Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1106-W/03
Privatnutzung arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1106-W/03vom 11.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom
12. August 2002 der Bw., vertreten durch Intercura, gegen den Bescheid
des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg in Wien
vom 8. Juli 2002 betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der
Lohnsteuer (L), Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen (DB) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DZ) für den Zeitraum vom
1. März 1999 bis zum 31. Mai 2002 wie folgt
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird wie folgt
abgeändert:
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bisher
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neu
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L
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3.643,81 €
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3.653,59 €
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DB
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3.228,88 €
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3.131,10 €
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DZ
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429,82 €
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401,34 €
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer bei der
Berufungswerberin (idF.: Bw.) durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte
das Prüfungsorgan ua. fest, dass dem Geschäftsführer der Bw. ein
Firmenfahrzeug auch zur Privatnutzung zur Verfügung stand. Der
Privatnutzung habe die Bw. durch den Ansatz eines monatlichen Sachbezuges in
Höhe von S 750,00 Rechnung getragen. Aus den im Zuge der
Lohnsteuerprüfung vorgelegten Fahrtenbüchern sei ersichtlich, dass der
Geschäftsführer im Kalenderjahr weniger als 6.000 Privatkilometer
zurückgelegt habe. Daraus ergäbe sich ein monatlicher Sachbezug in
Höhe von S 3.500,00 (= 0,75% der Anschaffungskosten von
S 478.000,00). Weiters hat das Prüfungsorgan - da für den
im Spruch angeführten Zeitraum des Kalenderjahres 2002 keine Lohnkonten
vorgelegt wurden - die Lohnsteuer, den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag im Schätzungswege unter Heranziehung der
Besteuerungsgrundlagen für das Kalenderjahr 2001 ermittelt.
Das Finanzamt hat sich diesen
Feststellungen angeschlossen und die Bw. zur Haftung für Lohnsteuer
herangezogen und den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
vorgeschrieben.
Dagegen richtet sich die
gegenständliche Berufung im Wesentlichen mit der Begründung, dass es
sich bei dem dem Geschäftsführer auch zur Privatnutzung
überlassenen Fahrzeug um einen neun Jahre alten BMW handle. Dieses Fahrzeug
sei in der Nutzung keinesfalls mit einem neuwertigen Fahrzeug vergleichbar,
sodass lediglich ein monatlicher Sachbezug in Höhe von S 750,00 (Wert
des KFZ max. S 100.000,00) anzusetzen sei. Eine anderslautende Auslegung
der Verordnung BGBl 1992/642 sei verfassungswidrig. Weiters hat die Bw. die
Höhe der Lohnsteuer, des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag, der auf die im spruchgegenständlichen Zeitraum des
Kalenderjahres 2002 ausbezahlten Arbeitslöhne entfällt, bekannt
gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 15
Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld
oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2
Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Geldwerte Vorteile (Wohnung,
Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von
Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung) sind mit den üblichen Mittelpreisen des
Verbrauchsortes anzusetzen (Abs. 2 leg. cit.). Gemäß
§ 4 Abs. 4 der zu § 15 Abs. 2 leg. cit. erlassenen
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die
bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab
1993, BGBl 1992/642 (idF.: Sachbezugs-VO), ist bei Gebrauchtfahrzeugen
für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der erstmaligen
Zulassung des Fahrzeuges maßgebend.
Den Ausführungen der Bw.,
dass es sich im gegenständlichen Fall um ein neun Jahre altes Kraftfahrzeug
handle, welches mit einem neuen Fahrzeug nicht vergleichbar sei ist vorweg
entgegenzuhalten, dass der eindeutige Wortlaut der oa. Sachbezugs-VO eine
abweichende Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen nicht zulässt. Eine in die
Verfassungssphäre reichende denkunmögliche
Gesetzes(Verordnungs)auslegung liegt daher nicht vor, da der eindeutige Wortlaut
der Sachbezugs-VO keinen Spielraum für eine Auslegung offenlässt. Ob
die Sachbezugs-VO verfassungskonform ist, obliegt jedoch nicht der
Überprüfung der Abgabenbehörden sondern ist dem
Verfassungsgerichtshof vorbehalten. Im Übrigen hat der
Verfassungsgerichtshof eine pauschalierte Sachbezugsbewertung von
Kraftfahrzeugen nicht für verfassungswidrig erachtet (VfGH vom
12. März 1992, B 1012/91).
Den Ausführungen der Bw.
ist noch Folgendes entgegenzuhalten: bei der Überlassung von
Kraftfahrzeugen liegt der zu bewertende Vorteil im Nutzungswert des
Kraftfahrzeuges und nicht - worauf die Bw. offensichtlich abzielt - in
dessen Vermögenswert. Der Vorteil für den Dienstnehmer besteht darin,
dass er sich jenen Aufwand erspart, der ihm erwachsen würde, wenn er
für die mit der Nutzung des Kraftfahrzeuges verbundenen Kosten aus Eigenem
aufkommen müsste. Das Alter des Kraftfahrzeuges bzw. dessen
(Vermögens)Wert ist für die Bewertung des Vorteils, der in der Nutzung
des Kraftfahrzeuges liegt, ohne Bedeutung.
Der Berufung musste daher in
diesem Punkt der gewünschte Erfolg versagt bleiben.
Hinsichtlich des weiteren
Berufungspunktes - Höhe der Lohnsteuer, des Dienstgeberbeitrages und des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der auf die im spruchgegenständlichen
Zeitraum des Kalenderjahres 2002 ausbezahlten Arbeitslöhne entfällt
- hat das Finanzamt dem Berufungsbegehren bereits in der
Berufungsvorentscheidung vom 19. Dezember 2002 Rechnung
getragen.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
11. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1106-W/03
- Stammnummer
- 5447
- Gültig
- 11.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF