Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1435-L/02
Sonderausgaben, Wohnraumschaffung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1435-L/02vom 28.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es handelt sich um ein neu errichtetes Gebäude, das sowohl Wohnräume als auch Räume, die privat (Garage, Technikraum, Tankraum, Vorraum) und solche, die betrieblich (Maschinenhalle, Werkstatt) genutzt werden, beinhaltet. Infolge der unterschiedlichen baulichen Gestaltung ist nach der Verkehrsauffassung keine bauliche Einheit (Wohngebäude, Maschinenhalle samt Werkstatt) gegeben (vgl. VwGH 27.1.1967, 1568/65; VwGH 26.2.1975, 0337/73). Es handelt sich daher um ein selbständiges Wohnhaus und damit um ein Eigenheim. Wird ein Eigenheim teilweise zu Wohnzwecken und teilweise zu betrieblichen Zwecken verwendet, ist zunächst zu untersuchen, welchem Zweck der betreffende Raum tatsächlich gewidmet bzw. ob er überhaupt der Gesamtnutzfläche des Gebäudes zuzurechnen ist. Es kommt hiebei nicht auf die persönliche Verwendung von Räumen durch den Steuerpflichtigen, sondern nur auf die objektive Eignung - sei es zu Wohnzwecken, sei es zu Betriebszwecken -, die Zweckwidmung an (VwGH 9.10.1964, 0562/64; VwGH 27.4.1977, 2028/76; VwGH 21.10.1980, 2530/79).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Ried betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Einkommen
|
13.990,11
€
|
Einkommensteuer
|
1.389,64
€
|
Lohnsteuer
|
-2.705,27
€
|
Gutschrift
|
-1.315,62
€
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Filialleiter und
bezog im berufungsgegenständlichen Jahr 2000 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
In der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung beantragte er Sonderausgaben
für Wohnraumschaffung in Höhe von 90.209,25 S.
Laut dem vorgelegten Einreichplan vom
15. Dezember 1999 handelt es sich um ein einstöckiges
Gebäude mit folgender Raumaufteilung:
|
Erdgeschoss
|
|
Garage
|
34,65
m²
|
Tankraum
|
6,24
m²
|
Technikraum
|
23,45
m²
|
Werkstatt
|
23,40
m²
|
Vorraum
|
16,56
m²
|
Maschinenhalle
|
67,35
m²
|
Gesamt
|
171,65
m²
|
|
|
Obergeschoss
|
|
Wohnzimmer
|
21,26
m²
|
Küche
|
14,99
m²
|
Speisekammer
|
4,31
m²
|
Schlafzimmer
(Eltern)
|
21,36
m²
|
Kinderzimmer
|
9,27
m²
|
Diele
|
10,98
m²
|
Badezimmer
|
9,39
m²
|
WC
|
2,00
m²
|
Abstellraum
|
3,16
m²
|
Dachboden
|
66,94
m²
|
Gesamt
|
164,26
m²
Mit Bescheid vom
1. März 2000 erteilte die Marktgemeinde L. dem oben genannten
Bauvorhaben "Neubau eines Wirtschaftsgebäudes mit Maschinenhalle,
Werkstätte, Garage, Tank- und Technikraum im Erdgeschoss sowie
Auszugswohnung im Obergeschoss" die Baubewilligung.
Im Zuge der Veranlagung
anerkannte das Finanzamt die beantragten Sonderausgaben - mit der
Begründung, die Wohnfläche betrage weniger als
2/3
der Gesamtfläche des neu errichteten Gebäudes - nicht (Bescheid
vom 9. Juli 2001).
Gegen diesen Bescheid erhob
der Bw. mit Schriftsatz vom 23. Juli 2001 Berufung mit der
Begründung, die Wohnnutzfläche sei falsch berechnet worden. Im
Erdgeschoss befinde sich im Technikraum der Heizraum für die
Pelletsheizung, der Lagerraum für die Pellets (15 m²) sei im
Dachgeschoss. Überdies liege der Hauseingang auf der Garagenseite, sodass
ein Zutritt zur Wohnung nur durch diese erfolgen könne. Eine
2/3-Nutzung
sei somit gegeben.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 2. Oktober 2001 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2001
(Vorlageantrag) führte der Bw. im Wesentlichen aus:
Bei der Berechnung der Wohnnutzfläche sei von einer
falschen Quadratmeterfläche ausgegangen worden. Auf Grund nachstehender
richtiger Quadratmeter-Berechnung sei die
2/3-Nutzung
gegeben.
|
Raum
|
Quadratmeter
|
Garage
|
34,65
|
Tankraum
|
6,24
|
Technikraum
|
23,45
|
Vorraum
|
16,56
|
Stiegenaufgang
Fläche Erdgeschoss
|
4,31
|
Stiegenaufgang
Fläche 1. Stock
|
4,31
|
Wohnzimmer
|
21,26
|
Küche
|
14,99
|
Speisekammer
|
4,31
|
Schlafzimmer
|
21,36
|
Kinderzimmer
|
9,27
|
Diele
|
10,98
|
Abstellraum
|
3,16
|
WC
|
2,00
|
Bad
|
9,39
|
Pelletslagerraum
|
15,00
|
Wohnnutzfläche
|
201,24
|
Gesamtfläche
|
340,00
|
abzüglich
Dachboden
|
-66,94
|
zuzüglich
Pelletsraum
|
15,00
|
Berechnungsgrundlage
|
288,06
|
2
/
3
-Nutzung
|
190,12
Das Finanzamt legte in
weiterer Folge die gegenständliche Berufung der Abgabenbehörde
II. Instanz zur Entscheidung vor.
Anlässlich einer
Besprechung vor dem UFS legte der Bw. diverse Fotos vom betreffenden
Gebäude vor und gab Folgendes an (Niederschrift vom
27. Juni 2003):
Erdgeschoss:
Maschinenhalle und Werkstatt
gehören zur Landwirtschaft. Der Technikraum wird als Heizraum
(Pelletsheizung) verwendet (darüber hinaus befinden sich darin
Elektroverteiler, Windkessel, etc.) und wird ausschließlich - genauso wie
die Garage und der Tankraum (ursprünglich war eine Ölheizung geplant,
nunmehr dient der Raum als Abstellraum) - für die im Obergeschoss gelegene
Wohnung genutzt. Die Haustür liegt neben dem Garagentor und führt in
die Garage und von dort weiter in das Stiegenhaus zur Wohnung. Im Vorraum im
Untergeschoss sind eine Garderobe und Kühlgeräte für die Wohnung
untergebracht. Die Türen in der Garage bzw. im Technikraum zum Vorraum sind
Feuerschutztüren.
Obergeschoss:
Es handelt sich bei dem
Dachboden neben der Wohnung um einen unausgebauten Dachboden mit einer
Feuerschutzmauer bis zur Wohnungsdecke. Der Dachboden befindet sich über
der Maschinenhalle. Da die Maschinenhalle eine Deckenhöhe von ca. 4 m
hat, ist das Niveau des Dachbodens höher als das der Wohnung. Über der
Wohnung selbst befindet sich auch ein unausgebauter Dachboden. Die beiden
Dachböden sind durch eine Mauer mit einer Feuerschutztür
getrennt.
Gegenüber den vorgelegten
Plänen gab es keine Änderung mit Ausnahme des Pelletslagerraumes;
dieser befindet sich im Dachboden über der Wohnung. Es handelt sich hiebei
um einen abgemauerten Raum.
Bei den beantragten
Sonderausgaben von 90.209,25 S handelt es sich lediglich um einen
Teilbetrag der Gesamtkosten für das Gebäude. Da der Höchstbetrag
für die Sonderausgaben im Jahr 2000 nur 90.000 S betragen hat, wurde
eine Rechnung in etwa dieser Höhe vorgelegt.
Anlässlich eines
Telefonates vom 2. Juli 2003 gab der Bw. noch ergänzend an, die
Gesamterrichtungskosten hätten sich auf ca. 2,5 Mio. S belaufen;
die im Erdgeschoss befindliche Garage gehöre zur Wohnung im Obergeschoss
und werde vom Sohn des Bw., der auch in der Wohnung lebe, privat
benützt.
Aus den vorgelegten Fotos ist
ersichtlich, dass die Vorderfront des Gebäudes das Aussehen eines normalen
Einfamilienhauses mit Holzbalkon und Holzverschalung im Dachbodenbereich hat. An
der Rückseite ist die Maschinenhalle angebaut, die sich optisch durch eine
Holzverkleidung vom Wohntrakt abhebt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 sind
folgende Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung bei der
Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht
Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind: Beträge, die zur Errichtung von
Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden. Eigenheim ist ein
Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei
Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen (1. und
2. Satz).
Im gegenständlichen Fall
handelt es sich um ein Gebäude, das sowohl Wohnräume, Räume, die
privat und solche, die betrieblich genutzt werden, beinhaltet.
Zunächst ist zu
überprüfen, ob es sich beim gegenständlichen Gebäude
überhaupt um ein Wohnhaus handelt.
Wie die obige Beschreibung zeigt, ist eine optische
Trennung zwischen dem Wohntrakt und der Maschinenhalle gegeben.
Zwischen der Maschinenhalle
bzw. Werkstatt und den anderen - ausschließlich privat genutzten -
Räumen (Garage, Technikraum, Tankraum, Vorraum) gibt es keine
Verbindungstüren; im Vorraum gibt es lediglich eine Verbindungstür zur
Garage und zum Technikraum. Sämtliche privat genutzten Räume im
Erdgeschoss liegen direkt unter der Wohnung. Über der Wohnung im
Obergeschoss befindet sich ein unausgebauter Dachboden mit dem abgemauerten
Pelletslagerraum. Der neben der Wohnung gelegene (unausgebaute) Dachboden und
die Wohnung liegen auf unterschiedlichen Niveaus, da die Maschinenhalle eine
Deckenhöhe von ca. 4 m aufweist. Die beiden Dachböden sind durch
eine Mauer mit Feuerschutztür abgetrennt.
Infolge ihrer
unterschiedlichen baulichen Gestaltung ist nach der Verkehrsauffassung keine
bauliche Einheit (Wohngebäude, Maschinenhalle samt Werkstatt) gegeben. Nach
Ansicht des UFS reichen die oben beschriebenen Eigenschaften aus, dem
Wohngebäude den Charakter eines selbständigen Wohnhauses und damit
eines Eigenheimes zu geben (vgl. VwGH 27.1.1967, 1568/65). Daran mag auch der
Umstand nichts zu ändern, dass sich die Werkstatt unter den Wohnräumen
befindet. Entscheidend ist stets die (äußere) bauliche Gestaltung und
nicht die den einzelnen Gebäudeteilen zukommende Funktion (VwGH 26.2.1975,
0337/73).
Ein Sonderausgabenabzug der
Errichtungskosten ist weiters nur dann möglich, wenn mindestens zwei
Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen.
Nach dieser Gesetzesstelle könnte somit ein Drittel
der gesamten Nutzfläche betrieblichen Zwecken dienen, ohne dass dieser
Umstand dem Abzug der auf die betriebliche Nutzung des Gebäudes bzw. der
Wohnung entfallenden Errichtungskosten als Sonderausgaben schädlich
wäre. Nach Auffassung des VwGH entspricht diese Auslegung dem Gesetz, da
die Förderung der Neuschaffung von Wohnraum nicht schon deshalb
ausgeschlossen werden soll, weil ein relativ untergeordneter Teil der
Gesamtnutzfläche betrieblichen Zwecken dient (Hofstätter - Reichel,
Die Einkommensteuer, EStG 1972, Band III B, Kommentar,
§ 18 Abs. 1 Z 3 Tz. 3.2).
Wesentlich für das
Vorliegen des Tatbestandes nach § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b
ist ausschließlich, dass Wohnraum vermehrt, dh. dort geschaffen wird, wo
er bisher nicht bestand.
Da der Wohnzwecken dienende Teil mindestens zwei Drittel
der Gesamtnutzfläche betragen muss, bedeutet dies, dass die
Gesamtnutzfläche eines Eigenheimes noch um die Hälfte
größer sein kann als der Wohnzwecken dienende Teil derselben
(Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer, EStG 1988,
Band III B, Kommentar, § 18 Abs. 1 Z 3
Tz. 3.1).
In einem Eigenheim, das nur
Wohnzwecken und keine betrieblichen Zwecken dienende Räume enthält,
muss sich die Gesamtnutzfläche und die Wohnzwecken dienende Fläche
decken (VwGH 28.10.1966, 0970/65).
Zur Gesamtnutzfläche des Eigenheimes gehören nach
der bis Ende 1980 im § 18 Abs. 2
Z 3 enthaltenen Legaldefinition nicht
Wandstärken, Treppen, offene Balkone und Terrassen, sowie Keller-,
Dachboden- und sonstige Abstellräume, soweit sie nicht bewohnbar
ausgestattet sind (Hofstätter - Reichel, a.a.O., EStG 1972,
§ 18 Abs. 2 Tz. 4.1).
Bei Prüfung der
Voraussetzung, dass zwei Drittel der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dienen
müssen, kommt der zum zulässigen Ausmaß der
Gesamtnutzfläche ergangenen Rechtsprechung des VwGH weiterhin Bedeutung zu
(VwGH 9.11.1982, 82/14/0270; die seinerzeitige Nutzflächenbegrenzung ist
mit Wirkung ab 1.1.1981 weggefallen; Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, § 18 Tz. 57).
Wird ein Eigenheim teilweise
zu Wohnzwecken und teilweise zu betrieblichen Zwecken verwendet, ist
zunächst zu untersuchen, welchem Zweck der betreffende Raum
tatsächlich gewidmet bzw. ob er überhaupt der Gesamtnutzfläche
des Gebäudes zuzurechnen ist.
Es kommt hiebei nicht auf die
persönliche Verwendung von Räumen durch den Steuerpflichtigen, sondern
nur auf die objektive Eignung - sei es zu Wohnzwecken, sei es zu Betriebszwecken
-, die Zweckwidmung an (VwGH 9.10.1964, 0562/64; VwGH 27.4.1977, 2028/76; VwGH
21.10.1980, 2530/79).
Keller-, Dachboden- und
sonstige Abstellräume gehören nur dann zur Gesamtnutzfläche, wenn
sie betrieblich genutzt werden oder bewohnbar ausgestattet sind
(Quantschnigg/Schuch, a.a.O., § 18 Tz. 57).
Ein nicht ausgebauter
Dachboden, dem es an einer weiteren Raumeinteilung fehlt und der vom Wohnbereich
feuerhemmend abgeschlossen ist, kann auf die Gesamtnutzfläche nicht
angerechnet werden (VwGH 12.12.1978, 2907/76).
Abstellräume können
sich nicht nur im Kellertrakt oder im Dachboden, sondern auch in den dazwischen
liegenden Geschossen innerhalb des geschlossenen Wohnungsverbandes befinden. Es
kommt nun darauf an, ob die Abstellräume betrieblichen Zwecken dienen, ob
sie bewohnbar ausgestattet sind oder ob keine dieser beiden Voraussetzungen
vorliegt. Dass diese Räume einmal in Zukunft bewohnbar ausgestattet werden
können, ist für die Beurteilung der Streitfrage, ob der Wohnzwecken
dienende Teil der Gesamtnutzfläche die Zweidrittelgrenze erreicht, ohne
Bedeutung (VwGH 12.5.1966, 0135/66; VwGH 16.4.1969, 0461/68). Einem Abstellraum,
der im Wohnungsverband liegt und weder als Dachbodenraum noch als Kellerraum
angesehen werden kann, ebenso wie einem Garderobenraum oder einem
Bibliotheksraum kommt die Bedeutung zu, den Wohnraum zu entlasten. Es
bestünden somit keine Bedenken, die von diesem Raum umfasste Fläche
als Wohnnutzfläche zu werten (Hofstätter - Reichel, a.a.O.,
EStG 1988, § 18 Abs. 1 Z 3 Tz. 3.1).
Die als Vorzimmer, Flur oder
Diele bezeichneten Räume eines Eigenheimes, die der Verbindung der
Wohnräume untereinander dienen, sind bei der Ermittlung der Wohnfläche
nicht auszuscheiden (VwGH 27.3.1968, 1346/67; VwGH 26.6.1974, 911/72).
Treppen zählen nach dem
oben Gesagten nicht zur Gesamtnutzfläche und daher auch nicht zur
Wohnfläche (Hofstätter-Reichel, a.a.O., EStG 1988, § 18
Abs. 1 Z 3 Tz. 3.1).
In Einfamilienhäusern
sind der Wohnfläche auch als "Flur, Diele, Stiegenhaus oder Halle"
bezeichneten Vorräume (abzüglich der vom Gesetz selbst ausgenommenen
eigentlichen Treppenflächen) zuzuzählen, wenn und soweit sie die
gleiche Funktion erfüllen, wie Vorzimmer in Wohnungen eines Miethauses oder
in Eigentumswohnungen. Dies gilt auch für die im Erdgeschoss liegende
Fläche einer Halle, die als Zugang zu den ausschließlich in einem
oberen Stockwerk gelegenen Wohnräumen und zu der dahin führenden
Treppe dient und ohne die man weder zur Treppe, noch in das obere Stockwerk
gelangen könnte (VwGH 27.4.1977, 2028/76).
Wird eine Garage zur
Einstellung eines überwiegend privat genutzten Pkw verwendet, gehört
die Garage nicht zur Gesamtnutzfläche (Quantschnigg/Schuch, a.a.O.,
§ 18 Tz. 57).
Im Hinblick auf obige
Ausführungen bedeutet dies im gegenständlichen Fall folgende Zuordnung
der Räume zur Gesamtnutzfläche:
Erdgeschoss:
Maschinenhalle
(67,35 m²), Werkstatt
(23,40 m²) und Dachboden
(66,94 m²) sind als eigener Gebäudetrakt zu sehen, gehören
somit nicht zum Wohnhaus und sind in die Gesamtnutzfläche nicht
einzubeziehen.
Technikraum (23,45
m²) und Tankraum (6,24 m²)
dienen ausschließlich der darüber gelegenen Wohnung, sind jedoch
objektiv nicht bewohnbar ausgestattet und gehören daher nicht zur
Gesamtnutzfläche.
Die Garage (34,65
m²) gehört zur Wohnung und wird vom Sohn des Bw., der auch die Wohnung
bewohnt, privat genutzt und gehört daher nicht zur Gesamtnutzfläche.
Im Vorraum (16,56
m²) befinden sich eine Garderobe und Kühlgeräte für die
Wohnung sowie der Stiegenaufgang zur Wohnung; die Wohnräume sind
ausschließlich über diesen Stiegenaufgang erreichbar. Im Vorraum gibt
es jeweils eine Verbindungstür zur Garage und zum Technikraum, nicht jedoch
zur Werkstatt oder Maschinenhalle. Der Vorraum gehört daher zur
Gesamtnutzfläche und gleichzeitig zur Wohnnutzfläche.
Die
Treppen zählen nicht zur
Gesamtnutzfläche.
Obergeschoss:
Wohnung
(96,72 m²): Sowohl Diele (10,98 m²) und Abstellraum
(3,16 m²) als auch sämtliche andere Räumlichkeiten der
Wohnung werden privat genutzt und sind objektiv bewohnbar. Sie gehören
daher sowohl zur Gesamtnutzfläche als auch zur Wohnnutzfläche.
Der über der Wohnung
liegende Dachboden inklusive
Pelletslagerraum (15,00 m²)
sind nicht objektiv bewohnbar ausgestattet und gehören somit nicht zur
Gesamtnutzfläche.
Sämtliche zur
Gesamtnutzfläche zählenden Räume gehören ebenfalls zur
Wohnnutzfläche, sodass die vom Gesetz geforderte Zweidrittelgrenze erreicht
ist.
Der beantragte
Sonderausgabenabzug ist daher zur Gänze möglich.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz,
28. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1435-L/02
- Stammnummer
- 5475
- Gültig
- 28.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF