Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1147-L/02
Ermittlung des Sachbezuges bei einem gebrauchten PKW
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1147-L/02vom 21.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Ermittlung des KFZ-Sachbezuges ist auch bei einem gebrauchten PKW auf den Neuwert abzustellen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BwIn. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 15. November 2000, betreffend
Haftung des Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988 sowie
Vorschreibung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen für die Kalenderjahre 1997 bis 1999,
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die
Fälligkeit der Abgaben erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer
Lohnsteuerprüfung bei der Berufungswerberin für den Zeitraum 1.1.1997
bis 31.12.1999 stellte das Erhebungsorgan fest, dass dem seit
1. Juli 1997 beschäftigten Dienstnehmer KK. auch ein Firmen-PKW
unentgeltlich für Privatfahrten einschließlich Fahrten zwischen
Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung überlassen worden sei. Ein Fahrtenbuch
sei nicht geführt worden. Als monatlicher Sachbezug seien jedoch nicht 1,5
% der Anschaffungskosten in Ansatz gebracht worden, sondern die
Sachbezugsermittlung sei unter Zugrundelegung des VwGH-Erk. v. 28.4.1999,
94/13/0097 wegen eines anzunehmenden, durch das Alter des Fahrzeuges
beeinträchtigten Nutzungswertes nach einer anderen Methode erfolgt. Das
zitierte Erkenntnis habe sich jedoch auf eine im Prüfungszeitraum nicht
mehr geltende Sachbezugskundmachung bezogen. Der Sachbezugswert für den PKW
Ford Scorpio (Juli 1997 bis März 1999) sei nach der hier anzuwendenden
Verordnung (BGBl Nr. 642/1992) mit monatlich S 5.190,00 (1,5 % von
S 346.000,00) und der für den PKW Audi (April bis Dez. 1999) mit dem
monatlichen Höchstbetrag von S 7.000,00 (1,5 % von S 579.780,00)
festzusetzen.
Das Finanzamt folgte den
Prüfungsfeststellungen und erließ am 15. November 2000
einen entsprechenden Haftungs- und Abgabenbescheid, in dem es die
Nachforderungen wie folgt festsetzte: Lohnsteuer S 40.878,00 (€
2.970,72) und Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
S 3.679,00 (€ 267,36).
Dagegen wurde fristgerecht
berufen. In den Beilagen zum Prüfungsbericht werde unter Hinweis auf §
4 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter
Sachbezüge der Sachbezug für Privatfahrten mit dem Firmen-PKW mit 1,5
% des Listenpreises im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges
angesetzt. Diese Verordnung sei, wie deren erster Satz darlege, zu § 15
Abs. 2 EStG ergangen. Danach seien geldwerte Vorteile mit den üblichen
Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Durch die im
berufungsgegenständlichen Bescheid vorgenommene Bewertung werde der
übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes deutlich überschritten. Der
Kombi Ford Scorpio mit dem Baujahr 1988 sei von der Berufungswerberin am
15.3.1995 um S 33.725,00 gebraucht gekauft und am 8.4.1999 um
S 6.000,00 verkauft worden. Die monatliche Wertminderung habe
durchschnittlich S 566,00 betragen. Der am 25.3.1999 um S 196.000,00
gebraucht (KM-Stand 127.465) gekaufte Audi 100, Erstzulassung 3/1994, werde bei
einer angestrebten Gesamtnutzungsdauer von 11 Jahren (vgl. Ford Scorpio) 72
Monate von der Rechtsmittelwerberin genutzt werden, so dass sich bei einem
Restwert von S 10.000,00 eine monatliche durchschnittliche Wertminderung
von S 2.583,00 ergebe. Hierauf aufbauend zeige nachfolgende Berechnung,
dass der im gegenständlichen Bescheid angesetzte Sachbezug 90 % der
Gesamtkosten (171.990 : 191.149) erreiche, während mit dem in der
Gehaltsverrechnung angesetzten Sachbezug mit 47,2 % der Gesamtkosten (90.234 :
191.149) dem Ausmaß der Privatfahrten (aktueller KM-Stand ca. 170.000
gegenüber 127.465 beim Kauf ergebe eine Jahresfahrleistung von 24.500 KM,
davon mit ca. 12.000 KM rund die Hälfte privat) wesentlich besser
entsprochen werde.
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1997
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1998
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1999
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Summe
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Wertminderung
Ford
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3.396,00
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6.792,00
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1.698,00
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11.886,00
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Wertminderung
Audi
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23.247,00
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23.247,00
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Laufender Aufwand
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38.577,00
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68.328,00
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80.111,00
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187.016,00
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Versicherungsvergütung
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-31.000,00 -------------------
|
-------------------
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-----------------
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-31.000,00 ----------------
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10.973,00
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75.120,00
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105.056,00
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191.149,00
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Sachbezug lt.
Bescheid
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31.140,00
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62.280,00
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78.570,00
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171.990,00
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Sachbezug lt. Gehaltsverrechnung
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13.752,00
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27.504,00
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48.978,00
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90.234,00
Abschließend sei
anzumerken, dass in § 4 Abs. 4 der oben angeführten Verordnung
lediglich ausgeführt werde, dass "der Listenpreis im Zeitpunkt der
erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges maßgebend ist", über den
Prozentsatz, der zur Ermittlung des Sachbezuges anzusetzen sei, hingegen keine
Aussage getroffen werde. Im berufungsgegenständlichen Bescheid werde mit
1,5 % ein im Vergleich zum üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes
überhöhter Prozentsatz gewählt, sodass uE die Verordnung nicht
gesetzeskonform angewandt worden sei.
Das Finanzamt erließ am
15. Juni 2001 eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Durch den fristgerecht
gestellten Antrag auf Vorlage der Berufung an die zweite Instanz gilt das
Rechtsmittel wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen
Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen
der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 4 bis 7 EStG zufließen. Solche
geldwerten Vorteile (Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung
usw.) sind nach § 15 Abs. 2 leg. cit. mit den üblichen Mittelpreisen
des Verbrauchsortes anzusetzen.
Zu § 15 Abs. 2 EStG 1988 erging die im BGBl Nr.
642/1992 verlautbarte Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab
1993. § 4 dieser Verordnung regelt die Bewertung der Privatnutzung des
arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges und lautet auszugsweise:
(1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit,
ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste
Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu
benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen
Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und
Normverbrauchsabgabe), maximal 7.000 S monatlich, anzusetzen. Die
Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen.
(4) Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der
Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges
maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt.
Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen
Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen
und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges
zugrundegelegt werden.
Die genannte Verordnung enthält im Gegensatz zu den
vorher gegoltenen Sachbezugskundmachungen keinen Hinweis, wonach im Einzelfall
ein anderer als der nach der Verordnung anzusetzende Sachbezugswert
zulässig wäre.
Im § 4 Abs. 4 der genannten Verordnung steht nicht
bloß - wie in der Berufungsschrift vermerkt - dass "der Listenpreis im
Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend ist",
sondern: "Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der
Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges
maßgebend." Aus dem Zusammenhang der Abs. 1 und 4 der obigen Verordnung
ergibt sich eindeutig, dass auch im Falle des Abs. 4 der Sachbezug mit 1,5 % von
dem im § 4 Abs. 4 der V genannten Wert zu berechnen ist.
Dass die Bestimmung des § 4 Abs. 2 der genannten V
(0,75 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 3.500 S monatlich)
nicht zur Anwendung kommt, wird in der Berufung nicht bestritten. Dies ergibt
sich aber schon daraus, dass allein die monatlichen Fahrten des Dienstnehmers
KK. zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte weit mehr als 500 km
betragen haben.
Strittig ist, ob der Sachbezugswert bei den gebraucht
angeschafften PKW, wie vom Finanzamt ermittelt, von dem jeweilige Listenpreis im
Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung der Fahrzeuge zu berechnen ist (§ 4
Abs. 4 der zitierten Verordnung) oder wie die Berufungswerberin meint, von einem
Wert, der sich aus Wertminderung und laufendem Aufwand
zusammensetzt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erk. vom
28.4.1999, 94/13/0097, ausgeführt hat, wird der geldwerte Vorteil, der in
der Überlassung eines arbeitgebereigenen KFZ für Privatfahrten des
Arbeitnehmers besteht, nicht deswegen laufend neu bewertet, weil das KFZ einer
laufenden Wertminderung unterliegt; vielmehr wird eine pauschale Bewertung
vorgenommen, die aus der Sicht des Arbeitnehmers den Vorteil bemisst, der darin
besteht, dass sich der Arbeitnehmer jenen Aufwand erspart, der ihm erwachsen
würde, müsste er für die Kosten eines vergleichbaren KFZ aus
Eigenem aufkommen. Dabei wird - dem Gesetz entsprechend - von einem sogenannten
"üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes" ausgegangen. Da der zu
bewertende Vorteil nur den Nutzungswert des KFZ, nicht aber dessen
Vermögenswert betrifft, macht es in der Regel auch keinen wesentlichen
Unterschied, ob dem Arbeitnehmer ein vor Jahren als Neuwagen erworbenes KFZ oder
ein eben erst angeschafftes gleichaltriges und gleich altes Gebrauchtfahrzeug
zur Nutzung überlassen wird. Für den Nutzungswert eines KFZ aus der
Sicht des Arbeitnehmers ist es nämlich ohne besondere Bedeutung, ob es
(seinerzeit als Neuwagen erworben) vor seiner Überlassung zur Nutzung im
Betrieb des Arbeitgebers in Verwendung stand oder ob es einen etwa gleich langen
Zeitraum von einem anderen Voreigentümer genutzt und erst dann vom
Arbeitgeber als Gebrauchtfahrzeug erworben wurde. In beiden Fällen wird ein
funktionsgleiches und gleicherweise bereits abgenutztes KFZ dem Arbeitnehmer zur
Nutzung überlassen. Es wäre nicht einzusehen, wenn der Sachbezugswert
bei einem seinerzeit als Neuwagen erworbenen Fahrzeug wesentlich höher
wäre als der Sachbezugswert der Überlassung eines sonst voll
vergleichbaren Gebrauchswagens. Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher keine
Bedenken gegen die Anordnung, dass bei der Ermittlung des Sachbezugswertes
betreffend die Überlassung von Gebrauchtfahrzeugen auf den Neuwert
abzustellen ist.
Diese Berechnung des KFZ-Sachbezuges ist auch die einzig
praktikable Form, damit der Arbeitgeber den monatlichen Sachbezug genau
berechnen kann, wozu er verpflichtet ist. Bei der von der Berufungswerberin ins
Treffen geführten Berechnung könnte der Sachbezug erst nach Ablauf
eines Kalenderjahres genau ermittelt werden, denn kein Arbeitgeber kann in den
ersten Monaten eines Kalenderjahres wissen, ob ein Firmen-PKW, der einem
Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wird, gegen Ende eines Jahres zB einen
Motor- oder Getriebeschaden bzw. einen Unfall erleidet und damit die Kosten
explosionsartig steigen und wie hoch die tatsächliche Zahl der gefahrenen
Kilometer ist. Welchem Arbeitnehmer wäre ein Motor- oder Getriebeschaden
als Sachbezug zuzurechnen wenn kurz vorher der Arbeitnehmer, der den Firmen-PKW
privat nutzen durfte, das Dienstverhältnis zum Arbeitgeber
beendete?
Durch die Privatnutzung eines Kraftfahrzeuges tritt nicht
nur eine Wertminderung ein, sondern es fallen auch Kosten für Benzin,
Öl, Service- und Reparaturen, Zusatzausrüstungen (zB Winterreifen),
Steuern, Parkgebühren, Mauten, Versicherungen aller Art
(KFZ-Haftpflichtversicherung usw.) usw. an. Würde man im vorliegenden Fall
den Sachbezugswert vom Anschaffungspreis des gebrauchten Audi (S 196.000)
berechnen, so würde dies dem Sachbezugswert für einen Kleinwagen (zB
VW Polo) entsprechen. Ein solcher Kleinwagen hat erstens ein viel geringeres
Gewicht, daher einen weniger leistungsstarken Motor und ist auch weniger
komfortabel. Damit im Zusammenhang stehen ein geringerer Treibstoffverbrauch,
eine geringere Höhe bei der Versicherung und Steuer sowie wegen der
geringeren Ausstattung auch wesentlich niedrigere Service- und Reparaturkosten.
Zu bedenken ist auch, dass bei älteren Fahrzeugen wohl der AfA-Anteil
geringer ist, diesem aber meist höhere Kosten auf der Reparaturseite
(eventuell sogar ein Motoraustausch) gegenüberstehen. Außerdem
hängt die Höhe des Vorteils sehr stark von der Anzahl der privat
gefahrenen Kilometer ab. Wie der VfGH in seinem Erk. v. 12.3.1965, B 134/64 u.
im Beschluss vom 12.3.1992, B 1012/91 hingewiesen hat, dient die pauschale
Ermittlung nicht nur der Arbeitserleichterung im Bereich der
Sachverhaltsermittlung zugunsten aller Beteiligter, sondern auch der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung, wobei eine gewisse
Ungleichbehandlung bei einer Pauschalierungsregelung in Kauf zu nehmen ist.
Die vom Finanzamt vorgenommene
Berechnungsweise des Sachbezugswertes entspricht somit dem Gesetz.
Der Berufung war kein Erfolg
beschieden.
Linz,
21. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1147-L/02
- Stammnummer
- 5462
- Gültig
- 21.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF