Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1055-W/03
Freibetrag wegen Behinderung der Ehegattin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1055-W/03vom 18.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Grad der Behinderung bestimmt die Höhe des nach § 35 Abs. 1 EStG 1988 zu gewährenden Freibetrages. Auch bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 55% kann dem Ehegatten kein Freibetrag gewährt werden, wenn dieser nicht Alleinverdiener ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001 (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
In seiner - in
Schillingbeträgen erstellten - Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 hat der Bw. in der Spalte
"Außergewöhnliche Belastungen mit
Selbstbehalt" "Arzt- und
Medikamentkosten für Gattin und mich, welche die Gebietskrankenkasse nicht
bezahlt: 21.569,00" eingetragen.
Die der Erklärung
beigelegten Belege hat das Finanzamt ohne Anfertigung von Ablichtungen
retourniert.
Am 9. April 2002 hat das
Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 erlassen und darin
den Antrag, S 21.569,00 als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen, mit folgender Begründung abgewiesen:
"Die
Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein
Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie
den Selbstbehalt in Höhe von S 27.055,00 nicht
übersteigen.
Durch
die Umrechnung der Beträge von Euro in Schillinge bzw. von Schillinge in
Euro kann es zu geringfügigen Rundungsdifferenzen
kommen.
Pauschalbeträge
wegen Behinderung (Gattin) fallen erst ab 25% an".
Anmerkung: Der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ist in Schillingbeträgen
erstellt worden; wegen der Währungsumstellung ist die Berechnung der
Abgabengutschrift in Euro (€) erfolgt.
Den Einkommensteuerbescheid
für das 2001 hat der Bw. angefochten, weil keine Pauschalbeträge wegen
Behinderung seiner Gattin abgezogen worden sind; seine Berufungsbegründung
lautet:
"Der
eingereichte Befund über Behinderung (Gattin) ist erst ein Teilergebnis von
ärztlichen Untersuchungen.
Der
Gesundheitszustand hat sich inzwischen stark verschlechtert, es sind noch
weitere Untersuchungen notwendig geworden.
Sobald
diese vorliegen (Befunde) werden diese nach Bestätigung durch Amtsarzt ...
nachgereicht"(Berufung, 6. Mai
2002).
Der Amtsarzt hat eine, seit
1994 bestehende, dauernde, 55%-ige Erwerbsminderung der Ehegattin des Bw. als
Folge von Morbus Meniere, Osteo(?porose), Fischwirbel(?rücken),
Rhizarthrose und eine Krankendiätverpflegung bestätigt. Angaben zur
Krankheit, die eine Diätverpflegung erfordern, hat der Amtsarzt nicht
gemacht.
Das Finanzamt hat die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Juli 2002 abgewiesen; im
Begründungsteil der Berufungsvorentscheidung ist dazu ausgeführt
worden:
"Hinsichtlich
der Abweichungen gegenüber Ihrer Erklärung wird auf die
diesbezügliche (telefonische) Besprechung verwiesen".
Am 5. August 2002 hat der Bw.
die Berufungsentscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz
beantragt; seine Antragsbegründung lautet:
"Nach
Einbringung meiner Berufung vom 7.5.02 wurde termingerecht die
amtsärztliche Bestätigung über die Behinderung meiner Gattin
(55%) nachgereicht.
Im
Einkommensteuerbescheid 2001 vom 9.4.02 wird angeführt, dass
Pauschalbeträge wegen Behinderung (Gattin) erst ab 25%
anfallen".
Die Zuständigkeit zur
Entscheidung über die offene Berufung ist mit 1. Jänner 2003 auf den
unabhängigen Finanzsenat übergegangen (§ 323 Abs. 10 BAO idF
AbgRmRefG).
Aus Aktenvermerken ist
ersichtlich, dass das Finanzamt eine von der PVANG übermittelte
Bestätigung für das Jahr 2001, worin die steuerpflichtigen Bezüge
(= die Pensionseinkünfte) der Ehegattin des Bw. mit € 4.544,38
angegeben werden, seiner abweisenden Berufungsvorentscheidung zugrunde gelegt
und diesen Abweisungsgrund dem Bw. mitgeteilt hat.
Mit Vorhalt vom 21. Juli 2003
hat der unabhängige Finanzsenat den Bw. auf die, für den Freibetrag
nach § 35 Abs. 1 EStG 1988 geltende, Anspruchsvoraussetzung hingewiesen (=
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag; d.h: die Einkünfte der
Ehegattin dürfen höchstens € 2.200,00 jährlich
betragen) und dass seine Berufung nicht wegen des unter 25% liegenden Grades der
Behinderung seiner Ehegattin abgewiesen worden ist, sondern weil der, für
den Freibetrag nach § 35 Abs. 1 EStG 1988 erforderliche, Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht vorliegt.
Die Frage
"Warum steht Ihnen Ihrer Meinung nach der
Freibetrag wegen einer Behinderung Ihrer Ehegattin dennoch zu?" hat der
Bw. mit einer Darstellung des sich ständig verschlechternden
Gesundheitszustandes seiner Ehegattin (75%-ige Behinderung), ihrer Krankheiten
(Nahrungsmittelunverträglichkeit, allergisches Asthma,
Abnützungserscheinungen, Eierstockkrebsoperation 1999,
Gleichgewichtsstörungen), der Therapiemaßnahmen (salzfreie Diät,
Heil- und Kuraufenthalt am Toten Meer nach der Operation, Luftveränderung)
und sonstiger Maßnahmen (Umbauten in Bad und Küche, damit sie den
Haushalt ohne fremde Hilfe führen kann) beantwortet. Aus finanziellen
Gründen habe der Bw. in den letzten Jahren nicht auf Urlaub fahren
können. Heuer werde er mit seiner Gattin für einen 14-tägigen
Heil- und Kuraufenthalt ans Toten Meer fahren. Seine Ehegattin könne ohne
Begleitperson nicht mehr unterwegs sein. Das Gesundheitsproblem des Bw. bestehe
darin, dass er nach einer beidseitigen Operation wegen grauem Star an
grünem Star leide.
Abschließend weist der
Bw. darauf hin, dass diese hohen Belastungen sein Pensionskonto betreffen,
deshalb als Sonderausgaben anerkannt werden sollen, auch für dieses Jahr
und die Folgejahre beantragt werden und ersucht um einen positiven Schiedsspruch
(Vorhaltsbeantwortung vom 4. August 2003).
Der Vorhaltbeantwortung
beigelegt sind folgende Befunde der Ehegattin des Bw.:
Blutbild;
Befund eines medizinisch-diagnostischen Labors vom 18. September 2002,
Bericht
über den Krankenhausaufenthalt vom 18. - 19. November 1999,
Bestätigung
des Amtsarztes für eine seit 2003 bestehende, dauernde, 75%-ige Behinderung
und notwendige Krankendiätverpflegung wegen Hyperuricämie,
Befund
eines Lungenfacharztes vom 3. Juli 2002,
Befund
eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom
24. Juni 2002.
Das
Finanzamt hat zu Vorhalt und Vorhaltsbeantwortung keine Stellungnahme
abgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist nach den
Ausführungen des Bw. in Berufung, Vorlageantrag und
Vorhaltsbeantwortung:
Steht
der Freibetrag nach § 35 Abs. 1 EStG 1988 wegen Behinderung der Ehegattin
zu?
Sind
die Arzt- und Medikamentkosten iHv S 21.569,00 Sonderausgaben oder
außergewöhnliche
Belastungen?
Der
Berufungsentscheidung ist die Sachlage im angefochtenen Jahr zugrunde zu legen;
das angefochtene Jahr ist 2001.
Da sich die
Berufungsausführungen des Bw. und die vorgelegten Befunde nicht nur auf das
angefochtene Jahr 2001 sondern auch die Vorjahre und Folgejahre beziehen, sind
Feststellungen über die der Berufungsentscheidung zugrunde zu legende
Sachlage im Jahr 2001 zu treffen.
Entscheidungsgrundlage ist
folgender Sachverhalt:
55% ist der Grad der
Behinderung der Ehegattin im Jahr 2001; sie benötigt eine
Krankendiätverpflegung.
Nach der von der PVANG
übermittelten - vom Bw. unbestrittenen - Bestätigung für das Jahr
2001 betragen die steuerpflichtigen Bezüge (= die Pensionseinkünfte)
der Ehegattin des Bw. € 4.544,38.
Die als
außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt geltend gemachten Arzt-
und Medikamentkosten betragen S 21.569,00.
Festzustellen ist: Die in der
Vorhaltsbeantwortung angesprochenen Ausgaben werden im Jahr 2001 weder als
Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastung geltend
gemacht.
Nach dieser Sachlage sind die
in Berufung, Vorlageantrag und Vorhaltsbeantwortung gestellten Berufungsbegehren
abzuweisen.
Ein
Freibetrag wegen Behinderung der Ehegattin steht nicht
zu:
Gemäß
§ 35 Abs. 1 EStG 1988 steht der Freibetrag (= Pauschalbetrag) wegen einer
Behinderung der Ehegattin nur dann zu, wenn gleichzeitig ein Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag besteht.
"Alleinverdiener"
im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 ist
"ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs
Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt
steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt
lebt". Der
Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu, wenn dieser (Ehe)Partner Einkünfte
von höchstens S 30.000,00 oder € 2.200,00 jährlich
erzielt.
Dem Bw. würde der
Alleinverdienerabsetzbetrag zustehen, wenn seine Ehegattin Einkünfte iHv
höchstens € 2.200,00 erzielt hätte.
Im Jahr 2001 betragen die
steuerpflichtigen Bezüge (= die Pensionseinkünfte) der Ehegattin des
Bw. € 4.544,38: Bei jährlichen Einkünfte der Ehegattin iHv
€ 4.544,38 steht der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht
zu.
Der Grad der Behinderung ist
keine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung des Freibetrages nach
§ 35 Abs. 1 EStG 1988; der Grad der Behinderung bestimmt nur die Höhe
des zu gewährenden Freibetrages.
Das Berufungsbegehren
- den Freibetrag nach § 35 Abs. 1 EStG 1988 zu gewähren - ist
abzuweisen, obwohl der Grad der Behinderung 55% beträgt.
Ein
Freibetrag wegen Diätverpflegung der Ehegattin steht nicht
zu:
Anspruchsvoraussetzung
für Freibeträge wegen Diätverpflegung der Ehegattin ist ein
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der - siehe oben - nicht
besteht.
Die
Arzt- und Medikamentkosten S 21.569,00 sind keine
Sonderausgaben:
Die
als "Sonderausgaben" abzugsfähigen Ausgaben sind die in § 18 EStG 1988
taxativ aufgezählten Ausgaben. Arzt- und Medikamentkosten werden im
Gesetzestext des § 18 EStG 1988 nicht erwähnt; sie sind deshalb auch
keine, als Sonderausgaben abzugsfähigen Ausgaben.
Die
Arzt- und Medikamentkosten S 21.569,00 sind keine, als
"außergewöhnliche Belastung" abzugsfähigen,
Ausgaben:
Die als
"außergewöhnliche Belastung" abzugsfähigen Ausgaben sind
Ausgaben, die außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(§ 34 Abs. 1 Z 1 - Z 3 leg.cit.).
Nach Lehre und Rechtsprechung
sind Arzt- und Medikamentkosten außergewöhnliche Ausgaben, die
zwangsläufig erwachsen
(Quantschnigg-Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988, § 34, Tz 38 und die dort zit.
Judikate); zu prüfen ist, ob Arzt- und Medikamentkosten iHv S 21.569,00 die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bw. wesentlich
übersteigen.
Die Voraussetzungen, die
vorliegen müssen, damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als
wesentlich beeinträchtigt anzusehen ist, sind in § 34 Abs. 4 und 5
EStG 1988 geregelt.
§ 34 Abs. 4 EStG 1988
lautet:
Die
Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst und
eines Sanierungsgewinnes zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Der
Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von
[Grafik]
§ 34 Abs. 4 EStG 1988
letzter Satz enthält Regelungen über die auf den Berufungsfall nicht
zutreffenden Minderungen des Selbstbehaltes bei Ansprüchen auf den
Alleinverdiener- und Alleinerhalterabsetzbetrag.
§ 34 Abs. 5 EStG 1988
lautet:
"Sind
im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind
als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der
Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen
Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen".
Nach der in § 34
Abs. 4 und Abs. 5 EStG 1988 normierten Berechnungsmethode beträgt der
Selbstbehalt S 27.055,00.
Als
außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind nur die den
Selbstbehalt übersteigenden Ausgaben.
Da Arzt- und Medikamentkosten
iHv S 21.569,00 den Selbstbehalt iHv S 27.055,00 nicht übersteigen,
ist das auf Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung gerichtete
Berufungsbegehren, abzuweisen.
Wien,
18. August 2003
Dieses Dokument enthält 2 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AlleinverdienerabsetzbetragBehinderung EhegattinArztkostenMedikamentkostenDiätverpflegungSonderausgabenaußergewöhnliche Belastung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1055-W/03
- Stammnummer
- 5509
- Gültig
- 18.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF