Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0072-G/03
erhöhte Familienbeihilfe wegen Psoriasis anularis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0072-G/03vom 25.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Vorliegen einer Psoriasis anularis mit einem Richtsatzwert von 699 ist keine erhebliche Behinderung im Sinne des § 8 Abs.5 FLAG 1967 gegeben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg betreffend Abweisungsbescheid
über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Juni
2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw beantragte mittels Beih 3 am 22. November 2002 die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für P. Von der
Amtsärztin der BH Deutschlandsberg wurde ein Grad der Behinderung von 51
v.H. festgestellt. Das Finanzamt ersuchte mit 21. Jänner 2003 das
Bundessozialamt für Soziales und Behindertenwesen Steiermark um Erstellung
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens wie es im § 8 Abs. 6
FLAG 1967 normiert ist. Am 6. Februar 2003 (nach durchgeführter
Untersuchung am 5. Februar 2003) wurde im ärztlichem Gutachten ein
Grad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt.
Das Finanzamt hat in seinem Bescheid vom 11. Februar
2003 die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für das o.a.
Kind mit der Begründung abgelehnt, dass der Grad der Behinderung nicht
mindestens 50 % betrage.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom
27. Februar 2003 führte die Bw aus, dass sie der Meinung sei, dass die
Schuppenflechte eine langwierig anhaltende Krankheit sei und kein schubartiger
Verlauf vorliege.
Mit Bericht vom 4. April 2003 legte das Finanzamt
Deutschlandsberg die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 i.d.g.F. besteht Anspruch auf erhöhte
Familienbeihilfe für ein Kind das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH. betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde
Erwerbsunfähigkeit muss gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch
ein ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen bescheinigt werden. Eine andere Form der
Beweisführung ist nicht zugelassen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die
Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen.
Im Zuge des Berufungsverfahrens hat der unabhängige
Finanzsenat ein ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen Steiermark eingeholt.
In dem hiezu erstellten Sachverständigengutachten vom
7. Mai 2003 wurde nunmehr festgestellt, dass P. an Psoriasis anularis leide
und ein Grad der Behinderung von 30 v.H. gegeben ist.
Das ärztliche Sachverständigengutachten des
Bundessozialamtes für Soziales und Behindertenwesen Steiermark wurde der
Bw. mit Schreiben v. 16. Juni 2003 zur Kenntnis gebracht.
Da die Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe somit nicht erfüllt sind, hatte der
unabhängige Finanzsenat wie im Spruch angeführt, die Berufung
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz,
25. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0072-G/03
- Stammnummer
- 5454
- Gültig
- 25.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF