Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0034-F/02
Schenkung oder bereits tatsächliche wirtschaftliche Verfügungsmacht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0034-F/02vom 14.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Manfred Reumiller, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend
Schenkungssteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 17.
Dezember 1991 hat GK ein Anbot zur Abtretung eines Geschäftsanteiles
errichtet. Die wesentlichen Auszüge lauten:
"§
1
Frau
GK ist Gesellschafterin der Gesellschaft GmbH mit dem Sitz in Lustenau. Ihr
Geschäftsanteil entspricht einer mit dem Betrag von S 375.000,-- [...]
eingezahlten Stammeinlage im Nominale von S 375.000,--.
§
2
Frau
GK bietet hiemit unwiderruflich diesen ihren Geschäftsanteil im Nominale
von S 375.000,-- an der Firma GmbH mit dem Sitz in Lustenau, ihrem
Ehegatten, dem Bw, über jederzeitiges Verlangen zur Abtretung an.
§
3
Als
Übernahmspreis wird ein Betrag von S 375.000,00 [...] vereinbart.
§
4
Der
Abtretungspreis ist binnen eines Monats nach Unterfertigung der notariellen
Annahmeerklärung zur Zahlung fällig.
§
5
Im
Falle der Annahme dieses Anbotes tritt GK den im Punkt § 2 genannten
Geschäftsanteil an der GmbH an Bw. ab.
§
6
Frau
GK haftet dafür, dass der gegenständliche Geschäftsanteil ihr
unbeschränktes Eigentum darstellt und nicht mit irgendwelchen Rechten
Dritter belastet ist. Sie verpflichtet sich, sich für die Dauer der
Rechtswirksamkeit dieses Anbotes jedweder Verfügung über den
Geschäftsanteil ohne Zustimmung von Bw zu enthalten.
§
7
Die
mit dem abzutretenden Geschäftsanteil verbundenen Rechte und
Verbindlichkeiten gehen mit dem Tag der Annahme dieses Anbotes auf Bw über.
§
8
Die
mit der Errichtung des Anbotes sowie der notariellen Annahmeerklärung
anfallenden Kosten und Gebühren gehen zu Lasten der GmbH.
§
9
Dieses
Anbot ist unwiderruflich 10 (zehn) Jahre gültig. Die Gültigkeit
verlängert sich automatisch um jeweils 2 (zwei) weitere Jahre, wenn es
nicht vor Ablauf seiner jeweiligen Gültigkeitsdauer von der Anbotstellerin
mittels eingeschriebenen Briefes gegenüber dem Anbotsempfänger
rechtzeitig aufgekündigt wird. Dieses Anbot bindet auch die
Rechtsnachfolger der Anbotstellerin von todeswegen. Allfällige Erben des
Anbotsempfängers erlangen jedoch keinerlei Rechte aus diesem
Anbot.
§
10
Der
Abtretungspreis entspricht dem Nominale des abgetretenen Geschäftsanteiles.
Die Anbotstellerin ist sich darüber im klaren, dass bei entsprechender
positiver Geschäftsentwicklung der vereinbarte Abtretungspreis im
Mißverhältnis zum wahren Wert der Beteiligung steht, sohin diese
Abtretung jedenfalls in privatrechtlicher Hinsicht Schenkungscharakter
aufweist.
§
11
Ich
mach Frau GK auf die Bestimmung des [...] (§ 34) der Notariatsordnung sowie
auf jene der Anfechtungsordnung aufmerksam, worauf diese mir erklärt,
daß sie dieses Anbot weder zum Scheine, noch zur Umgehung des Gesetzes,
noch zur widerrechtlichen Benachteiligung eines Dritten zu Akt gegeben hat.
[...]."
Mit Notariatsakt vom 30.
Dezember 1994 hat GK ihren Geschäftsanteil an der GmbH im Nominale von
S 375.000,00 um S 375.000,00 an den Bw abgetreten.
Mit Schreiben vom 21. November
1997 teilte der steuerliche Vertreter des Bw auf Vorhalt des Finanzamtes mit,
dass der gemeine Wert der GmbH zum 1.1.1995 S 823,00 je S 100,00
Nominale betrage. Dem Schreiben war eine Berechnung des gemeinen Wertes
beigefügt.
Mit Bescheid vom 10. Dezember
1997 hat das Finanzamt dem Bw für die oa Zession Schenkungssteuer in
Höhe von S 206.500,00, das sind 8,0% von S 2.581.250,00
vorgeschrieben. Bemessungsgrundlage war das Nominale multipliziert mit dem vom
steuerlichen Vertreter des Bw bekannt gegebenen gemeinen Wert, vermindert um den
Abtretungspreis, den Freibetrag gemäß
§ 14 Abs 1 ErbStG und den
Ehegattenfreibetrag gemäß
§ 14 Abs 3 ErbStG.
In der Berufung vom 12.
Jänner 1998 brachte der Bw im Wesentlichen vor, dass es zur
Anteilsabtretung nicht auf Wunsch von GK gekommen sei, sondern der Bw habe von
dem ihm von GK am 17. Dezember 1991 eingeräumten Anbot auf Abtretung des
Geschäftsanteiles an der GmbH Gebrauch gemacht. Dieses unwiderrufliche
Anbot vom 17. Dezember 1991 sei direkt nach Gründung der GmbH von GK dem Bw
gegeben worden, wodurch er über jederzeitiges Verlangen um den
Abtretungspreis von S 375.000,00 die Abtretung der Geschäftsanteile
habe fordern können. Von diesem Recht habe er am 30.12.1994 Gebrauch
gemacht. Am 30. Dezember 1994 habe daher GK jeglicher Bereicherungswille
gefehlt, sodass für die Zession keine Schenkungssteuer vorgeschrieben
werden dürfe. Auch am 17. Dezember 1991 sei keine Schenkung
vorgelegen. Der am 17. Dezember 1991 vereinbarte Abtretungspreis habe genau
jenem Kapital entsprochen, welches GK bei der Gründung der GmbH am selben
Tag habe aufbringen müssen, um den Gesellschaftsanteil zu erwerben. Der
Abtretungspreis sei daher am Tag der Einräumung des Anbotes also jedenfalls
angemessen gewesen und es sei keinesfalls eine Schenkung vorgelegen. Es komme am
Tag der Einräumung des Anbotes zu keiner Bereicherung des Bedachten auf
Kosten der Zuwendenden. Weiters fehle der "animus donandi" von GK zu
diesem Zeitpunkt. Er beantrage daher den angefochtenen Bescheid ersatzlos
aufzuheben.
Die Berufung wurde vom
Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung vom 9. Februar 1998 als
unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen führte das Finanzamt aus, dass
bereits aus § 10 des Anbotes - wonach die Anbotstellerin sich
darüber im klaren ist, dass bei entsprechender positiver
Geschäftsentwicklung der vereinbarte Abtretungspreis im Missverhältnis
zum wahren Wert der Beteiligung stehe, sohin diese Abtretung in
privatrechtlicher Hinsicht Schenkungscharakter aufweise - bei GK ein
Schenkungswille vorhanden gewesen sei. Im Anbot werde auch ausdrücklich
festgehalten, dass der Geschäftsanteil das unbeschränkte Eigentum der
GK gewesen sei. Der Übergang der mit dem Geschäftsanteil verbundenen
Rechte und Verbindlichkeiten sei mit dem Tag der Annahme des Anbotes vereinbart
worden. Im Hinblick auf die Vereinbarungen stelle das Anbot nach Ansicht des
Finanzamtes ein für dessen Gültigkeit auch in der nötigen Form
des Notariatsaktes abgefasstes Schenkungsversprechen dar. Die Schenkung sei
schließlich durch Annahme der Schenkung mit Vertrag vom 30. Dezember 1994
zustande gekommen. Mit diesem Datum sei die Schenkung ausgeführt und daher
zur Feststellung des Ausmaßes der Bereicherung der Wert der geschenkten
Beteiligung zu diesem Stichtag mit dem Abtretungspreis zu vergleichen. Da der
Preis unbestrittener maßen weit hinter dem Wert des Geschäftsanteiles
zurückbleibe, liege in Höhe der Differenz die zu besteuernde
Bereicherung des Geschenknehmers.
Im Vorlageantrag vom 9.
März 1998 brachte der Bw im Wesentlichen ergänzend vor, dass der Bw
schon die ganzen 80er Jahre ein Bauunternehmen in der Rechtsform eines
Einzelunternehmens geführt habe. Das Unternehmen habe schon vor der
Eheschließung mit GK bestanden. Auch nach der Eheschließung sei das
Unternehmen vom Bw einzig und allein auf seine Rechnung geführt worden. Im
Jahr 1991 habe der Bw sein bisher erarbeitetes Vermögen gegenüber
einem Gläubigerzugriff absichern wollen. Er habe daher die Gründung
einer GmbH ins Auge gefasst. Da es nach dem damaligen GmbH-Gesetz nicht
möglich gewesen sei, eine Einpersonen-GmbH zu gründen, habe er seine
Gattin GK ersucht ihn als Gründungshelferin zu unterstützen. GK habe
75% der Anteile übernommen, weil dadurch der Bw auch noch die
Lohnsteuervorteile eines Dienstnehmers lukrieren wollte. Zur Absicherung des Bw
habe GK gleichzeitig mit der Gesellschaftsgründung dem Bw ein
unwiderrufliches Anbot auf Abtretung der Geschäftsanteile eingeräumt.
Diese Anbotseinräumung sei am selben Tag erfolgt wie die
Gesellschaftsgründung. Durch die gleichzeitig erfolgte
Gesellschaftsgründung und Anbotseinräumung sei GK nie wirtschaftliche
Eigentümerin ihrer Geschäftsanteile geworden. Durch die
Gründungshelferfunktion die GK ausgeübt habe, sei die Einräumung
des Anbotes auf Abtretung des Geschäftsanteiles keine Schenkung sondern
moralische Pflicht gewesen. Schließlich habe auch der Bw dieses
Unternehmen aufgebaut. Ein Schenkungswille sei laut GK keineswegs gegeben
gewesen, da das Unternehmen aus der Sicht von GK sowieso vom Bw aufgebaut worden
sei und ihm gehört habe. Der Umstand, dass im Anbot unter § 10
angeführt sei, dass die Abtretung bei positiver Geschäftsentwicklung
und folglichem Missverhältnis zwischen Abtretungspreis und Wert der
Beteiligung Schenkungscharakter hat, habe aus seiner Sicht keine Auswirkung auf
die Beurteilung der Abtretung. Die Beurteilung als Schenkung sei wohl durch
einen Sachverständigen (Notar) nicht jedoch für einen Laien leicht
möglich. Die Formulierung durch den Notar sei in dieser Form jedoch
üblich, damit der Vertrag nicht wegen Irrtum angefochten werden könne.
Auch die Formulierung, dass der Geschäftsanteil im unbeschränkten
Eigentum von GK stehe, sage nichts über den Umstand aus, dass GK nur unter
der Bedingung, dass sie sofort ein Anbot auf Abtretung der Geschäftsanteile
unterbreitet, zur Teilnahme an der Gesellschaft als Gründungshelferin
berechtigt werde. Es komme zu keiner Bereicherung des Bw, da er die
Einräumung des Anbotes erzwungen habe. Ein Schenkungswille liege daher
nicht vor. Erst nachdem für den Bw sicher gewesen sei, dass er jederzeit
über alle Anteile der GmbH verfügen könne, habe der Bw sei
bisheriges Einzelunternehmen in die neue GmbH eingebracht, weshalb die weiteren
Betriebsgewinne in der GmbH anfielen. Nach einem Steuerberaterwechsel und einem
gründlichen Aktenstudium sei festgestellt worden, dass obiges Anbot auf
Abtretung von Geschäftsanteilen bestand. Aus dem vorliegenden Sachverhalt
sei klar erkennbar, dass der Bw faktischer Alleineigentümer der GmbH
gewesen sei. Die GmbH habe hierauf die obgenannte Option zugunsten des Bw
freiwillig offengelegt und die bisher ersparten Steuern (Lohn- und
Gewerbesteuer) nachträglich abgeführt. Um die faktischen
Eigentumsverhältnisse klarzustellen, seien hierauf die
Geschäftsanteile von GK an den Bw zum Nominale abgetreten worden. Er
beantrage daher den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2003
teilte der Bw dem UFS auf Vorhalt mit, dass kein eigener Vertrag über die
Einbringung des Unternehmens in die GmbH verfasst worden sei. Steuer- und
zivilrechtlich habe es sich um einen Verkauf des Unternehmens gehandelt; der Bw
habe sein gesamtes bisher als Einzelunternehmen geführtes Unternehmen an
die GmbH verkauft. Es sei lediglich eine Rechnung gestellt worden. Die
entsprechenden Unterlagen lägen nicht mehr vor. Es sei kein eigener
Stimmrechtsbindungsvertrag erstellt worden, da der Bw durch das vorliegende
Anbot in der Lage gewesen sei jederzeit die Anteile an sich zu ziehen und somit
alle ihm genehmen Beschlüsse habe fassen können. Sämtliche
von der Gesellschaft erzielten Gewinne seien dem Bw zugeflossen. Dass die
Erben des Bw keine Ansprüche aus dem Anbot erhalten haben sei wohl dem
Umstand zuzuschreiben, dass dieser Umstand bei der Anbotserstellung
überhaupt übersehen worden sei. Es könne aber auch sein, dass die
Einbeziehung von Erben nicht wichtig erschienen sei, da die Erben des Bw auch
die Kinder von GK seien. Im Todfall des Bw müssten die minderjährigen
Kinder sowieso durch GK versorgt werden, weshalb für diesen Fall keine
Vorsorge getroffen worden sei. Das Anbot sei dem Finanzamt um den
Jahreswechsel 1994/1995 zur Kenntnis gebracht worden Der Bw sei seit
jeher GSVG sozialversichert gewesen. GK sei 1992 bis 1994 GSVG sozialversichert
gewesen. Seit 1995 sei sie wieder nach ASVG versichert. Der Bw habe
über keine Sperrminorität verfügt, da dies auf Grund der Option
nicht nötig gewesen sei.
Der Bw legte gemeinsam mit
dieser Vorhaltsbeantwortung das Schreiben vom 6. Dezember 1994 der Kanzlei Mag.
B vor, in der der Bw die berichtigte Steuererklärung 1992 zur Weiterleitung
an das Finanzamt übermittelte, sowie die berichtigte Steuererklärung
samt Erläuterung zur Optionsoffenlegung für das Finanzamt, dem UFS
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs 1 Z 2 des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes 1955 (ErbStG) unterliegen der Steuer nach diesem
Bundesgesetz u.a. Schenkungen unter Lebenden. Als Schenkung im Sinne des
Gesetzes gilt nach § 3 Abs. 1 Z. 2 (neben der Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechts nach § 3 Abs. 1 Z. 1) jede andere freigebige
Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes liegt eine freigebige Zuwendung vor, wenn die Zuwendung
unter Lebenden erfolgt, der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird
und sich der Bereicherung nicht bewusst ist (andernfalls würde eine
gleichfalls steuerpflichtige Schenkung im bürgerlich-rechtlichen Sinn
vorliegen) und der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten auf
seine Kosten zu bereichern, das heißt, diesem unentgeltlich etwas
zuzuwenden.
Der Wille zur Unentgeltlichkeit oder auch Wille zur
Freigebigkeit wird auf Grund der dem Zuwendenden bekannten Umstände nach
den Maßstäben des allgemein Verkehrsüblichen bestimmt. Zu den
Umständen, die der Ehefrau des Klägers bekannt gewesen sein
müssen, um nach den Maßstäben des allgemein
Verkehrsüblichen einen Willen zur Unentgeltlichkeit annehmen zu
können, gehört die Tatsache, dass der Wert des übertragenen
Geschäftsanteiles den Abtretungspreis erheblich überstieg. Dies war GK
auf Grund der Tatsache, dass sie Geschäftsführerin der GmbH war
sicherlich bekannt und wird auch weder in der Berufung noch im Vorlageantrag
bestritten. Zudem geht aus § 10 des Anbotsvertrages klar hervor, dass sich
GK darüber im klaren war, dass bei entsprechender positiver
Geschäftsentwicklung der vereinbarte Abtretungspreis im Missverhältnis
zum wahren Wert der Beteiligung steht, sohin diese Abtretung jedenfalls in
privatrechtlicher Sicht Schenkungscharakter aufweist. GK hat somit eine
Bereicherung des Bw bewusst in Kauf genommen. Bereicherungsabsicht liegt daher
vor.
Zuwendungen in Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung können grundsätzlich den Tatbestand nach § 3 Abs 1
Z 2 ErbStG nicht erfüllen. Ist der Zuwendende zu Recht oder zu Unrecht der
Meinung, in Erfüllung einer bestehenden rechtlichen Verpflichtung zu
handeln, so handelt er nicht freiwillig.
Im gegenständlichen Fall war GK auf Grund des Anbotes
vom 17. Dezember 1991 verpflichtet ihren Anteil an der GmbH an den Bw um den
Nominalwert abzutreten. Diese rechtliche Verpflichtung - in Form eines
Anbots - schließt das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung aber nur
dann aus, wenn diese rechtliche Verpflichtung nicht ihrerseits freigebig
eingegangen worden ist.
Vom Bw wurde weder behauptet,
dass GK ihre Anteile an der GmbH nur treuhändig für den Bw gehalten
hat, noch kann eine solche Treuhandschaft angenommen werden, weil nach der
Rechtsprechung des VwGH Treuhandvereinbarungen unter nahen Angehörigen dem
Finanzamt pro futuro bekannt gegeben werden müssen, da es nicht
möglich sein soll steuerliche Folgen zwischen nahen Angehörigen
willkürlich herbeizuführen.
Nach der Rechtsprechung des
VwGH verschafft eine Option auf den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer
GmbH allein kein wirtschaftliches Eigentum an diesen Geschäftsanteilen.
Auch ein Abtretungsanbot ändert nichts daran, dass der anbietende
Gesellschafter sein Gesellschaftsrecht (Stimmrecht) bis zur Abtretung ohne
Rücksicht auf die Wünsche des Abtretungsberechtigten ausüben kann
und die Ausübung des Stimmrechtes - gerade bei einem Mehrheitsanteil
- von entscheidendem Einfluss auf die wirtschaftliche Gestion der
Gesellschaft ist, können doch jedenfalls gegen die Stimme des
Mehrheitsgesellschafters Gesellschafterbeschlüsse nicht zustande kommen. Im
vorliegenden Fall bestand weder ein Stimmrechtsbindungsvertrag noch hatte der Bw
eine Sperrminorität. Dem Bw stand daher wirtschaftliches Eigentum am
Gesellschaftsanteil der GK nicht zu. Vielmehr war GK sowohl zivilrechtliche als
auch wirtschaftliche Eigentümerin des von ihr übernommenen
Gesellschaftsanteiles.
Da laut Vorhaltsbeantwortung
das Einzelunternehmen an die GmbH verkauft wurde, die GmbH - und sohin GK
mittelbar - keine stillen Reserven des Einzelunternehmens, die
ausschließlich vom Bw geschaffen wurden, übernommen hat, besteht auch
keine moralische Verpflichtung der GK ihren Anteil an den Bw um den Nominalwert
zu übertragen.
Was das Vorbringen des Bw
betrifft, dass GK lediglich als Gründungshelferin fungiert habe, so ist
dies für den UFS nicht nachvollziehbar, da Gründungshelfer typischer
weise nur über einen Zwerganteil verfügen und diesen nach erfolgter
Gründung an den Mehrheitsgesellschafter abtreten. Im vorliegenden Fall hat
GK aber über einen 75% Anteil verfügt, diesen über Jahre
gehalten, das Stimmrecht weisungsfrei ausgeübt und war überdies noch
Geschäftsführerin der GmbH. Es kann also keine Rede davon sein, dass
GK lediglich als Gründungshelferin fungiert hat.
Was das Vorbringen betrifft,
dass GK keine Gewinnausschüttungen zugekommen sind, so ist darauf
hinzuweisen, dass eine Einsichtnahme in den Veranlagungsakt der GmbH betreffend
den Zeitraum 1992 bis 1994 ergeben hat, dass auch keine Gewinne an den Bw
ausgeschüttet wurden. Diese Tatsache spricht daher auch nicht für das
Vorliegen des wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilen der GK beim
Bw.
Eine faktische Einflussnahme
ist sicher auch in Bezug auf die hohen Verrechnungsforderungen, die für die
GmbH und damit mittelbar für die Gesellschafter Schulden darstellen und den
Umstand, dass die Gesellschafter Ehegatten sind, möglich, hat aber mit der
Gesellschafterstellung nichts zu tun.
Aus § 9 des Anbotes geht
hervor, dass die Rechtsnachfolger nach dem Bw keinerlei Rechte aus dem Anbot
erlangen. Läge tatsächlich wirtschaftliches Eigentum des Bw vor, so
ginge dies bzw die Ansprüche daraus auch auf die Gesamtrechtsnachfolger
über. Dies ist aber ausdrücklich ausgeschlossen. Die Behauptung in der
Vorhaltsbeantwortung, dass bei der Anbotserstellung vielleicht übersehen
wurde, dass die Erben keine Ansprüche aus dem Anbot erhalten ist aus der
Formulierung des § 9 des Anbotes wonach
"allfällige Erben des
Anbotempfängers jedoch keinerlei Recht aus diesem Anbot
erlangen" nicht nachvollziehbar. Läge tatsächlich
wirtschaftliches Eigentum des Bw vor, so ginge dieses bzw die Ansprüche
daraus auch auf die Gesamtrechtsnachfolger über. Dies ist aber im Anbot
ausdrücklich ausgeschlossen. Die Tatsache, dass die Erben des Bw auch die
Kinder der GK sind, ändert am Ausschluss der Erben nichts.
Das Anbot enthält
sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Schenkungsvereinbarung und wurde auch
in der für die zivilrechtliche Gültigkeit notwendigen
Notariatsaktsform abgeschlossen. Durch die Annahme des Anbotes hat der Bw diese
zivilrechtlich vollgültige Schenkungsvereinbarung durch einseitige
Erklärung vom 30. Dezember 1994 angenommen und dadurch in Geltung gesetzt.
Zusammenfassend kann also
gesagt werden, dass der Bw durch die Annahme des ihm von GK eingeräumten
Anbotes auf Kosten der GK bereichert wurde und dass GK bei Einräumung
dieses Anbotes zumindest in Kauf genommen hat, dass der Bw wenn er dieses Anbot
annimmt dadurch bereichert wird. Es liegt daher eine freigebige Zuwendung im
Sinne des § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG vor. Die Schenkungssteuerschuld ist
gemäß
§ 12 Abs 2 ErbStG mit Ausführung der Zuwendung, das
ist gleichzeitig mit der Annahme des Anbotes, erfolgt. Die Bemessungsgrundlage
wurde auf Grund der Angaben des Bw ermittelt. Die Berufung war daher insgesamt
als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
14. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0034-F/02
- Stammnummer
- 5481
- Gültig
- 14.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF