Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2174-L/02
Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbes bei Enden des Anspruches durch Tod der Berechtigten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2174-L/02vom 05.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr.Gottfried Peham, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Tochter von Frau
E.K., die am 14. Jänner 2002 verstorben ist. Laut
Protokoll vom 26. April 2002 wurde vor dem Verlassenschaftsnotar und
Vertreter der Bw. Folgendes festgehalten: Im gemeinschaftlichen
Testament der verstorbenen Eltern der Bw. vom 20. Juni 1988 hätte
die Erblasserin ihren erblichen Sohn A.K. zum Erben eingesetzt und die Bw. auf
den Pflichtteil beschränkt. In diesem Testament hätte die
Erblasserin weiters verfügt, dass die Bw. als Pflichtteil 40% des
Bruttomietzinses erhalten solle, welchen die Firma B. zu bezahlen
habe. Hierzu werde festgestellt, dass es sich hierbei nicht um 40% des
Gesamtmietzinses handeln könne, sondern nur um 40% des anteiligen
Mietzinses, da die Erblasserin nur zu ¾-Anteilen Miteigentümerin der
gegenständlichen Liegenschaft sei, auf welcher die vorgenannten
Mieteinnahmen erzielt werden würden. Da nach der Errichtung des
Testamentes vom 20. Juli 1988 auch noch die auf einer anderen
Liegenschaft im Eigentum der Erblasserin befindlichen Glashäuser an die
Firma B. verpachtet worden seien und die Erblasserin bzw. deren vorverstorbener
Gatte wiederholt mündlich bekräftigt hätten, dass sich der im
Testament erwähnte 40% - Anteil auch auf den Mietzins, der bei diesen
Glashäusern erzielt werde, erstrecke, werde von den erblichen Kindern
einverständlich festgestellt, dass sich die Verfügung der Erblasserin
auch auf die Mietzinse der Glashäuser erstrecke. Im Sinne des
schriftlichen Testamentes vom 20. Juli 1988 werde darauf hingewiesen,
dass der anteilige Mietzins der Bw. nur auf Lebensdauer zustehe und mit ihrem
Ableben erlösche, falls sie keine Kinder hinterlassen habe. Würde die
Bw. Kinder bekommen, so stehe die obige Pflichtteilsentfertigung auch noch den
Kindern der Bw. durch zwanzig Jahre hindurch zu, wobei als Beginn der Todestag
des zuletzt verstorbenen Teiles der Eltern, somit der
14. Jänner 2002 bestimmt werde. Andererseits würden
die Bw. und A.K. vereinbaren, dass im Falle eines Verkaufes der
gegenständlichen Liegenschaft die Mietzinszahlung wiederum im Einvernehmen
mit den Beteiligten weiterlaufe oder einvernehmlich abgelöst werde.
Würden sich die Bw. und A.K. nicht einigen können, so sei dieser
Betrag von einem gerichtlich beeideten Buchsachverständigen zu berechnen.
Der Name des Buchsachverständigen sei einvernehmlich festzulegen, im
Nichteinigungsfall sei der Buchsachverständige vom Präsidenten der
OÖ. Wirtschaftskammer zu bestimmen. Berechnung:
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Der Nettomietzins betrage bei
der Firma B. monatlich (hinsichtlich des ¾ - Anteiles der
Erblasserin)
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3.010,44 €
|
der Nettomietzins der
Glashäuser
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1.594,52 €
|
Diese beiden Mietzinse
würden somit insgesamt betragen:
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4.604,96 €
|
40% davon
ergebe:
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1.841,98 €
Des Weiteren
hätte sich A.K. verpflichtet, das im Testament angeordnete Legat
bezüglich des Mietzinses der Firma B. wie im Vorstehenden erörtert zu
erfüllen.
Mit Erbschaftssteuerbescheid
vom 4. September 2002 wurde diese mit 25.663,32 €
festgesetzt. Die Berechnung würde sich wie folgt darstellen:
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 1955 (Steuerklasse I) 9% vom
gemäß
§ 28 ErbStG 1955 abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in
Höhe von 285.148,00 €. Die Bemessungsgrundlage sei wie
folgt ermittelt worden:
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Pflichtteil
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287.348,88 €
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG 1955
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-2.200,00 €
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
285.148,88 €
Als Begründung
wurde angeführt: Pflichtteil = jährlicher Mietzins
22.103,76 € 13-fach kapitalisiert.
Binnen offener Frist wurde
gegen obigen Bescheid Berufung eingebracht im Wesentlichen mit folgender
Begründung: Das Finanzamt verkenne, dass im
gegenständlichen Fall keine monatlichen Zahlungen des Erben A.K. an die Bw.
vorliegen würden, die Zeit ihres Lebens an sie zu leisten seien. Es
sei vielmehr so, dass ihr laut Anordnung im Testament lediglich der monatliche
Mietzins zustehe. Grundgeschäft sei daher die im
Verlassenschaftsprotokoll angeführten Mietverträge, welche auf
unbestimmte Dauer abgeschlossen worden seien. Die Tatsache, dass diese
Mietverträge auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden seien, müsse
auch auf die Berechnung der auf sie entfallenden Erbschaftssteuer
durchschlagen. Es handle sich daher nicht um eine lebenslange Nutzung
bzw. Leistung, sondern um eine Nutzung bzw. Leistung auf unbestimmte Dauer im
Sinne des § 15 Abs. 2 BewG 1955, welche mit dem 9-fachen Jahreswert zu
veranschlagen sei. Unter Anwendung dessen ergebe sich somit folgende
Steuerbemessung:
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Bemessungsgrundlage
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198.933,84 €
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abzüglich
Freibetrag
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2.200,00 €
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erbschaftssteuerpflichtiger
Erwerb
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196.733,84 €
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davon 8%
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15.738,64 €
Mit Schreiben vom
5. November 2002 wurden die mit der Firma B. abgeschlossenen
Mietverträge eingereicht. Diese wurden auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 19. November 2002 gemäß
§ 276 BAO wurde die
Berufung als unbegründet angewiesen. Dies mit folgender
Begründung: Laut Verlassenschaftsprotokoll stehe der Bw. der
anteilige Mietzins aus den Mietverträgen mit der Firma B. auf Lebenszeit
zu. Sei die Dauer einer Nutzung oder Leistung durch das Leben einer
Person bedingt, so sei ihr Kapitalwert gemäß
§ 16 BewG 1955 nach
den dort angeführten, dem Lebensalter dieser Person entsprechenden
Vervielfachern zu ermittteln. Gemäß
§ 16 Abs. 2 Z 6 BewG
1955 sei als Wert bei einem Alter von mehr als 50 Jahren das 13-fache des Wertes
der einjährigen Nutzung anzunehmen.
Mit Schreiben vom
27. November 2002 wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung zur
Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Dieser
wurde mit der in der Berufungsschrift angeführten Argumentation
begründet.
Am 6. Dezember 2002
wurde obige Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
GemäßGemäßGemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG 1955 gemäß richtet sich die Bewertung des
steuerpflichtigen Erwerbes - soweit nicht in § 19 Abs. 2 ErbStG 1955 etwas
Besonderes vorgeschrieben ist - nach den Vorschriften des ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).
§ 15 Abs. 2 BewG 1955
bestimmt über den Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen,
dass solche von unbestimmter Dauer - vorbehaltlich § 16 BewG 1955 - mit dem
Neunfachen des Jahreswertes zu berechnen sind.
§ 16 Abs. 1
iVm Abs. 2 BewG 1955 legt wiederum fest, dass sich der Wert von auf die
Lebensdauer beschränkten Nutzungen und Leistungen nach dem Lebensalter
dieser Person bestimmt. Nach Abs. 2 ist bei einem Alter von mehr als 50 bis 55
Jahren das 13-fache des Wertes der einjährigen Nutzung als Wert
anzunehmen.
Laut Protokoll über die
Verlassenschaft vom 26. April 2002 wird eindeutig als Ende der
Leistungspflicht der Tod der Bw. festgelegt. Das eventuelle Enden der auf
unbestimmte Dauer abgeschlossenen Mietverträge beendet diese
ausdrücklich nicht. Es wurde eine Weiterführung der
Verpflichtung bzw. Ablöse vereinbart. Die Argumentation der
Bw., dass die unbestimmte Dauer des Mietvertrages die Höhe des
steuerpflichtigen Erwerbes beeinflussen würde, geht daher ins
Leere.
Der Wert der Leistung wird
daher durch das Lebensalter der Bw. bestimmt, dessen Berechnung ist daher
gemäß
§ 16 BewG 1955 vorzunehmen.
Die Berufung war daher
als unbegründet abzuweisen.
Linz,
5. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 16 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2174-L/02
- Stammnummer
- 5474
- Gültig
- 05.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF