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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0224-G/11

Anspruchszinsen: Objektive Anspruchsfolge

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0224-G/11vom 28.07.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Mag. Reiter & Partner WT-Gesellschaft m.b.H., 8962 Gröbming, Hauptplatz 33, vom 28. Oktober 2010 gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 27. September 2010 betreffend Anspruchszinsen 2007 und 2008 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Nach Durchführung einer Außenprüfung hat das Finanzamt beim Bw ua. die Einkommensteuer 2007 und 2008 (neu) festgesetzt. Gleichzeitig hat es mit den hier angefochtenen Bescheiden vom 27. September 2010 für die Differenzbeträge an Einkommensteuer dieser Jahre Anspruchszinsen wie folgt festgesetzt (Beträge in Euro): | 2007 | 1.775,14 | 2008 | 275,41 | Summe | 2.050,55 Dagegen wendet sich der Bw mit Berufungsschreiben seines steuerlichen Vertreters vom 28. Oktober 2010 und beantragt die "Festsetzung mit Null". Das Finanzamt hat die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat im März 2011 zur Entscheidung vorgelegt. Über die Berufung wurde erwogen: Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide nach Maßgabe des § 205 BAO zu verzinsen (Anspruchszinsen). Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden (vgl. Ritz, BAO3, § 205 Tz 33). Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid nicht mit der Begründung (mit Aussicht auf Erfolg) anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO3, § 205 Tz 34). Für das Entstehen einer Anspruchszinsenpflicht ist somit allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Es genügt der Bestand einer formellen Abgabennachforderung unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der Abgabenfestsetzung. In der Berufung wurden keine Gründe vorgebracht, die gegen die objektive Säumnisfolge nach § 205 Abs. 1 BAO bzw. für eine Aufhebung des Anspruchszinsenbescheides sprechen würden. Auch vom unabhängigen Finanzsenat kann keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Die Berufung war daher bezüglich der Anspruchszinsen als unbegründet abzuweisen. Erweisen sich die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerbescheide nachträglich als rechtswidrig und werden sie durch Berufungsentscheidung entsprechend abgeändert, so wird diesem Umstand mit einem an diese gebundenen weiteren Zinsenbescheide Rechnung getragen (Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles der rechtswidrigen Nachforderung). Die ursprünglichen (hier angefochtenen) Zinsenbescheide werden nicht abgeändert (vgl. Ritz, BAO3, § 205 Tz 35). Für die Aussetzung der Einhebung gilt die Höhe der Nachforderungszinsen als mittelbar abhängig von der Erledigung der gegen die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerbescheide gerichteten Berufung (vgl. Ritz, BAO3, § 205 Tz 36). Graz, am 28. Juli 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0224-G/11
Stammnummer
54641
Gültig
28.07.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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