,00/Jahr. Dieser Betrag wird in
Anlehnung an den Erfolg des Unternehmens jährlich von der
Generalversammlung neu festgelegt.
Neben
ihrer Geschäftsführungsvergütung wird für die Dauer der
Geschäftsführung ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt. Es
steht Frau D. jedoch frei, bei Verwendung eines Privatfahrzeuges pro gefahrenen
Kilometer ein Kilometergeld in Höhe von S 5,50 zu
verrechnen."
Bei der am
11. August 2003 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
wurde der angeführte Sachverhalt außer Streit gestellt. Die Bw.
wiederholte ihren Standpunkt, dass die
Gesellschafter-Geschäftsführerin einerseits nicht in den Betrieb der
Bw. eingegliedert sei, weil sie wegen ihrer Erziehungsverpflichtungen das
laufende Tagesgeschäft von ihrem Ehegatten erledigen lasse und sich selbst
sehr selten im Betrieb aufhalte, und andererseits wegen der angeführten
Entgeltvereinbarung, wegen des Umstandes, dass sie die
Sozialversicherungsbeiträge selbst zu tragen habe und sich sämtliche
Ausgaben vergüten lassen könne, Unternehmerwagnis trage.
Außerdem hafte die Gesellschafter-Geschäftsführerin für die
Verbindlichkeiten der Bw.
Auch das
Finanzamt wiederholte seinen Standpunkt, dass die
Gesellschafter-Geschäftsführerin weder hinsichtlich der Einnahmenseite
(wegen des vereinbarten Mindestbezuges) noch hinsichtlich der Ausgabenseite
(außer den Beiträgen zur Sozialversicherung würden
sämtliche Aufwendungen, z. B. für Reisediäten, Büro oder PC,
von der Bw. getragen) Unternehmerrisiko zu tragen hätte und sie
überdies wegen der jahrelangen Ausübung der
Geschäftsführungstätigkeit in den Betrieb der Bw. eingegliedert
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41
Abs. 1 FLAG 1967 haben alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen, den Dienstgeberbeitrag zu leisten. Nach Abs. 3
dieser Gesetzesstelle ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat ...
gewährt worden sind .... Arbeitslöhne sind ... Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988.
Gemäß
§ 122 Abs. 7 und 8 Wirtschaftskammergesetz 1998 ( bzw. für
Zeiträume bis 31. Dezember 1997 gemäß
§ 57
Abs. 7 und 8 Handelskammergesetz) können die Landeskammern bzw. die
Bundeskammer zur Bedeckung ihrer Aufwendungen festlegen, dass die
Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten haben. Diese ist beim
einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner Unternehmung ...
anfallenden Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die
Beitragsgrundlage nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ...
gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag).
Gemäß
§ 22
Z. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen die Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich
Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
aufweisende Beschäftigung gewährt werden, unter die Einkünfte aus
sonstiger selbständiger Arbeit. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt,
wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25%
beträgt.
Im vorliegenden Fall ist
unbestritten, dass die Gesellschafter-Geschäftsführerin im
Prüfungszeitraum einen Anteil in Höhe von 100% an der Bw. hielt und
somit als wesentlich Beteiligte im Sinne des § 22 Z. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 anzusehen ist. Daher ist für den vorliegenden
Rechtsstreit wesentlich, ob die Gesellschafter-Geschäftsführerin im
Prüfungszeitraum Einkünfte im Sinne des § 22 Z. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 bezog. Zutreffendenfalls sind ihre wegen der
Geschäftsführung erzielten Einkünfte nach den Bestimmungen der
§§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 bzw. 122 Abs. 7 und 8
Wirtschaftskammergesetz 1998 den Bemessungsgrundlagen für DB und DZ
zuzurechnen.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden von einem wesentlich
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt, wenn - bezogen auf
die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht, dass
der
Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlich und über
einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft
eingegliedert ist,
ihn
nicht ein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
er
eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält (VwGH
22.5.2002, 2001/15/0193, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Im Erkenntnis vom
1. März 2001, G 109/00, hat der Verfassungsgerichtshof in Auslegung
des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 u. a. ausgeführt,
dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang
mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis seien, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit eines
Gesellschafter-Geschäftsführers ihre Unterscheidungskraft verlieren
und daher für die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im
Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn
vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung
des durch eine Mehrzahl von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des
steuerlichen Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem
folgende: fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz, sowie
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten (s. nochmals VwGH. 22.5.2002, 2001/15/0193, mwN).
Angesichts dieser Rechtslage
bzw. Rechtsprechung durch die Höchstgerichte ergibt sich für den
vorliegenden Fall folgendes Bild:
1.
Eingliederung der Gesellschafter-Geschäftsführerin in den
geschäftlichen Organismus der Bw.:
Die Bw. ist der Ansicht, von
einer Eingliederung der Gesellschafter-Geschäftsführerin in den
Betrieb der Bw. könne keine Rede sein, weil die Geschäftsführerin
nicht im Betrieb anwesend sei und das laufende Tagesgeschäft von ihrem
Ehegatten im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht erledigt werde.
Nach übereinstimmender
Ansicht von Lehre (Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, § 19 Anm. 72 f) und Rechtsprechung
(VwGH 17.10.2001, 2001/13/0096) ist die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Arbeitgebers gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen
Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine
Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die
kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht für die
Eingliederung.
Im vorliegenden Fall ist
unbestritten, dass die Gesellschafter-Geschäftsführerin ihre
Tätigkeit seit mehreren Jahren ausübt. Sie lässt zwar das
laufende Tagesgeschäft von ihrem Ehegatten erledigen, übt aber jene
Tätigkeiten, welche von Gesetzes wegen der Geschäftsführerin
übertragen sind, unbestritten persönlich aus. Dass sie dies von einem
vom Betriebsstandort entfernten Betätigungsort aus tut, steht der
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Bw. - abweichend von der
Ansicht der Bw. - nicht entgegen (vergl. VwGH 17.10.2001, 2001/13/0096, in
welchem eine Entfernung von rund 250 km zwischen Gesellschaftsstandort und Ort,
von dem aus die Geschäftsführungstätigkeit ausgeübt wurde,
als nicht gegen die Eingliederung des Gesellschafter-Geschäftsführers
in den geschäftlichen Organismus der damaligen Bw. sprechend angesehen
wurde).
Dass eine
Geschäftsführerin bei der Ausübung der
Geschäftsführungstätigkeit, die zweifelsohne im Interesse der von
ihr zu vertretenden Gesellschaft ausgeübt werden muss, einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus dieser Gesellschaft bildet, steht
für die nunmehr entscheidende Behörde fest. Weil die
Gesellschafter-Geschäftsführerin diese Tätigkeit im vorliegenden
Fall über mehrere Jahre kontinuierlich ausübt, ist sie in den
geschäftlichen Organismus der Bw. eingegliedert.
2.
ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko:
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt Unternehmerrisiko vor, wenn
der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Dabei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse an: Im Vordergrund dieses Merkmales steht,
ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Schwankungen auf der Einnahmen- und Ausgabenseite trifft. Von Bedeutung ist noch
das Merkmal der laufenden - wenn auch nicht notwendig monatlichen - Entlohnung.
Eine laufende Entlohnung liegt auch dann vor, wenn der Jahresbezug nicht in
monatlich gleich bleibenden Monatsbeträgen ausbezahlt wird (VwGH
17.10.2001, 2001/13/0096).
Hinsichtlich der Frage, wann
Einnahmenschwankungen als "ins Gewicht fallend" anzusehen sind, lässt sich
der Rechtsprechung (VwGH 22.5.2002, 2001/15/0193) entnehmen, dass ein
Unterschied in Höhe von 700.000 S innerhalb von vier Wirtschaftsjahren
(Bezüge zwischen 1,129.103 S und 1,800.000 S) ebensowenig
für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos spricht, wie ein Unterschied in
Höhe von 230.000 S innerhalb von drei Jahren (Bezüge zwischen
240.000 S und 470.000 S), wobei diese Differenz von 230.000 S
nahezu 100% des Ausgangsbezuges darstellt (VwGH 19.2.2002, 2001/14/0173).
Im vorliegenden Fall erhielt
die Gesellschafter-Geschäftsführerin 250.000 S für 1997,
300.000 S für 1998, 862.417,98 S für 1999, 300.000 S
für 2000 und 564.786,35 S für 2001. Lt.
Geschäftsführungsvertrag (Punkt: "Entgelt") beträgt das
Geschäftsführungsentgelt "70% vom Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit". Bei einem negativen Betriebsergebnis beträgt
diese Vergütung "200 S/Stunde, höchstens 300.000 S/Jahr".
Diese Beträge gelten ab 1997, für davor liegende Zeiträume war
eine Mindestvergütung in Höhe von 250.000 S/Jahr
vereinbart.
Bei diesem Sachverhalt kann ein
ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko auf der Einnahmenseite nicht erblickt
werden. Zum Einen liegen die Einnahmenschwankungen mit 612.417,98 S unter
jenen, welche der Verwaltungsgerichtshof im o. a. Erkenntnis
Zl. 2001/15/0193 als moderat und nicht ins Gewicht fallend angesehen hat,
zum Anderen wird ein Fixbetrag ausbezahlt (1996: 250.000 S, ab 1997:
300.000 S), den die Gesellschafter-Geschäftsführerin selbst im
Falle negativer Betriebsergebnisse erhalten hat.
Der von der Bw. in diesem
Zusammenhang erhobene Einwand, die vom Verwaltungsgerichtshof als moderat
angesehene Schwankung von 700.000 S sei für ihre
Gesellschafter-Geschäftsführerin "existenzbedrohend", vermag im
Hinblick auf die dieser jedenfalls und unabhängig vom Betriebsergebnis
zustehenden Mindestvergütung nicht zu überzeugen. Auch spricht der
Hinweis, die Mindestvergütung sei lediglich deshalb vereinbart worden, um
der Gesellschafter-Geschäftsführerin im Falle negativer
Betriebsergebnisse den Unterhalt zu sichern, nicht für sondern gegen das
Vorliegen eines Unternehmerrisikos. Wenn der Unterhalt einer Person
unabhängig von einem Betriebsergebnis gesichert wird, kann von einem von
dieser Person zu tragenden "Risiko" nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates nicht mehr gesprochen werden (vgl. VwGH 18.12.2001, 2001/15/0091,
in welchem der Gerichtshof das Vorliegen eines einnahmenseitigen
Unternehmerrisikos sogar in dem Fall verneinte, in dem eine jährlich
absinkende Mindestvergütung durch eine korrespondierende jährliche
Erhöhung des vom Betriebsergebnis der Gesellschaft abhängigen
variablen Vergütungsteiles weitgehend abgefedert wurde). Aus der von der
Bw. in diesem Zusammenhang angeführten Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei einer tatsächlichen Entlohnung von 40%
des Brutto-Cash-Flow ein relevantes Unternehmerrisiko vorliegt, lässt sich
für den vorliegenden Fall nichts gewinnen, weil bei dem vom
Verwaltungsgerichtshof zu entscheidenden Sachverhalt keinerlei
Mindestvergütung vereinbart und ausbezahlt wurde und sich daher in diesem
wesentlichen Punkt grundlegend vom hier vorliegenden Sachverhalt unterscheidet.
Weil im gegebenen Zusammenhang lediglich ein Unternehmerrisiko, das im
Zusammenhang mit der Tätigkeit als Geschäftsführerin steht, gegen
Einkünfte im Sinne des § 2 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988
spricht, kommt es auf ein Wagnis aus der Stellung als Gesellschafterin oder gar
auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft nicht an. Daher vermag auch die von
der Bw. ins Treffen geführte Haftung der
Gesellschafter-Geschäftsführerin für die Verbindlichkeiten der
Bw. kein von der Gesellschafter-Geschäftsführerin wegen ihrer
Geschäftsführungstätigkeit zu tragendes Unternehmerrisiko
aufzuzeigen, steht doch diese Haftung und damit das diesbezügliche Risiko
im Zusammenhang mit ihrer Stellung als (Allein)Gesellschafterin der Bw. (vergl.
VwGH 27.7.1999, 99/14/0136).
Auch hinsichtlich der
Ausgabenseite hat die Bw. keinerlei von der
Gesellschafter-Geschäftsführerin zu tragendes Risiko aufgezeigt, hat
sie doch in der mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich
angegeben, dass die Gesellschafter-Geschäftsführerin das Recht hat,
sich außer ihren Beiträgen zur Sozialversicherung alle Ausgaben von
der Bw. vergüten zu lassen. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde
überdies angeführt (Schriftsatz vom 15. März 2002), dass der
Gesellschafter-Geschäftsführerin für ihre Tätigkeit ein
Büro zur Verfügung gestellt, für ihre Dienstreisen ein
Firmenfahrzeug überlassen und Tagesgelder ersetzt werden. Dieser
Sachverhalt spricht aber ebenfalls gegen das Vorliegen eines Unternehmerrisikos.
Selbst die von der Gesellschafter-Geschäftsführerin von ihrem Bezug zu
bezahlenden Sozialversicherungsbeiträge stellen kein Risiko dar, weil sie
in einer bestimmten Relation zu den Einnahmen stehen und außerdem auch von
"klassischen" Arbeitnehmern (hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile) getragen
werden (s. VwGH 29.5.2001, 2001/14/0077).
3.
laufende Entlohnung:
Das Vorliegen einer laufenden
(zumindest) jährlichen Entlohnung der
Gesellschafter-Geschäftsführerin ist unbestritten.
Da die
Gesellschafter-Geschäftsführerin der Bw. im Prüfungszeitraum in
den geschäftlichen Organismus der Bw. eingegliedert war, keinerlei
Unterrnehmerrisiko zu tragen hatte und überdies laufend entlohnt wurde,
sind die von ihr erhaltenen Vergütungen als solche im Sinne des
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 anzusehen, weshalb sie den
Bemessungsgrundlagen für DB und DZ hinzuzurechnen sind. Es war somit wie im
Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
20. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Gesellschafter-GeschäftsführerUnternehmerrisikoEingliederung in den geschäftlichen Organismuswesentlich Beteiligte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0412-I/02
- Stammnummer
- 5532
- Gültig
- 20.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF