Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3497-W/02
erhöhte Familienbeihilfe wegen Otitis, unterschiedliche Gutachten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3497-W/02vom 12.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk sowie die Gemeinde
Purkersdorf in Wien betreffend Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
ab Oktober 2001 für das Kind FB entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem am 19. April 2002 beim
Finanzamt eingelangten Antrag begehrte die Bw. die Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe für ihre Tochter FB ab Oktober 2001. Laut
beigelegtem ärztlichen Zeugnis vom 19. April 2002 leidet das Kind seit 1997
an chronischer Otitis media perf. sin. sowie einem Zustand nach dreimalier
linksseitiger Tympanoplastik und ist dadurch seit diesem Zeitpunkt zu 50 v.H.
behindert.
Mit Bescheid vom 31. Mai 2002
wies das Finanzamt den vorhin genannten Antrag mit Wirkung ab Oktober 2001 ab
und begründete seine Entscheidung damit, dass auf Grund der Tatsache, dass
innerhalb kürzester Zeit zwei unterschiedliche ärztliche
Einschätzungen des Behinderungsgrades vorlägen (Gutachten des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 19. Juli 2001 mit einem
Grad der Behinderung in Höhe von 30. v.H. einerseits und Bescheinigung
des Amtsarztes vom 19. April 2002 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H.
andererseits), die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe nicht vorlägen.
In der fristgerecht
eingebrachten Berufung wies die Bw. nochmals auf das Leiden des Kindes hin und
legte dem Rechtsmittel ein Konvolut an ärztlichen Bescheinigungen
bei.
Nach Vorlage der Berufung an
die Finanzlandesdirektion holte diese Behörde ein Gutachten des
zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ein. In
diesem fachärztliches HNO-Sachverständigengutachten vom 18. Oktober
2002 wird bescheinigt, dass das Kind an geringgradiger
Hochtonschwerhörigkeit rechts und an hochgradiger kombinierter
Schwerhörigkeit links (Richtsatzposition VII/a/643) mit einem 20%igen Grad
der Behinderung leide. Zudem wurde ausgeführt, dass die Position 644
entfalle, da seit der letzten Operation kein Ohrfluss mehr auftrete, wodurch
sich eine Herabsetzung des Behinderungsgrades gegenüber dem Gutachten vom
19. Juli 2001 von 30 v.H. auf nunmehr 20 v.H.
ergibt.
Das ärztliche Gutachten
wurde der Bw. mit Schreiben der Finanzlandesdirektion vom 5. Dezember 2002
zur Kenntnis gebracht. Die Kindesmutter hat sich hiezu jedoch nicht
geäußert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs.
4 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
gemäß
§ 8 Abs. 5 dieses Gesetzes ein Kind, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es
sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung
des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder
die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen ist gemäß
§ 8 Abs. 6 leg. cit. in der bis 31.
Dezember 2002 gültigen Fassung durch eine Bescheinigung eines
inländischen Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik,
einer Fachabteilung einer inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen
Beratungsdienstes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen
nachzuweisen. Kann auf Grund dieser Bescheinigung die erhöhte
Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu
erlassen. zur Entscheidung über eine Berufung gegen diesen Bescheid hat die
Finanzlandesdirektion ein Gutachten des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers
zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die
diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen zu ersetzen.
Im gegenständlichen
Berufungsfall stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in
seinem Gutachten den Grad der Behinderung mit 20 v. H. fest. (Der ärztliche
Dienst des vorgenannten Bundesamtes hat sich dem schlüssig begründeten
Gutachten des Facharztes Dr. St. vom 18. Oktober 2002 angeschlossen.) wurde
der Bw. mit Schreiben vom 5. Dezember 2002 zur Kenntnis
gebracht.
Unter Berücksichtigung
aller vorliegenden Gutachten kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung
angenommen werden, dass die Einstufung des Grades der Behinderung mit 20 v.H.
laut Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen vom 18. Oktober 2002 mit größter Wahrscheinlichkeit
den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, da dieser Behinderungsgrad im
Rahmen einer fachärztlichen Untersuchung und unter Bedachtnahme auf die
vorliegenden ärztlichen Unterlagen festgestellt wurde.
Da auf Grund dieses Gutachtens
eine erhebliche Behinderung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
nicht vorliegt, sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhten Familienbeihilfe nicht gegeben.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
12. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3497-W/02
- Stammnummer
- 5470
- Gültig
- 12.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF