Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0911-W/09
Berichtigung gemäß § 293 BAO von RV/0911-W/09 vom 26. Juli 2011
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0911-W/09vom 01.08.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, Senat 15, RV/0911-W/09 vom 26. Juli 2011 wird gemäß
§ 293 BAO berichtigt.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2003 wird mit € 3.640,48 festgesetzt. Bisher waren vorgeschrieben: - € 1.908,07
Die Einkommensteuer für das Jahr 2004 wird mit € 4.204,26 festgesetzt. Bisher waren vorgeschrieben: € 1.117,76
Die Einkommensteuer für das Jahr 2005 wird mit € 4.276,21 festgesetzt. Bisher waren vorgeschrieben: - € 232,73
Die Einkommensteuer für das Jahr 2007 wird mit € 4.810,62 festgesetzt. Bisher waren vorgeschrieben: € 3.802,03
Die Bemessungsgrundlagen sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Begründung
Aufgrund eines Fehlers bei der Eingabe der Kennzahlen wurden bei der Einkommensteuerberechnung 2003 bis 2005 und 2007 die (als Liebhaberei qualifizierten) Einkünfte aus selbständiger Arbeit nicht mit € 0,00 eingegeben. Dies wird hiermit nachgeholt.
Beilage: 4 Berechnungsblätter
Wien, am 1. August 2011
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0911-W/09
- Stammnummer
- 54686
- Gültig
- 01.08.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF