Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0111-F/02
Schenkung oder moralische bzw. rechtliche Verpflichtung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0111-F/02vom 29.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Schenkungssteuer
entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag auf
den Todesfall vom 2. März 1989 übergab Frau LB ihre 3/4-Anteile an den
EZ 1194, 1756 und 1775 GB F an ihren Neffen, den Bw. Punkt IV. dieses
Übergabsvertrages lautet:
Der
Bw als Übernehmer verpflichtet sich für sich, seine Erben und
Rechtsnachfolger zu nachstehenden Gegenleistungen gegenüber der
Übergeberin, Frau LB:
1)
Er verpflichtet sich für die Übergeberin in gesunden und kranken Tagen
zu sorgen, sie zu pflegen und zu verpflegen und sie in jeder Weise zu
unterstützen, solange dies im häuslichen Rahmen möglich und
zumutbar ist, insbesondere für die erforderliche medizinische und
ärztliche Betreuung zu sorgen, die notwendige Wäsche und Bekleidung
anzuschaffen, die Medikamente zu besorgen und überhaupt alles zu tun, was
die Übergeberin täglich für den gewöhnlichen, ihrem Alter
und ihrem Gesundheitszustand entsprechenden Unterhalt benötigt, soweit sie
hiezu nicht selbst in der Lage ist, oder über keine eigenen Mittel zu deren
Anschaffung verfügt.
2)
Er verpflichtet sich, für die Übergeberin alle Arzt-, Medikamenten-
und Spitalskosten zu tragen, soweit diese nicht durch gesetzliche oder private
Versicherungen gedeckt sind, sowie alle Arbeitsleistungen zur Instandhaltung der
vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile zu verrichten,
beziehungsweise (bzw.) durchführen zu lassen. Die Kosten für eine
Anstaltspflege hat der Übernehmer nicht zu tragen.
3)
Er verpflichtet sich, nach dem Ableben der Übergeberin die gesamten
Bestattungskosten und die Kosten für die Anschaffung eines Grabsteines zu
bezahlen und für die Pflege der Grabstätte aufzukommen.
In Punkt V.
dieses Vertrages verpflichtete sich die Übergeberin, die
vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile weder zu veräußern
noch zu belasten.
Weiters
erteilte Frau LB dem Bw am 2. März 1989 eine Vollmacht, die ihn ua dazu
ermächtigte unbewegliche Sachen und Rechte zu veräußern, Geld in
Empfang zu nehmen und darüber zu quittieren und Einverleibungen in
öffentliche Bücher zu erwirken.
Mit
Kaufvertrag vom 29.8.1989 verkaufte Frau LB vertreten durch den Bw die
Liegenschaft EZ1756 GB F an Frau P um 450.000,00 S.
Mit
Kaufvertrag vom 9.2.1990 verkaufte Frau LB vertreten durch den Bw die
Liegenschaften EZ 1194 GB F an Mag. T um 1,600.000,00.
Laut
Mitteilung der Grundverkehrs-Landeskommission vom 6. August 1993 wurde der
Übergabsvertrag auf den Todesfall der Grundverkehrs-Landeskommission nicht
zur Genehmigung vorgelegt. Dieser Übergabsvertrag auf den Todesfall wurde
erst mit Ansuchen vom 26. Oktober 1993 der Grundverkehrs-Landeskommission zur
Genehmigung vorgelegt.
Bei der
Einvernahme durch die PAST hat der Ehegatte von Frau P angegeben, dass der
Kaufpreis in Höhe von 450.000,00 S auf ein dem Bw gehöriges
Sparkonto bei der Sparkasse Feldkirch einbezahlt worden sei. Laut weiteren
Erhebungen der PAST sei dieser Betrag vom Bw zur Abdeckung eines offenen
Kredites bei diesem Bankinstitut verwendet worden.
Die PAST hat
erhoben, dass der BW den Kaufpreis aus dem Grundstücksverkauf an Mag. T in
Höhe von 1,600.000,00 S am 1. März 1990 bei der Raiba Vorderland
persönlich übernommen habe. Kurz danach habe der Bw
1,500.000,00 S an Frau J für den Kauf einer Liegenschaft in N bezahlt.
Ein Eingang des Kaufpreises in Höhe von 1,600.000,00 S auf dem
Girokonto von Frau LB habe nicht festgestellt werden können.
Mit Bescheid vom 8. Jänner
1996 hat das Finanzamt Feldkirch dem Bw für die Kaufpreisschenkungen durch
Frau LB in Höhe von 2,050.000,00 S Schenkungssteuer in Höhe von
604.000,00 S vorgeschrieben. Das Finanzamt begründete diesen Bescheid
im Wesentlichen damit, dass der angeführte Übergabsvertrag auf den
Todesfall nie rechtskräftig zu Stande gekommen sei, da zu Lebzeiten von
Frau LB keine Genehmigung erfolgt sei und die Liegenschaften zudem noch zu
Lebzeiten veräußert worden seien.
In der Berufung vom 15. April
1996 brachte der Bw im Wesentlichen vor, dass der Übergabsvertrag auf den
Todesfall vom 2. März 1989 rechtswirksam zustande gekommen sei. Das
Versäumnis des Vertragserrichters Notar Dr. [...], unverzüglich nach
Vertragsunterfertigung die lediglich für die Verbücherung
erforderliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung einzuholen, beseitige
nicht die Rechtsgültigkeit des abgeschlossenen Übergabsvertrages. Das
Versäumnis des Notars könne jedenfalls nicht dem Bw angelastet werden.
Die Einvernahme des Notars werde ergeben, dass bei Abschluss des
Übergabsvertrages überhaupt keine Hinweise dafür vorgelegen
seien, dass der Bw und Frau LB lediglich ein Schein- bzw Umgehungsgeschäft
abschließen wollten um eine angeblich von vornherein beabsichtigte
Geldschenkung zu verschleiern. Die hochbetagte Frau LB habe mehrere
Schlaganfälle erlitten. Sie sei sehr krank und gehbehindert und auf
ständige Betreuung angewiesen gewesen. Der Bw habe für Frau LB im
Zeitraum 1986 - 1990 regelmäßige und umfassende Betreuungs- und
Pflegeleistungen erbracht, die mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand
verbunden gewesen seien. Der Bw habe während der ca 5 Jahre dauernden
Pflege und Betreuung jährlich allein ca 50.000,00 bis 60.000,00 s an
Geldaufwendungen für Arztkosten, Kleideranschaffung, Fahrtkosten,
Medikamentenkosten, Verpflegungskosten etc aus eigenem für Frau LB
finanziert. Er habe mit Frau LB beispielsweise jährlich 20 bis 25 Fahrten
zu Heilpraktikern in der Schweiz (Herisau) durchgeführt. Diese Fahrten habe
er nicht nur während der Pflegezeit in den Jahren 1986 bis 1990, sondern 20
Jahre lang durchgeführt. Dies sei mit einem Fahrtkostenaufwand von
320.000,00 S verbunden gewesen. Der Bw habe Frau LB fast rund um die Uhr
betreut. Als Frau LB nach einem Schlaganfall auf Rehabilitation gewesen sei,
habe sie der Bw täglich besucht um mit ihr Gehübungen vorzunehmen. Mit
dem Abschluss des Übergabsvertrages auf den Todesfall habe Frau LB
beabsichtigt, dem Bw ein Entgelt für seine bis dahin geleisteten und noch
künftig zu leistenden Pflege- und Betreuungsleistungen sowie seine
Baraufwendungen zu gewähren. Dem Bw sei es nicht möglich gewesen, eine
derart umfassende, ständige Pflege und Betreuung als bloße
Gefälligkeit unentgeltlich zu erbringen. Er habe daher mit Frau LB
ausdrücklich eine Abgeltung der Pflege- und Betreuungsleistungen sowie des
damit verbundenen Geldaufwandes vereinbart. In Ermangelung einer solchen
Entgeltsvereinbarung wäre dem Bw zweifelsfrei ein klagbarer Anspruch aus
dem Titel der erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen sowie des
getätigten Geldaufwandes zugestanden. Die jahrelangen Pflege- und
Betreuungsleistungen des Bw seien mit einem Zeit- und Kostenaufwand verbunden
gewesen, der die Annahme einer bloßen Gefälligkeit oder gar einer
bloßen unentgeltlichen familienrechtlichen Mitarbeit des Bw
ausschließe. Frau LB sei lediglich eine Tante des Bw gewesen. Es habe kein
familienhaftes Zusammenleben bestanden. Die in Aussicht genommene
Entgeltlichkeit der Leistungen des Bw ergebe sich überdies schon aus dem
Inhalt des Übergabsvertrages vom 2. März 1989, der die Verpflichtung
des Bw zur Erbringung der Pflegeleistungen, Arbeitsleistungen sowie die
Übernahme der damit verbundenen Auslagen sowie weitere Leistungen des Bw
ausdrücklich vorgesehen habe. Es sei daher völlig unzutreffend, und
gehe am dargestellten wahren Sachverhalt vorbei, wenn das Finanzamt rechtsirrig
das Vorliegen einer belohnenden Schenkung bzw einer Schenkung unter einer
Auflage iSd § 3 Abs 4 ErbStG annehme. Monate nach Unterzeichnung des
Übergabsvertrages auf den Todesfall habe sich LB entschlossen, dem Bw nicht
erst auf den Todesfall, sondern bereits jetzt ein Entgelt für die
umfassende Pflege und Betreuung sowie seine Baraufwendungen zu gewähren.
Sie habe am 29.8.1989 die Liegenschaft EZ 1756 GB F verkauft und dem Bw den
Kaufpreis in Höhe von 450.000,00 S als Entgelt für seine
geleisteten bzw noch zu leistenden Dienste und die damit verbundenen Auslagen
übergeben. In weiterer Folge habe Frau LB am 9.2.1990 die
übergabsvertragsgegenständliche Liegenschaft EZ 1194 um
1,600.000,00 S verkauft und diesen Betrag am 1.3.1990 dem Bw zur
Finanzierung des von diesem von Frau J erworbenen Wohnhauses in N als Darlehen
zur Verfügung gestellt. Der Bw habe dieses Darlehen in mehreren
Teilbeträgen an Frau LB zurückbezahlt. Er habe am 27.7.1990 von zwei
seiner Konten insgesamt 1,100.000,00 S behoben. Diesen Betrag habe er am
2.8.1990 als Darlehensteilrückzahlung an Frau LB übergeben, die diese
sofort in Wertpapiere angelegt habe. In den Jahren 1989/90 habe der Bw
zusätzlich zu den mit der Pflege und Betreuung verbundenen laufenden
Baraufwendungen folgende weitere namhaften Zahlungen geleistet:
er habe eine Ausgleichszahlung
in Höhe von 200.000,00 S zu der sich Frau LB nach dem Tod ihres Gatten
verpflichtet habe, bezahlt;
er habe weiters Anwaltskosten
und Notarkosten von Frau LB in der Verlaßsache ihres Gatten in Höhe
von 100.000,00 S bezahlt;
er habe vorläufig
Grabpflegekosten, Friedhofsgebühr, Verbrennungskosten des Leichnams etc in
Höhe von 50.000,00 S übernommen;
er habe mit Frau LB die
voraussichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der von ihm übernommen
Grabpflege mit 150.000,00 S übernommen.
Frau LB habe dem Bw in weiterer
Folge ihre Wertpapiere im Wert von 1,100.000,00 zur Verrechnung mit seinen
vorstehend angeführten Forderungen im Gesamtbetrag von 500.000,00 S
überlassen. Den Restbetrag von 600.000,00 habe sie ihm ausdrücklich
als weiteres Entgelt für seine umfassende Pflege- und Betreuungsleistungen
und die damit verbundenen erheblichen Baraufwendungen zur Verfügung
gestellt. Den verbliebenen Darlehensrest von 500.000,00 S habe der Bw an
Frau LB in mehreren Teilbeträgen über ihren ausdrücklichen Wunsch
in bar zurückbezahlt. Diese Barrückzahlung werde durch die vorliegende
Vermögensdeckungsrechnung bestätigt. Die Gesamteinnahmen des Bw
hätten ca 2,300.000,00 betragen. Diesen seien unter Berücksichtigung
der 500.000,00 S Barrückzahlung Ausgaben in etwa derselben Höhe
gegenübergestanden. Der Bw habe daher lediglich ein Entgelt für seine
Aufwendungen und Mühen im Zusammenhang mit der jahredauernden umfassenden
Pflege und Betreuung von LB und einen Ersatz für seine getätigten
Auslagen erhalten. Er beantrage die Einvernahme von CT, AD, Dr. M, Dr. R, MT und
HT als Zeugen.
Die Berufung wurde vom
Finanzamt Feldkirch mittels Berufungsvorentscheidung vom 15. Juni 1998 aus im
Wesentlichen folgenden Gründen als unbegründet abgewiesen:
Nach § 3 Abs 4 ErbStG
werde die Steuerpflicht einer Schenkung nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie
zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht, oder in die Form eines
lästigen Vertrages gekleidet werde. Der Gesetzgeber habe mit dieser
Anordnung zum Ausdruck bringen wollen, dass die Freigebigkeit einer Zuwendung im
Sinne des Schenkungsteuerrechtes auch dann als gegeben anzusehen sei, wenn der
Zuwendende dem Empfänger für in der Vergangenheit liegende Leistungen
belohnen wollte. Sollte es die Absicht von Frau LB gewesen sein, den Bw nicht
lediglich zu beschenken, sondern ihm für seine geleisteten und noch zu
leistenden Betreuungsdienste ein Entgelt zukommen zu lassen, so sei dies der
Schenkungssteuer zu unterwerfen. Im Übrigen erlange der § 3 Abs 4
ErbStG häufig in Fällen Bedeutung, in denen ohne Begründung eines
Dienstverhältnisses von Familienmitgliedern Arbeiten oder Dienste ohne
Vereinbarung oder Entrichtung eines bestimmten Entgeltes geleistet würden.
Dass Frau LB lediglich eine Tante des Bw gewesen sei, hindre nicht die Annahme
eines familiären Zusammengehörigkeitsgefühls als präsumtives
Motiv für die erbrachten Betreuungsleistungen. Der Erlös von
450.000,-- S aus dem Verkauf des Objektes EZ 1756, GB F, den Frau LB dem Bw
überließ, sei daher richtigerweise der Schenkungssteuer unterworfen
worden. Ihr Motiv für die Hingabe des Betrages - etwa ihren Neffen für
geleistete Betreuungsdienste be-(ent-)lohnen zu wollen - ändere daran
nichts. Der dem Bw im weiteren seitens Frau LB zugekommene Erlös von
1,600.000,00 S aus dem Verkauf der Liegenschaft, EZ 1194, GB F, soll diesem
laut Berufungsvorbringen als Darlehen gegeben worden und in mehreren
Teilbeträgen an seine Tante zurückbezahlt worden sein. Entsprechende
Rückflüsse auf das der Prüfungsabteilung Strafsachen beim
Finanzamt Feldkirch vorliegende Girokonto der Frau LB hätten nicht
festgestellt werden können. Der in der Berufung vorgebrachten lapidaren
Feststellung, die Rückzahlung in Teilbeträgen "sei im wesentlichen
bestätigt worden", sei seitens der Abgabenbehörde die Frage: "Von
wem?" entgegenzusetzen. In der Berufung werde weiters ausgeführt, der Bw
hätte die am 27.7.1990 von seinem Konto Nr. [...] bei der Sparkasse der
Stadt Feldkirch behobenen Beträge von S 500.000,-, bzw 600.000,- als
Darlehensrückzahlungen an Frau LB übergeben, welche diese sofort in
Wertpapieren angelegt habe. Abgesehen von der im Raum stehenden Frage, wie die
"sehr kranke, gehbehinderte und auf ständige Betreuung und Pflege
angewiesene", 83jährige Frau LB noch die Energie und Umsicht aufbringen
konnte, um Wertpapiergeschäfte dieses Ausmaßes zu tätigen, werde
dazu ausgeführt, die Kontoauszüge der angeführten Wertpapiere der
Sparkasse Bregenz seien in den Wohnräumen des Berufungsführers in
viele kleine Teile zerrissen im Inhalt des Papierkorbes vorgefunden worden (vgl.
hiezu VwGH vom 20.3.1997, 94/15/0046 !). Die angeführten Wertpapiere bzw
die zugehörigen Erträgnisse seien nie in die
Verlassenschaftsabhandlung der LB aufgenommen worden. Das Losungswort der
angesprochenen Wertpapierkonten habe "Perle" gelautet und sei vom Bw bei
mehreren Bankinstituten verwendet worden. Bei der Sparkasse der Stadt Bregenz,
wo das Wertpapierkonto gehalten worden sei, habe der Bw eine Visitenkarte der
ihm zuzurechnenden Firma Orenco in Istanbul vorgelegt, auf der er als
Ansprechpartner mit seiner privaten Telefonnummer aufscheine. In Angelegenheit
des besagten Wertpapierkontos sei nirgends auch nur der kleinste Hinweis auf
eine Urheberschaft Frau LBs zu finden. Auch der vom Bw unterhaltene, umfassende
Ordner "Nachlaß B + Dokumente Tante L" enthalte keinerlei Materialien
bezüglich Wertpapieranlagen bei der Sparkasse der Stadt Bregenz. Wie dem
der Abgabenbehörde vorliegenden Unterlagenmaterial zu entnehmen sei, sei
Frau LB weder einkommens-, noch vermögenslos gewesen. So habe sie eine
Eigenpension der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Höhe von ca
6.500,00 S netto monatlich + ab 1.3.1989 eine Witwenpension der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft von ca 2.500,00 S
netto monatlich bezogen. Ihr Girokonto bei der Raiffeisenbank F habe stets einen
nicht unbeträchtlichen Guthabensstand ausgewiesen. Das Vermögen von FB
und LB, das von ihnen in Form einer Gütergemeinschaft gehalten worden sei,
habe zum Zeitpunkt des Ablebens von FB (= 16.2.1989) neben mehreren
Liegenschaften Sparkonten mit einem Gesamtguthabensstand von ca S 1,7 Mio
beinhaltet. Nach dem Ableben von FB sei Frau LB auch eine nicht in den
Nachlaß fallende Lebensversicherungssumme zugute gekommen. Die
Nachlaßpassiva seien gering gewesen. Es scheine aufgrund der oben
dargelegten Einkommens- und Vermögenssituation wenig einsichtig - und
widerspräche auch aller Lebenserfahrung - hätte der Bw für Frau
LB Zahlungen und Baraufwendungen in nicht geringer Höhe getragen.
Betreffend die Ausgleichszahlung von S 200.000,-, die laut Berufungsvorbringen
des Bw ausgelegt und an Rechtsanwalt Dr. Adolf Concin bezahlt wurde, sei
auszuführen, dass zur Regelung des Nachlasses nach FB, zwischen LB und ET,
Ziehtochter von FB und LB, die Vereinbarung getroffen worden sei, dass ET eine
hier nicht näher interessierende Liegenschaft, sowie einen Barbetrag von
200.000,00 S erhalten solle, womit all ihre Forderungen gegen den Nachlass
abgegolten wären. Bei dem gemäß Quittung vom 1.9.1989 an Dr. A.
Concin, dem Vertreter ETs im Verlassenschaftsverfahren, abgeführten Betrag
von 200.000,00 S handele es sich zweifellos um diesen Ausgleichsbetrag aus
dem Nachlass (Text der Quittung-. ....."entsprechend der Vereinbarung vom
20.7.1989, Notariat Dr. Scheffknecht...... . ). Warum aber dieser bei
Berücksichtigung des dargelegten Aktivstandes vom Bw hätte ausgelegt
werden sollen, sei für die Abgabenbehörde nicht nachvollziehbar.
Zusammenfassend könne in Aufgliederung der 1,600.000,00 gesagt werden:
Geldflüsse vom Bw an LB als Darlehensrückzahlungen, Anschaffung eines
Wertpapierdepots durch Frau LB, sowie die Tragung von Barauslagen durch den Bw
für LB hätten nicht glaubhaft gemacht werden können. Insofern sei
der vorliegenden Berufung insgesamt ein Erfolg zu versagen gewesen.
Zufolge des Antrages auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz gilt die Berufung
wiederum als unerledigt. Dieser Antrag wurde nicht näher begründet.
Allerdings wurde die Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung beantragt.
Der
Bw wurde mit Schreiben vom 6. Dezember 2002 unter anderem zu folgenden Punkten
um Stellungnahme ersucht:
Beweisanträge
haben das Beweismittel und das Beweisthema anzugeben. Die in den oa Berufungen
vorgebrachten Beweisanträge enthalten nur die Beweismittel. Sie werden
daher ersucht, auch die durch die einzelnen Beweismittel zu beweisenden
Beweisthemen bekannt zu geben und diese den Beweismitteln zuzuordnen.
Insbesondere werden Sie ersucht bekannt zu geben, wozu ET, CT, AD, Dr. M, Dr. R,
MT und HT einvernommen werden sollen. Weiters werden sie darauf aufmerksam
gemacht, dass Sie schriftlich zu allen Punkten Stellung nehmen können zu
denen Sie die Vernehmung als Auskunftsperson beantragt haben, da eine gesonderte
Vernehmung nicht erfolgen wird.
Sie
machen in der Berufung Kilometergeld in Höhe von S 320.000,-- für
Fahrten mit Frau LB zu einem Heilpraktiker in die Schweiz geltend. Dazu ist
anzumerken, dass das Kilometergeld erst seit 1.5.1989 S 4,00 beträgt. Sie
werden daher ersucht den Betrag mit den im Zeitpunkt der Fahrten gültigen
Kilometergeldsätzen zu berechnen. Weiters werden Sie ersucht, Nachweise
über die Anzahl der Fahrten sowie über die Tatsache zu erbringen, dass
Sie ihr eigenes Auto und nicht das Auto von Herrn bzw Frau B benutzt
haben.
Sie
behaupten, dass Sie Frau LB fast rund um die Uhr betreut haben. Sie werden daher
ersucht bekannt zu geben, seit wann Sie Frau LB betreut haben und die einzelnen
Pflegeleistungen die Sie erbracht haben aufzuzählen und diese in einer
nachvollziehbaren Form zu bewerten, sowie Zeugen für diese Behauptung zu
nennen.
Hat
eine Vereinbarung über die Höhe des von Frau LB zu leistenden
Entgeltes bestanden? Falls eine solche Vereinbarung bestanden hat, werden Sie
ersucht diese vorzulegen.
Sie
werden ersucht Belege über die Darlehensrückzahlungen in Höhe von
S 1.600.000,-- an Frau LB vorzulegen.
Die
Aussage, dass Sie während fünf Jahren jährlich ca
S 50.000,-- bis S 60.000,-- für Arztkosten, Kleideranschaffung,
Fahrtkosten, Verpflegungskosten, etc, für Frau LB sohin insgesamt ca
S 300.000,-- aufgewendet haben, dass Sie eine Ausgleichszahlung an ET
für Frau LB in Höhe von S 200.000,-- getätigt haben, dass
Sie Todfallskosten der Verlassenschaft nach FB in Höhe von
S 100.000,--, Grabpflegekosten in Höhe von S 200.000,-- -
insgesamt also von Frau LB zu tätigende Aufwendungen in Höhe von
S 800.000,-- übernommen haben erachtet die Finanzlandesdirektion aus
folgenden Gründen für
unglaubwürdig:
Frau LB hat
ua von dem am 16.2.1989 verstorbenen FB ca S 1.300.000,00 an Spareinlagen
(nach Abzug der Todfallskosten und nach Abzug der Ausgleichszahlung an ET)
geerbt. Die Verlassenschaft der am 29.12.1990 verstorbenen Frau LB wurde
armutshalber abgetan. Es ist nach Ansicht der Finanzlandesdirektion nicht
glaubhaft, dass eine im Altersheim wohnende pflegebedürftige Frau innerhalb
von knapp 2 Jahren S 1.200.000,00 - wenn man dem Vorbringen des
Berufungsführers Glauben schenkt, dass er Darlehensrückzahlungen in
Höhe von netto S 500.000,00 getätigt hat, S 1.700.000,00 -
verbraucht. Sie werden daher ersucht bekannt zu geben, wie Frau LB dieses Geld
verwendet hat, insbesondere allfällige Geschenknehmer zu nennen. Zudem hat
Frau LB Ihnen eine Bankvollmacht über ihre Konten erteilt. Die von Ihnen
vorgelegten Belege, beweisen, dass Sie das Geld bezahlt, bzw überwiesen
haben, sie beweisen aber nicht, dass Sie die Kosten auch getragen haben. Da Sie
eine Bankvollmacht hatten wird ersucht, die von FB bzw Frau LB hinterlassenen
Konten bzw Sparbücher:
bei
der Sparkasse der Stadt
Feldkirch:
Konto-Nr
[...]
Sparbuch Nr.
[...]
bei der Raiffeisenbank
Frastanz-Satteins
Pensionskonto
Nr [...]
Sparbuch Nr
[...]
bei der
Liechtensteinischen
Landesbank
Sparheft Nr.
[...]
der Finanzlandesdirektion
vorzulegen.
In
der Berufung wird auf eine Vermögensdeckungsrechnung, die Teil der Berufung
sein soll verwiesen. Da aber die Berufung keine Vermögensdeckungsrechnung
enthält, wird ersucht die zitierte Vermögensdeckungsrechnung
nachzureichen.
Mit
Schreiben vom 13.12.2002 bestätigte der Bw den Empfang dieses Vorhalts und
ersuchte um Fristerstreckung bis zum 30. Juni 2003.
Trotz
Gewährung dieser Fristerstreckung hat der Bw den Vorhalt nicht
beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 284 Abs
1 BAO idF BGBl I 97/2002 hat über eine Berufung eine mündliche
Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es in der Berufung (§ 250), im
Vorlageantrag (§ 276 Abs 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258
Abs 1) beantragt wird oder 2. wenn es der Referent (§ 270 Abs 3)
für erforderlich hält.
Gemäß
§ 323 Abs
12 zweiter Satz BAO können Anträge auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung abweichend von § 284 Abs 1 Z 1 bis zum
31. Jänner 2003 bei den im § 249 genannten Abgabenbehörden
für Berufungen, über die nach der vor 1. Jänner 2003 geltenden
Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, gestellt werden.
Gemäß
§ 323 Abs 12 dritter Satz BAO gelten nach § 284 Abs 1
in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I 97/2002 gestellte Anträge auf
mündliche Verhandlung ab 1. Jänner 2003 als auf Grund des § 284
Abs 1 Z 1 gestellt.
Gemäß
§ 284 BAO
idF vor BGBl I 97/2002 war die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung nur in Senatsfällen vorgesehen; Berufungen in
Gebührenangelegenheiten sind jedoch nicht in die Senatszuständigkeit
gefallen. § 323 Abs 12 dritter Satz BAO sichert die Weitergeltung
zulässiger Anträge auf mündliche Verhandlung nach § 284 BAO
vor BGBl I 97/2002. Dies betrifft daher nur zulässige Anträge auf
mündliche Verhandlung, somit nicht im Bereich monokratischer
Entscheidungszuständigkeit nach § 260 BAO vor BGBl I 97/2002 - zu
denen auch Berufungen in Gebührenangelegenheiten gehören - gestellte
Anträge.
Der Bw hat trotz der
Mitteilung, dass er nicht gesondert als Auskunftsperson vernommen wird und dass
ihm daher die Möglichkeit eingeräumt wird, schriftlich Stellung zu
nehmen, nichts vorgebracht und hat den Vorhalt trotz Erstreckung der
Beantwortungsfrist um sechs Monate, nicht beantwortet. Insbesondere hat er nicht
vorgebracht wozu ET, CT, AD, Dr. M, Dr. R, MT und HT vernommen werden sollten.
Der UFS erachtet es nicht für notwendig eine mündliche Verhandlung
durchzuführen, da sich der Bw bereits im Vorfeld als nicht kooperativ
erwiesen hat.
Der Antrag auf Einvernahme von
ET, CT, AD, Dr. M, Dr. R, MT und HT als Zeugen wird als unbegründet
abgewiesen, da der Bw trotz Vorhalt nicht dargetan zu welchen Beweisthemen ET,
CT, AD, Dr. M, Dr. R, MT und HT vernommen werden sollten.
Gemäß
§ 3 Abs 1
Z 1 und 2 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des ErbStG
1. jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechtes;
2. jede andere freigebige
Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird.
Gemäß
§ 938
ABGB heißt ein Vertrag, wodurch eine Sache jemandem unentgeltlich
überlassen wird, eine Schenkung.
Gemäß
§ 940
ABGB verändert es die Wesenheit der Schenkung nicht, wenn sie aus
Erkenntlichkeit; oder in Rücksicht auf die Verdienste des Beschenkten; oder
als eine besondere Belohnung desselben gemacht worden ist; nur darf er vorher
kein Klagerecht darauf gehabt haben.
Hat der Beschenkte ein
Klagerecht auf die Belohnung gehabt, entweder, weil sie unter den Parteien schon
bedungen, oder durch das Gesetz vorgeschrieben war; so hört das
Geschäft gemäß
§ 941 ABGB auf, eine Schenkung zu sein, und
ist als ein entgeltlicher Vertrag anzusehen.
Gemäß
§ 3 Abs 4
ErbStG wird die Steuerpflicht einer Schenkung nicht dadurch ausgeschlossen, dass
sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines
lästigen Vertrages gekleidet wird.
Ob der Übergabsvertrag auf
den Todesfall rechtswirksam zu Stande gekommen ist, ist im gegenständlichen
Fall belanglos, da er nicht umgesetzt wurde, sondern die Liegenschaften entgegen
diesem Vertrag von Frau LB vertreten durch den Bw verkauft worden sind und der
Erlös dem Bw zugewendet worden ist. Aus diesem Grund kann auch von einer
Einvernahme des Vertragserrichtenden Notars zum Beweis dafür, dass es sich
nicht um ein Schein- bzw Umgehungsgeschäft handelt, abgesehen
werden.
Die Behauptung, dass der Bw
während fünf Jahren jährlich ca S 50.000,-- bis
S 60.000,-- für Arztkosten, Kleideranschaffung, Fahrtkosten,
Verpflegungskosten, etc, für Frau LB sohin insgesamt ca S 300.000,--
aufgewendet habe, dass er eine Ausgleichszahlung an ET für Frau LB in
Höhe von S 200.000,-- getätigt habe, dass er Todfallskosten der
Verlassenschaft nach FB in Höhe von S 100.000,--, Grabpflegekosten in
Höhe von S 200.000,-- - insgesamt also von Frau LB zu tätigende
Aufwendungen in Höhe von S 800.000,-- übernommen habe erachtet
der Unabhängige Finanzsenat aus folgenden Gründen für
unglaubwürdig: Frau LB hat ua von dem am 16.2.1989 verstorbenen FB
ca S 1.300.000,00 an Spareinlagen (nach Abzug der Todfallskosten und nach
Abzug der Ausgleichszahlung an ET) geerbt. Die Verlassenschaft der am 29.12.1990
verstorbenen Frau LB wurde armutshalber abgetan. Es ist nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates nicht glaubhaft, dass eine im Altersheim
wohnende pflegebedürftige Frau innerhalb von knapp 2 Jahren
S 1.200.000,00 - wenn man dem Vorbringen des Berufungsführers Glauben
schenkt, dass er Darlehensrückzahlungen in Höhe von netto
500.000,00 S getätigt hat, 1.700.000,00 S - verbraucht zumal die
vom Altersheim in N in Rechnung gestellten Pflegekosten für den Zeitraum
vom 20.9.1989 bis zum Tod von Frau LB lediglich 365 S pro Tag betragen
haben. Trotz Aufforderung hat der Bw, der nach eigenen Aussagen Frau LB fast
rund um die Uhr betreut hat und über eine Bankvollmacht hinsichtlich der
Konten der Frau LB verfügt hat, nicht bekannt gegeben, wie Frau LB dieses
Geld verwendet hat. Die vom Bw vorgelegten Belege, beweisen, dass der Bw das
Geld bezahlt, bzw überwiesen hat, sie beweisen aber nicht, dass der Bw die
Kosten auch getragen hat. Da der Bw eine Vollmacht für die Konten der LB
hatte, und diese Konten über einen beträchtlichen Guthabensstand
verfügten, ist es nicht glaubhaft, dass der Bw die von ihm behaupteten
Zahlungen für LB aus seinem eigenen Vermögen vorfinanziert hat und
Frau LB die ihr gehörenden Grundstücke verkauft hat um dem Bw die von
ihm vorfinanzierten Geldbeträge zurückzubezahlen. Vielmehr entspricht
es der Erfahrung des täglichen Lebens, dass der Bw unter Berufung auf seine
Vollmacht, von der LB zu tätigende Zahlungen von deren Konten geleistet
hat. Es entspricht nicht der Erfahrung des täglichen Lebens, dass
Darlehensrückzahlungen in Höhe von 1,600.000,00 S in bar ohne
Ausstellung einer Zahlungsquittung getätigt werden und dass eine 83
jährige, im Altersheim untergebrachte Frau noch die Energie und Umsicht
aufbringt um Wertpapiergeschäfte im Ausmaß von 1,100.000,00 S zu
tätigen. Zudem sind die Kontoauszüge der angeführten Wertpapiere
der Sparkasse Bregenz in den Wohnräumen des Bw in viele kleine Teile
zerrissen im Inhalt des Papierkorbes vorgefunden worden. Weiters ist es
unlogisch, dass LB dem Bw 1,600,000,00 S als Darlehen zur Verfügung
stellt, sich dieses Darlehen zurückzahlen läßt, Wertpapiere
anschafft und diese Wertpapiere innerhalb von Wochen dem Bw zur Zahlung von von
diesem in diesem Zeitraum für LB getätigte Aufwendungen in Höhe
von 500.000,00 S bzw 600.000,00 S als Entgelt für die von ihm
erbrachte Pflege bezahlt hat, obwohl sie im Altersheim untergebracht war. Der
UFS geht daher davon aus, dass der Bw die von ihm behaupteten
"Darlehensrückzahlungen" in Höhe von 1,600.000,00 nicht getätigt
hat.
Hinsichtlich der Behauptung,
dass der Bw während 20 Jahren mit Frau LB 20 bis 25 Fahrten jährlich
zu einem Heilpraktiker in der Schweiz unternommen habe, und dies für den Bw
zu einem Fahrtkostenaufwand in Höhe von 320.000,00 S geführt habe
ist auszuführen, dass der Bw trotz Vorhalt keinen Beweis dafür
erbracht hat, dass er dafür sein eigenes Auto und nicht das Auto von FB bzw
LB verwendet hat. Nach der Erfahrung des täglichen Lebens ist es nicht
glaubhaft, dass der Bw sein eigenes Auto verwendet hat um Frau LB über 160
km pro Fahrt in die Schweiz zum Heilpraktiker zu führen, obwohl Frau LB bzw
ihr Ehegatte über ein eigenes Auto verfügt hat.
Weiters ist es allgemein
bekannt, dass in einer Rehabilitationsklink Gehübungen mit den Patienten
nicht von deren Angehörigen sondern von geschultem Personal
durchgeführt werden.
Aus einem vom Bw verfassten
Schreiben vom 5. Februar 1990 an die Gemeinde N geht hervor, dass Frau LB nach
Aussage des zuständigen Gemeindearztes Dr. M kein Pflegefall war. Das
Vorbringen des Bw in der Berufung, dass er Frau LB rund um die Uhr betreut habe,
ist daher als reine Schutzbehauptung zu werten.
Aus dem Übergabsvertrag
auf den Todesfall ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Schenkung
für in der Vergangenheit liegende Dienste des Bw geleistet wurde. Auch hat
der Bw trotz Vorhalt keinen Nachweis darüber erbracht, dass Frau LB eine
rechtliche Verpflichtung eingegangen ist, dem Bw für allenfalls von ihm
erbrachte Leistungen ein Entgelt zu bezahlen.
Was sittliche Pflicht oder
Anstandsrücksicht ist, bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung im
gesellschaftlichen Kreise der Verfügenden. Gemeint sind Leistungen, die
nach der gesellschaftlichen Anschauung zwar nicht rechtlich, aber moralisch
gefordert werden können, deren Unterlassung gesellschaftlich als Pflicht-
oder Anstandsverletzung gilt und eine Minderung der gesellschaftlichen Achtung
nach sich zieht. Die unentgeltliche Verfügung muss also im Zeitpunkt ihrer
Vornahme nach Maßgabe ihres Anlasses, der Beziehungen der Frau LB zum Bw
und den gesamten persönlichen und Vermögensverhältnissen der Frau
LB dadurch veranlasst sein, dass ihre Unterlassung in dem nach jenen
Gesichtspunkten gebotenen Maßstab der LB den Vorwurf sittlicher
Minderwertigkeit zuziehen würde. Das ist namentlich dort der Fall, wo die
sittliche Anschauung, die der Normierung einer gesetzlichen Verpflichtung
zugrunde liegt, über deren Bereich hinaus Befolgung erfordert. Bei der
Berufung auf die sittliche Pflicht obliegt der Beweis für diesen Tatbestand
dem Bw. Frau LB wurde vom 20. September 1989 bis zu ihrem Tod im Altersheim in N
untergebracht. Der Bw hat daher die im Übergabsvertrag auf den Todesfall
vom 2. März 1989 vereinbarten Pflegeleistungen allenfalls für einen
Zeitraum von sieben Monaten erbracht. In Anbetracht dessen, dass der Bw trotz
Vorhalts die von ihm in diesem Zeitraum erbrachten Pflegeleistungen weder in
qualitativer noch in quantitativer Hinsicht konkretisiert hat, ist davon
auszugehen, dass die Pflegeleistungen nicht ein Maß erreicht haben, das
das Vorliegen einer sittlichen oder rechtlichen Verpflichtung von Frau LB zur
Schenkung von Geldbeträgen in Höhe von 2.050.000,00 rechtfertigt. Auf
die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung wird verwiesen. Die
Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
29. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0111-F/02
- Stammnummer
- 5444
- Gültig
- 29.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF