Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1989-W/02
Verpflichtung zur mindestens ein-jährigen Bindung als Kunde als Gegenleistung bei Preisausschreiben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1989-W/02vom 20.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Verpflichtet sich anlässlich der unentgeltlichen Übernahme eines Handys (z.B. bei einem Preisausschreiben oder einer Quizveranstaltung) der Gewinner zu einer vertraglichen Bindung mit der Handy Firma auf mindestens ein Jahr, ansonsten er das Handy wieder zurückgeben müsste, so stellt das Eingehen eines derartigen Dauerschuldverhältnisses im Hinblick auf die daraus resultierenden Einnahmemöglichkeiten eine Gegenleistung für die unentgeltliche Überlassung dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern, Wien
betreffend Schenkungssteuer vom 4. Dezember 2000 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer
"Startfeier" Ende Oktober 1998 zur Begründung ihres erfolgten Netzstartes,
die die Bw. gemeinsam mit einer Tageszeitung veranstaltete, wurden an die
geladenen Festgäste von der Bw. Handys verteilt mit dem Angebot, die
Vorteile des neuen Netzes bis Ende des Jahres zu testen. Dazu erhielten die
Empfänger der Handys einen Serviceantrag mit der Einladung, diesen bis Ende
des Jahres an die Bw. unterschrieben zu retournieren. Gleichzeitig wurden sie
darauf aufmerksam gemacht, dass bei Nichtzustandekommen des Servicevertrages die
SIM Karte in der ersten Jännerwoche deaktiviert werden würde, sodass
eine weitere Benützung (auch bei einem anderen Mobilfunkbetreiber) ab dann
nicht mehr möglich wäre. In diesem Fall war das Handy an die Bw. auch
wieder zu retournieren.
Das Finanzamt erblickte darin
eine freigebige Zuwendung und ermittelte daher in einem Vorhalteverfahren die
Anzahl der überlassenen Handys, die genauen Vertragsbedingungen der
Serviceverträge, sowie den Wert der einzelnen Handys und die zu leistenden
Grundentgelte.
Mit dem bekämpften
Bescheid wurde sodann in der Folge der Bw. Schenkungssteuer von insgesamt
S 60.059,00 (431 Handys á S 5.900,00 abzüglich
je nach gewähltem Tarif die entsprechende Grundgebühr für
1 Jahr) vorgeschrieben.
In der dagegen eingebrachten
Berufung bringt die Bw. vor, dass im Berufungsfall weder Schenkungen noch
freigebige Zuwendungen vorliegen würden, da mit der Überlassung der
Handys ein reiner Werbeeffekte erzielt werden sollte. Gerade im Zeitpunkt des
Neueinstieges wäre der rasche Aufbau eines Kundenstockes von eminenter
wirtschaftlicher Bedeutung gewesen.
Weiters wird vorgebracht, dass
das Finanzamt nicht nur die entsprechende Jahresgrundgebühr, sondern auch
die Einnamen aus den begründeten Dauerschuldverhältnissen in Abzug
hätte bringen müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3
Abs. 1 Z 2 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede
andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf
Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Der Tatbestand der freigebigen
Zuwendung des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG knüpft an einen
wirtschaftlichen Vorgang an und ist daher der wirtschaftlichen Betrachtungsweise
iS des § 21 BAO zugänglich.
Nach ständiger Judikatur
und Rechtsprechung können zwar Preisausschreiben und Quizveranstaltungen zu
freigebigen Zuwendungen führen, jedoch liegt eine solche freigebige
Zuwendung nur vor, wenn es auf eine (Gegen) Leistung des bereicherten Teiles
nicht ankommt.
Im Berufungsfall kommt es,
entsprechend der erwähnten wirtschaftlichen Betrachtungsweise, hingegen
sehr wohl auf entsprechende Gegenleistungen der Empfänger der Handys an,
die in Relation zu den Zuwendungen der Bw. einen nicht zu
vernachlässigenden Wert darstellen. Denn die Verpflichtung zur Eingehung
eines Dauerschuldverhältnisses (als Kunde für mindestens ein Jahr)
bringt in der Regel dem Handy-Betreiber Einnahmen, die weit über den
Gerätepreis der Handys hinausgehen.
Da, wie bereits erwähnt,
diejenigen der Gäste, die an einer vertraglichen Bindung nicht interessiert
waren, die Handys wieder retournieren mussten, war auch seitens der Bw.
sichergestellt, dass eine Bereicherung ohne entsprechende Gegenleistung gar
nicht möglich war.
Nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates kann daher im Berufungsfall von einer
freigebigen Zuwendung nicht gesprochen werden.
Der Berufung war somit
antragsgemäß stattzugeben und der Bescheid aufzuheben.
Wien,
20. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1989-W/02
- Stammnummer
- 5529
- Gültig
- 20.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF