Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0433-I/02
Bewertung von übertragenen Miteigentumsanteilen anhand des Einheitswertes der Gesamtliegenschaft = wirtschaftl. Einheit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0433-I/02vom 19.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Christian Poley, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Schenkungssteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Laut dem "Aufsandungs- und Schenkungsvertrag"
vom 18. Mai/9. Juli 2001 hatten die Ehegatten DI J. E. und A. E. von
Herrn F. K. mit Kaufvertrag vom 27. Feber 1976 aus dem Bestand der
Liegenschaft Gst 4098/1 in EZ 456 GB O. eine abzutrennende Teilfläche im
Ausmaß von 352 m² gekauft. Hinsichtlich der Liegenschaft Gst 4098/2
in EZ 898 GB O. war im Jahr 1975 das Wohnungseigentum begründet worden und
besteht seither Miteigentum an dieser Liegenschaft zu je 106/262el Anteilen des
DI J. E. und der A. E. (Ehegattenwohnungseigentum an der Wohnung W A) sowie zu
50/262el Anteilen der Tochter B. E. = Bw, verbunden mit Wohnungseigentum an der
Wohnung W B. Mit Vermessungsurkunde des DI B. vom 21. Dezember 2000 war von
EZ 456 GB O. die Teilfläche "1" im Ausmaß von 352 m²
abgetrennt und diese mit dem Gst 4098/2 EZ 898 GB O. vereinigt worden.
Gemäß Vertragspunkt 2. schenken und übergeben die Ehegatten DI
J. E. und A. E. ihrer Tochter (= Bw) jeweils 25/262el Anteile an der
käuflich erworbenen Grundstücksfläche im Ausmaß von 352
m²; die Übergabe ist bereits erfolgt. Laut Aufsandungsklausel
bewilligen sämtliche Vertragsparteien in EZ 456 "die Abschreibung des
von Grundstück 4098/1 abgetrennten Teilstückes "1" mit 352
m² und die Zuschreibung dieser Teilfläche zum Gutsbestand der
Liegenschaft EZ 898 desselben Hauptbuches unter gleichzeitiger Vereinigung der
Fläche mit Grundstück 4098/2". Unter Vorlage der
Unbedenklichkeitsbescheinigung aus dem Jahr 1976 betr. den
Grundstückserwerb der Ehegatten E., wonach ausgehend vom dazumal
entrichteten Kaufpreis in Höhe von gesamt S 24.640 die
Grunderwerbsteuer je zur Hälfte vorgeschrieben und entrichtet worden war,
wurde im Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 21. Jänner 2002 die
Vorschreibung der noch ausstehenden Schenkungssteuer für den Erwerb der Bw
erbeten.
Der zuletzt festgestellte Einheitswert der Liegenschaft EZ
898 GB O., EW-AZ X des FA K., welcher die erworbene Teilfläche
"1" aus EZ 456 zugeschrieben worden war, wurde mit S 611.000
erhoben.
Das Finanzamt Innsbruck hat daraufhin der Bw mit Bescheid
vom 16. April 2002, Str. Nr. X, hinsichtlich der vom Vater DI J. E.
unentgeltlich übertragenen Liegenschaftsanteile ausgehend von einem
anteiligen dreifachen Einheitswert in Höhe von S 174.906 (=
S 611.000 : 262 x 25 = gerundet S 58.302 x 3 = S 174.906) und
nach Abzug des Freibetrages von S 30.000 gemäß
§ 14 Abs. 1
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, sohin
ausgehend vom steuerpflichtigen Erwerb von S 144.906 =
€ 10.530,73 gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Stkl. I) eine
2,5%ige Schenkungssteuer von S 3.622,50 sowie gem. § 8 Abs. 4 ErbStG
2 % vom Einheitswert, das sind S 3.498, und sohin insgesamt an
Schenkungssteuer einen Betrag von S 7.120 = € 517,43
vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde die
Bescheidaufhebung beantragt und eingewendet, hinsichtlich des käuflichen
Erwerbes des Liegenschaftsteilstückes durch die beiden Eltern mit
Kaufvertrag aus 1976 sei seitens des Finanzamtes laut den diesbezüglichen
Unbedenklichkeitsbescheinigungen ein Wert von S 24.640 bzw. von je
S 12.330 zugrunde gelegt worden. Da die unentgeltliche Zuwendung 25/262el
Anteile von diesem Teilstück mit 352 m² umfasse, errechne sich die
Zuwendung seitens des Vaters ausgehend vom genannten Wert mit S 1.177,
welcher Betrag unter dem zustehenden Freibetrag von S 30.000 liege. Die vom
Finanzamt ermittelten Bemessungsgrundlagen seien nicht
nachvollziehbar.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 15. Juli
2002 begründete das Finanzamt im Wesentlichen dahingehend, im Rahmen der
Schenkungssteuerbemessung sei im Sinne des § 19 ErbStG der zuletzt
festgestellte Einheitswert, nicht hingegen - wie die Bw vermeine -
der anteilige Kaufpreis, maßgebend und als Grundlagenbescheid auch im
Hinblick auf den Umfang des Bewertungsgegenstandes verbindlich. Die Bemessung
der Schenkungssteuer richte sich daher ausschließlich nach dem anteiligen
Einheitswert, der zuletzt hinsichtlich der Gesamtliegenschaft als
wirtschaftlicher Einheit festgestellt worden sei. Ausgehend von diesem vom FA K.
zuletzt festgestellten Einheitswert von S 611.000 ergebe sich hinsichtlich
der übertragenen 25/262el Anteile ein Wert von S 58.302 und sohin der
dreifache anteilige Einheitswert mit S 174.906, welcher als
Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer heranzuziehen
sei.
Mit Antrag vom 23. Juli 2002 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
unter Verweis auf das Berufungsvorbringen noch eingewendet, das Finanzamt
verkenne offenbar völlig die Sachlage, da aus dem Vertragsinhalt wie auch
aus der Berufung eindeutig hervorgehe, dass die Schenkung der Anteile nicht aus
der Gesamtliegenschaft 4098/1 (richtig: 4098/2) sondern lediglich aus dem
hinzuerworbenen Teilstück mit 352 m² erfolgt sei. Diese
Teilfläche habe aber einen Wert von nur S 24.640.
Laut Einsichtnahme in den Einheitswertakt EW-AZ X des FA K.
war im Jahr 1979 die Gesamtfläche des Grundstückes EZ 898 GB O. mit
2.175 m² ausgewiesen. Zu einer telefonischen Rücksprache mit DI J. E.
betreffend den Erwerb der Teilfläche im Jahr 1976 wurde in einem
Aktenvermerk vom 4. Feber 1983 festgehalten: "Das Grundstück im
Ausmaß von 352 m² aus der Gp 4098/1 wurde im Jahr 1976 (siehe
Abgabenerklärung) von F. K. erworben und bildet eine wirtschaftliche
Einheit mit dem unter AZ X bewerteten Grundbesitz. Es erfolgte noch keine
grundbücherliche Eintragung, da wahrscheinlich in diesem Jahr (1983) noch
einige m² zur Arrondierung dazugekauft werden." Anschließend
wurde im März 1983 eine Wertfortschreibung bezogen auf den Stichtag
1. Jänner 1982 durchgeführt und der Einheitswert für das Gst
4089/2 EZ 898 GB O., Mietwohngrundstück, ausgehend von einer
Grundfläche von nunmehr 2.527 m² mit S 453.000 bzw. zuletzt zum
1. Jänner 1983 mit erhöht S 611.000 festgestellt. Ein im Akt
erliegender Grundbuchsauszug aus dem Jahr 1988 trägt zur dort ausgewiesenen
Grundstücksfläche von 2.175 m² den Vermerk "+ 352 m²
außerbücherlich = (gesamt) 2.527 m²".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz
Schenkungen unter Lebenden und zählt dazu nach § 3 Abs. 1 ErbStG
jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts (Z 1) sowie jede andere
freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten
des Zuwendenden bereichert wird (Z 2).
Allein strittig
ist im Gegenstandsfalle die der Schenkungssteuer zugrundegelegte
Bemessungsgrundlage. Nach dem Dafürhalten der Bw seien ihr die 25/262el
Anteile lediglich aus dem von den Eltern käuflich erworbenen Teilstück
"1" aus EZ 456 schenkungsweise übertragen worden, wofür
der diesbezüglich in den Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausgewiesene
anteilige Wert (= Kaufpreis) anzusetzen und der Steuerbemessung zugrunde zu
legen sei, keinesfalls jedoch der zuletzt betreffend die EZ 898 GB O.
festgestellte anteilige Einheitswert.
Bei Schenkungen ist
hinsichtlich der Wertermittlung nach der Bestimmung des § 19 ErbStG
vorzugehen und richtet sich nach dessen Abs. 1 die Bewertung nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften), soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben
ist. Gemäß
§ 19 Abs. 2 erster Satz ErbStG ist für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für
inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke das (ab 2001) Dreifache des Einheitswertes
maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des
Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der
Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt
ist oder festgestellt wird. Nach dem in § 51 Abs. 1 des
Bewertungsgesetzes definierten Begriff des Grundvermögens zählen dazu
der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile, das sind insbesondere
die darauf errichteten Gebäude, und das Zubehör. Erst durch das
Gebäude wird der Charakter der Liegenschaft wesentlich bestimmt und das
Grundstück zum bebauten Grundstück. Die Mitbewertung des Gebäudes
als Bestandteil des Grund und Bodens beim Eigentümer der Liegenschaft
käme nur für den Fall nicht in Betracht, wenn es sich als
Superädifikat bzw. ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden um eine
gesondert zu betrachtende wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens
handeln würde.
Jede wirtschaftliche Einheit ist gemäß
§ 2 Abs. 1 Bewertungsgesetz für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im
Ganzen festzustellen. Für wirtschaftliche Einheiten ist nach den
Vorschriften des ersten Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes
ein Einheitswert festzustellen. Was im Einzelfall als wirtschaftliche Einheit
anzusehen ist, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden (vgl. VwGH
26.2.1963, 2426/60). Dabei sind die örtliche Gewohnheit, die
tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche
Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu
berücksichtigen. Unter Bedachtnahme hierauf ist aber im Gegenstandsfalle
laut Einsichtnahme in den Einheitswertakt EW-AZ X des FA K. (siehe eingangs) die
im Jahr 1976 außerbücherlich erworbene Teilfläche
"1" im Ausmaß von 352 m² seit der
Einheitswertfeststellung zum 1. Jänner 1982 unzweifelhaft als Teil der
Liegenschaft EZ 898 GB O. behandelt und hiefür im Gesamten als einer
wirtschaftlichen Einheit im Umfang der Fläche von 2.527 m² (= vormals
2.175 m² erhöht um die hinzuerworbene Fläche von 352 m²) der
Einheitswert, zuletzt zum 1. Jänner 1983 mit erhöht
S 611.000, festgestellt worden. Dies ergibt sich insbesondere aus den dort
festgehaltenen Angaben des DI J. E., dass das von F. K. im Jahr 1976 erworbene
Grundstück im Ausmaß von 352 m² aus der Gst 4098/1 mit dem unter
EW-AZ X mitbewerteten Grundbesitz eine
wirtschaftliche Einheit bildet, in
Zusammenhalt damit, dass anschließend zum 1. Jänner 1982 der
Einheitswert für die EZ 898 GB O., Mietwohngrundstück, eben unter
Berücksichtigung dieser hinzuerworbenen Teilfläche ausgehend nunmehr
von einer Grundfläche von 2.527 m² festgestellt worden war.
Im Rahmen der
Schenkungssteuerbemessung maßgebend ist somit der zuletzt festgestellte
Einheitswert (vgl. VwGH 23.9.1985, 85/15/0171); der diesbezügliche
Feststellungsbescheid ist verfahrensrechtlich als Grundlagenbescheid anzusehen.
Die Einheitswertbescheide sind gem. § 192 BAO als
Feststellungsbescheide für
Abgabenbescheide bindend (vgl. VwGH
24.5.1991, 90/16/0197, 0229; vom 22.10.1992, 91/16/0044), wobei die
abzuleitenden Abgabenbescheide nicht nur von den verbindlich festgestellten
Wertgrößen, sondern auch von der Feststellung über die Art und
den Umfang des Gegenstandes sowie
über die Zurechnungsträger auszugehen haben (siehe VwGH 8.11.1977,
1155/76). Es ist somit im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der Ergebnisse
der Einheitsbewertung grundsätzlich nicht möglich, entgegen der darin
getroffenen Feststellung über den Umfang des Bewertungsgegenstandes
bestimmte Vermögensteile auszuscheiden.
Entgegen dem
Dafürhalten der Bw, die Abgabenbehörde verkenne die Sachlage und es
seien lediglich Anteile der nunmehr erst laut Aufsandung erworbenen
Grundstücksfläche übertragen worden, ist festzuhalten, dass
tatsächlich bereits im Jahre 1976 der käufliche und
außerbücherliche Erwerb dieser Teilfläche "1" durch
die Ehegatten E. stattgefunden hatte und dieses Teilstück - wie oben
ausführlich dargelegt - im Rahmen der Einheitsbewertung bereits seit
dem 1. Jänner 1982 vom ausgewiesenen Umfang der Liegenschaft EZ 898 GB
O. mitumfaßt und für die Liegenschaft in diesem Umfang ein
Einheitswert im Ganzen, sohin als einer wirtschaftlichen Einheit, festgestellt
worden war. Ebensowenig wie etwa bei einer bebauten Fläche eine
differenzierte Bewertung bzw. eine Trennung zwischen dem Grund und dem
Gebäude vorgenommen werden könnte, kann aber hier aufgrund der
verbindlichen Wirkung der Einheitsbewertung das Teilstück "1"
nicht wiederum aus dem gesamten Bewertungsgegenstand EZ 898,
Mietwohngrundstück, ausgeschieden werden. Abgesehen davon, dass es sohin
für eine ausschließlich auf das Teilstück "1" im
Ausmaß von 352 m² bezogene Bewertung einer diesbezüglich von
vorne herein vorliegenden eigenständigen wirtschaftlichen Einheit
bedürfte, wäre diesfalls - entgegen der Ansicht der Bw -
auch nicht der im Jahr 1976 vereinbarte (anteilige) Kaufpreis als
Wertmaßstab in Betracht zu ziehen. Bemessungsgrundlage für die
Schenkungssteuer wäre gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG
für inländisches Grundvermögen vielmehr (ab 2001) wiederum das
Dreifache des Einheitswertes, der auf den dem Entstehen der Steuerschuld
unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt worden
wäre.
In Anbetracht
obiger Ausführungen ist daher die Schenkungssteuer zu Recht ausgehend von
dem auf die geschenkten Grundstücksanteile entfallenden anteiligen
Einheitswert, der zuletzt für das Gesamtgrundstück festgestellt wurde,
zu bemessen.
Der Berufung
konnte daher kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
19. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0433-I/02
- Stammnummer
- 5513
- Gültig
- 19.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF