Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0034-W/11
Devolutionsantrag - Einstellung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0034-W/11vom 19.07.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der ASt., Adr1, vom 27. Mai 2011 wegen Untätigkeit des Finanzamtes A. betreffend der eingereichten Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2009 entschieden:
Das Verfahren wird eingestellt.
Entscheidungsgründe
Nach Einreichung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 am 27. Oktober 2010 beim zuständigen Finanzamt wurde von der Antragstellerin mit Schreiben vom 24. Mai 2011, eingelangt am 27. Mai 2011, gemäß
§ 311 Abs. 2 BAO der Übergang der Zuständigkeit zur Erlassung der Bescheide betrefffend Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Mit Setzung einer Frist wurde das Finanzamt aufgefordert, zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Mit Ausfertigungsdatum 30. Juni 2011 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 und teilte das dem Unabhängigen Finanzsenat mit.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 311 Abs. 4 BAO bewirkt ein zulässiger Devolutionsantrag keinen sofortigen Zuständigkeitsübergang an den Unabhängigen Finanzsenat. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz ihrer Entscheidungspflicht nach Fristsetzung nicht nachkommt (§ 311 Abs. 3 BAO), oder vor Fristablauf mitteilt, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
Da das Finanzamt seiner Entscheidungspflicht durch Erlassung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2009 fristgerecht nachgekommen ist, war das Devolutionsverfahren bescheidmäßig einzustellen.
Wien, am 19. Juli 2011
Normen und Schlagworte
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RD/0034-W/11
- Stammnummer
- 54525
- Gültig
- 19.07.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF