Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0073-G/03
Erhöhte FB wegen massiven Entwicklungsrückstand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0073-G/03vom 04.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg vom 17. Februar 2003 betreffend
Abweisungsbescheid über die Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab Geburt
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Die
erhöhte Familienbeihilfe wird rückwirkend ab Juli 2002
gewährt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem am 4. November 2002 beim Finanzamt (FA)
eingelangten Antrag (Beih 3) begehrte die Berufungswerberin (Bw.)
rückwirkend die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Geburt
für ihre Tochter L. Laut dem vorgelegten Formular Beih 3 leidet das Kind
seit Geburt an Entwicklungsverzögerung hat sprachliche und feinmotorische
Defizite, und ist dadurch zu 50 v.H. behindert. Dies wurde von der
Amtsärztin der BH Deutschlandsberg bescheinigt.
Das Finanzamt Deutschlandsberg hat dazu ein ärztliches
Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen angefordert.
Das Kind wurde am 24. Jänner 2003 vom
ärztlichen Sachverständigen untersucht. Dabei wurde ein Grad der
Behinderung von 40 v.H. festgestellt.
Mit Bescheid vom 17. Februar 2003 wies das Finanzamt
Deutschlandsberg den vorhin genannten Antrag ab und begründete dies mit der
nur zu 40% bestehenden Behinderung des Kindes.
Mit Schriftsatz vom 14. März 2003 legte die Bw.
Berufung ein und begründete diese damit, dass ihre Tochter, nach
Rücksprache mit OA Dr. Kaschnitz von der Kinderklinik des LKH Graz, auf
Grund ihrer Behinderung nicht im Stande sein wird, ihren Lebensunterhalt selbst
zu bestreiten. Dazu wurde ein Gutachten vom oa Kinderarzt vorgelegt. Mit
Bericht vom 4. April 2003 legte das Finanzamt die Berufung dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe
für jedes erheblich behinderte Kind. Als erheblich behindert gilt
gemäß
§ 8 Abs. 5 dieses Gesetzes ein Kind, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es
sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung
des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen. Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG
in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Feststellung des Behinderungsgrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 FLAG beantragt
wurde, hat nach den vorhin zitierten Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG im
Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu
erfolgen.
Im gegenständlichen Berufungsfall stellte das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in seinen schlüssig
begründeten Gutachten vom 23. Juli 2003 den Grad der Behinderung mit
50 v.H. (massiver Entwicklungsrückstand) fest. Der ärztliche Dienst
des Bundessozialamtes hat sich dieser Einschätzung angeschlossen und
festgestellt, dass eine Nachuntersuchung in drei Jahren erforderlich sei, wobei
die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der
Behinderung ab März 2003 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde
möglich sei.
Unter Berücksichtigung aller vorhandenen Gutachten
kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass die
Einstufung des Grades der Behinderung mit 50 v.H. laut
Sachverständigengutachten des zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen mit größter Wahrscheinlichkeit den
tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, da dieser Behinderungsgrad des
Kindes im Rahmen einer fachärztlichen Untersuchung und unter Bedachtnahme
auf die vorliegenden Befunde (OA Dr. Kaschnitz v. 14. März 2003 und
Kinderarzt Dr. Haidvogl vom 15. Juli 2002) festgestellt wurde.
Es wurde nun unter Einbeziehung des neu vorgelegten
Gutachtens von Dr. Haidvogl seitens des Bundessozialamtes eine erhebliche
Behinderung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes festgestellt. Somit
sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhten
Familienbeihilfe ab Juli 2002 gegeben. Dieser Standpunkt wurde am
1. August 2003 mit der Bw. telefonisch besprochen und von dieser zur
Kenntnis genommen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Graz,
4. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0073-G/03
- Stammnummer
- 5452
- Gültig
- 04.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF