Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0443-I/02
Höhe der zum Zeitpunkt der Schuldübernahme aushaftenden Kreditverbindlichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0443-I/02vom 12.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Herbert Schöpf, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Ausgehend von
einer Bemessungsgrundlage von 1,771.851,76 S wird die 3,5 %ige Grunderwerbsteuer
in Höhe von 4.506,79 € (entspricht: 62.015 S) festgesetzt. Auf die
bereits eingetretene Fälligkeit wird hingewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Auf Grund der Aufhebung der
Lebensgemeinschaft übertrug mit Übergabsvertrag vom 9. August
2001 M. H. seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft an die Bw.. Als
Gegenleistung für diese Übertragung vereinbarten die Vertragsteile,
dass die Übernehmerin den Übergeber in Bezug auf den gemeinsam
aufgenommenen Abstattungskredit, der pfandrechtlich auf dieser Liegenschaft
sichergestellt war, schad- und klaglos hält. Die Übernehmerin
übernahm sohin die Kreditverpflichtung des M.H..
Das Finanzamt ermittelten aus
dem mit dem Schreiben vom 11. März 2002 vorgelegten, mehrere Kontonummern
betreffenden Kontoauszug ("Obligo per 20.06.2001/14.12 für T. J.") den
offenen Kontostand mit 4.360.848 S. Die Hälfte davon, somit 2,180.424 S,
bildete als übernommene Verbindlichkeit (aushaftend) die
Bemessungsgrundlage für die festgesetzte Grunderwerbsteuer in Höhe von
5.546,03 €. Die Berechnung dieser Gegenleistung geht aus dem Bescheid nicht
detailliert hervor.
In der Berufung vom 8. April
2002 gegen den Grunderwerbsteuerbescheid wird ausschließlich die Höhe
der Bemessungsgrundlage bekämpft mit folgender
Begründung:
"Entgegen
der Annahme des Finanzamtes entspricht der angeführte Betrag von ATS
2.180.424 ( € 158.457,59) nicht der von Frau J.T. übernommenen
Gegenleistung, sondern entspricht dieser Betrag vielmehr der noch offen
aushaftenden Gesamtsumme des gemeinsam übernommenen Abstattungskredites bei
der Raiffeisenbank G.. Frau J.T. ist bereits zur Hälfte
grundbücherliche Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft
in EZ GB Z. und hat sich im Gegenzug für die Übergabe des
Hälfteanteils des Herrn M.H. dazu verpflichtet, den Herrn M.H. betreffenden
Kreditanteil zur Tilgung zu übernehmen. Herr M.H. hat die Hälfte des
gemeinsamen aufgenommenen Abstattungskredites zu tragen und entspricht sohin die
Gegenleistung für die gegenständlcihe Übertragung der
Liegenschaftsanteile ebenso nur die Hälfte der noch aushaftenden
Kreditverbindlichkeiten."
In der Folge wurde mit einem
gesonderten Schreiben vom 18. April 2002 ein weiterer Kontoauszug nunmehr
betreffend das Konto lautend auf H.M. und J.T. dem Finanzamt übermittelt.
Darin wird zum 30. Juli 2001 einen Soll-Kontostand von 28,058.000 JPY (=
3,543.703,52 S) ausgewiesen.
Das Finanzamt erließ am
10. Juli 2002, obwohl damit der bekämpfte Bescheid "geändert" werden
sollte, eine im Ergebnis abweisliche Berufungsvorentscheidung, womit ausgehend
von der bisherigen Gegenleistung von 2,180.424 S die Grunderwerbsteuer in
Höhe von 5.546,03 € nochmals festgesetzt wurde. Gestützt wurde
die Berufungsvorentscheidung, ohne darin auf den mit Schreiben vom 18. April
2002 übermittelten Kontoauszug einzugehen, auf folgende
Begründung:
"Auf
Grund der am 11.3.2002 vorgelegten Kontoauszüge der Raiffeisenbank G. vom
20.6.2001 betrug der Saldo der offenen Verbindlichkeiten ATS 4,360.848,-- (Soll
4.378.360,-/Haben 17.512,--). Die Hälfte der übernommenen
Verbindlichkeiten betrug somit ATS 2,180.424 ,--."
Die Bw. stellte daraufhin den
Antrag auf Vorlage ihres Rechtsmittels zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 erster
Satz GrEStG 1987, BGBl. Nr. 309/1987 idgF unterliegen der Grunderwerbsteuer,
soweit sie sich um inländische Grundstücke beziehen, ein Kaufvertrag
oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung
begründet.
Auf Grund des § 4 Abs. 1
GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 ist Gegenleistung bei einem
Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen
sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
Unter dem Kaufpreis ist die
bestimmte Summe Geldes zu verstehen, die der Käufer dem Verkäufer
für die Überlassung des Kaufgegenstandes vereinbarungsgemäß
zuzuwenden hat. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
(siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer,
Rz. 69 zu § 5 GrEStG 1987 und die dort zitierte Rechtssprechung)
gehören Schuldübernahmen einer auf der Liegenschaft hypothekarisch
sichergestellten Forderung als Kaufpreis oder sonstige Leistungen neben dem
Kaufpreis zur Gegenleistung nach dem Grunderwerbsteuergesetz.
Im vorliegenden Berufungsfall
besteht dem Grunde nach kein Streit darüber, dass die erfolgte
Schuldübernahme als Gegenleistung die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuerfestsetzung bildet. Strittig ist nur die aushaftende
betragsmäßige Höhe der in Frage stehenden hypothekarisch
sichergestellten Forderung und damit zusammenhängend die Höhe der von
der Bw. übernommenen Schulden.
An Sachverhalt lässt sich
aus den vorgelegten Kontoauszügen unbedenklich herleiten, dass das
gemeinsame auf H.M. und J.T. lautende Konto zum Abschlusszeitpunkt einen
Soll-Kontostand von 28,58.000 JPY ( = 3.543.703,52 S ) aufgewiesen hat. Dieser
aushaftende Betrag von 28,058.000 JPY wurde auf ein auf die Bw. lautendes Konto
umgebucht und hat dieses damit in dieser Höhe belastet, wodurch sich unter
Einbeziehung weiterer Soll- und Haben- Buchungen ein "Summe Soll- Saldo" von
4.378.360 S und ein "Summe Haben-Saldo" von 17.512 S ergab. Das Finanzamt
ermittelte aus der Differenz dieser beiden Salden den offenen Gesamtsaldo von
4,360.848 S. Die Hälfte davon (=2,180.424 S) bildete in der Folge die
Bemessungsgrundlage des bekämpften Grunderwerbsteuerbescheides. Dem
Berufungseinwand, dieser Betrag von 2,180.424 S entspreche der noch offen
aushaftenden Gesamtsumme des gemeinsam übernommenen Abstattungskredites,
stehen folglich die vorgelegten Kontoauszüge und auch die Art und Weise
seiner Ermittelung entgegen. Aus dem Zusammenhalt der von der Bw.
übermittelten Kontoauszügen und den unwidersprochen gebliebenen
Ausführungen im ho. Fragenvorhalt vom 5. Juni 2003 besteht für die
Abgabenbehörde zweiter Instanz keine Veranlassung in Zweifel zu ziehen,
dass der von M.H. und der Bw. gemeinsam aufgenommene Abstattungskredit XY bei
der Raiffeisenbank G., pfandrechtlich sichergestellt zu C-LNR 1, zum
Übergabezeitpunkt -und dies ergab sich aus dem dem Schreiben der Bw. vom
18. April 2002 beigeschlossenen Kontoauszug mit aller Deutlichkeit- einen
aushaftenden Kontostand von 28,058.000 JPY oder 3,543.703,52 S aufwies. Da M.H.
und J.T. für diesen Kredit beide Kreditnehmer waren, hatte M.H.
unbestritternermaßen die Hälfte des gemeinsam aufgenommenen
Abstattungskredites zu tragen. Die Bw. hatte somit als Gegenleistung für
die Übertragung der (halben) Liegenschaft vereinbarungsgemäß den
M.T. hinsichtlich seiner Hälfte des noch ausstehenden Kredites, somit im
Betrag von 1.771.851,76 S, schad- und klaglos zu halten und insoweit dessen
Kreditverpflichtungen zur alleinigen Abstattung übernommen. Dieser Betrag
von 1,771.851,76 S bildet daher die Gegenleistung für die Übertragung
des Liegenschaftsanteiles. Dem Vorbringen gegen die bisher angesetzte Höhe
der Bemessungsgrundlage (2,180.424 S) kommt folglich insoweit Berechtigung zu,
dass von einer übernommenen (aushaftenden) Verbindlichkeit und damit von
einer Gegenleistung von 1.771.851,76 S auszugehen und die 3,5%ige
Grunderwerbsteuer in Höhe von 62.015 S (=4.506,79 €) festzusetzen war.
Es war somit wie im Spruch ausgeführt der Berufung teilweise stattzugeben.
Innsbruck,
12. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0443-I/02
- Stammnummer
- 5463
- Gültig
- 12.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF