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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0449-S/11

Verf 46 und Verf 46a sind Schriftstücke ohne Bescheidcharakter

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0449-S/11vom 10.08.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung xx, gegen die Verständigung des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch OR Mag. Dr. Thomas Seiler, betreffend Vorlage einer Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat Salzburg (Verf 46a und Verf 46) entschieden: Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Im Rechtsmittelverfahren betreffend Bescheide über den Mehrkindzuschlag für die Jahre 2006 bis 2008 erging am 25. Mai 2011 eine Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Salzburg Stadt, die mittels Schreiben vom 30. Mai 2011 beeinsprucht wurde. Die Abgabenbehörde erster Instanz legte den Akt am 28. Juli 2011 zur Entscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat vor. Mit gleichem Datum erging an den Berufungswerber (Bw) eine Verständigung mittels Formular "Verf 46a", in der er über die gemäß § 276 Abs. 6 BAO erfolgte Vorlage seiner Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat in Kenntnis gesetzt wurde. Als Beilage wurde eine Ausfertigung des Vorlageberichtes Formular "Verf 46" beigelegt. Dagegen hat der Bw eine Berufung eingebracht. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 276 Abs. 6 BAO hat die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder über die infolge eines zeitgerechten Vorlageantrages von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Parteien (§ 78 BAO) vom Zeitpunkt der Vorlage an den unabhängigen Finanzsenat unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen. ..... Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erster Instanz erlassen, Berufungen zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Mit Berufung können nur Bescheide angefochten werden. Berufungen gegen Erledigungen ohne Bescheidcharakter sind gemäß § 273 Abs. 1 lit a BAO zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO, §§ 243, 273 jeweils Tz 6). Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen (§ 92 BAO). Dies bedeutet für den streitgegenständlichen Fall: Bei den von der Abgabenbehörde erster Instanz versendeten Formularen Verf 46 und Verf 46a handelt es sich um keine Bescheide, sondern lediglich um Mitteilungen im Zusammenhang mit der Ausübung der Verständigungspflicht nach § 276 Abs. 6 BAO. Diesen Schriftstücken kommt kein Bescheidcharakter zu. Sie können daher auch nicht angefochten werden. Die Berufung ist als unbegründet abzuweisen. Salzburg, am 10. August 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0449-S/11
Stammnummer
54825
Gültig
10.08.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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