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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1210-W/11

Aussetzung der Einhebung nach Erledigung der zugrunde liegenden Berufung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1210-W/11vom 06.09.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch PS, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 13. April 2011 betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Berufung vom 5. April 2011 gegen den Bescheid über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens beantragte die Berufungswerberin (Bw) die Aussetzung der Einhebung des Betrages von € 841,83 bis zur Erledigung der Berufung. Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 13. April 2011 ab, da die dem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits erledigt wurde. In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw aus, dass ein Antrag auf Vorlage ihrer Berufung vom 5. April 2011 gegen den Bescheid über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen vom 18. März 2011 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt worden sei. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Die Berufung vom 5. April 2011 gegen den Bescheid über die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen vom 18. März 2011 wurde mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 6. September 2011, RV/1208-W/11, erledigt, sodass eine Abhängigkeit der Höhe der Gebühren und Auslagenersätzen von der Erledigung der gegen den Bescheid vom 18. März 2011 eingebrachten Berufung nicht mehr gegeben ist (vgl. VwGH 17.12.2003, 2003/13/0129). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 6. September 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1210-W/11
Stammnummer
55190
Gültig
06.09.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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