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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0177-G/11

Anspruchszinsen: Objektive Anspruchsfolge

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0177-G/11vom 28.07.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Dr. Alfred Sorger GmbH, 8010 Graz, Steyrergasse 89, vom 14. Jänner 2011 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 29. November 2010 betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen 2005 bis 2008 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheiden vom 29. November 2010 hat das Finanzamt beim Bw die Einkommensteuer 2005 bis 2008 im wiederaufgenommenen Verfahren (neu) festgesetzt. Gleichzeitig hat es mit den hier angefochtenen Bescheiden vom selben Tag für die Differenzbeträge an Einkommensteuer die Anspruchszinsen wie folgt festgesetzt (Beträge in Euro): | 2005 | 868,15 | 2006 | 853,38 | 2007 | 574,31 | 2008 | 189,71 | gesamt | 2.485,55 Dagegen wendet sich der Bw nach gewährter Fristverlängerung mit Berufungsschreiben seines steuerlichen Vertreters vom 14. Jänner 2011 und beantragt, die Anspruchszinsen mögen "den gegenständlichen Ergebnissen entsprechend" angepasst werden. Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat im März 2011 zur Entscheidung vor. Über die Berufung wurde erwogen: Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide nach Maßgabe des § 205 BAO zu verzinsen (Anspruchszinsen). Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden (vgl. Ritz, BAO3, § 205 Tz 33). Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid nicht mit der Begründung (mit Aussicht auf Erfolg) anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO3, § 205 Tz 34). Für das Entstehen einer Anspruchszinsenpflicht ist somit allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Es genügt der Bestand einer formellen Abgabennachforderung unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der Abgabenfestsetzung. In der Berufung wurden keine Gründe vorgebracht, die gegen die objektive Anspruchsfolge nach § 205 Abs. 1 BAO bzw. für eine sonstige Rechtswidrigkeit des Anspruchszinsenbescheides sprechen würden. Auch vom unabhängigen Finanzsenat kann keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Die Berufung war daher bezüglich der Anspruchszinsen als unbegründet abzuweisen. Erweist sich der Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er durch Berufungsentscheidung entsprechend abgeändert, so wird diesem Umstand mit einem an diesen gebundenen weiteren Zinsenbescheid Rechnung getragen (Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles der rechtswidrigen Nachforderung). Der ursprüngliche (hier angefochtene) Zinsenbescheid wird nicht abgeändert (vgl. Ritz, BAO3, § 205 Tz 35). Für die Aussetzung der Einhebung gilt die Höhe der Nachforderungszinsen als mittelbar abhängig von der Erledigung der gegen den Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerbescheid gerichteten Berufung (vgl. Ritz, BAO3, § 205 Tz 36). Graz, am 28. Juli 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0177-G/11
Stammnummer
54648
Gültig
28.07.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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