Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2113-W/11
Zurückweisung eines Antrages auf Ersatz der mit der Einbringung eines Vorlageantrages erwachsenen Kosten
geltende FassungSonstiger BescheidRV/2113-W/11vom 26.07.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Antrag des X.Y., xyz, vom 30. Mai 2010 auf Kostenersatz entschieden:
Dieser Antrag wird gemäß
§§, 92 Abs. 1 lit.b, 313 Bundesabgabenordnung, (BAO), als unzulässig zurück gewiesen.
Begründung
Gemäß
§ 92 Abs.1 lit.b sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen.
Gemäß
§ 313 BAO haben Parteien die Ihnen im Abgabenverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bezahlen.
Im vorliegenden Fall wurde von X.Y. am 2. Juni 2010, gemeinsam mit einem Vorlageantrag gemäß
§ 276 Abs.2 BAO gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 10. Mai 2010, betreffend Gebühr gemäß
§ 24 Abs.3 VwGG und Erhöhung gemäß
§ 9 Abs.1 ErbStG 1957, der Antrag auf Ersatz, der ihm mit der Einbringung dieses Vorlageantrages erwachsenen Kosten, in der Höhe von € 100,85, eingebracht.
§313 BAO schließt die Geltendmachung des Ersatzes von den Parteien im Abgabenverfahren erwachsenden Kosten für das Abgabenverfahren aus.
Über den Antrag des X.Y. auf Ersatz der ihm mit der Einbringung eines Vorlageantrages im Abgabenverfahren erwachsenen Kosten, ist daher, im Sinne der aufgezeigten gesetzlichen Bestimmungen, spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26. Juli 2011
Normen und Schlagworte
- § 92 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 313 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/2113-W/11
- Stammnummer
- 54615
- Gültig
- 26.07.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF