Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4000-W/02
Dienstgeberbeitragspflicht für einen Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4000-W/02vom 11.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Erich Jezek, 1090 Wien, Porzellangasse 2/II/4/41 gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid des Finanzamtes Korneuburg betreffend Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre
1998-2001 vom 25.7.2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
betreibt ein physikalisches Ambulatorium.
Hinsichtlich der Jahre
1998-2001 fand bei der Bw. eine Prüfung der Aufzeichnungen gem.
§ 151 BAO i.V. mit § 86 EStG und eine Nachschau gem. § 144
(1) BAO betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag statt.
Wie die Lohnsteuerprüferin
in ihrem abschließendem Bericht vom 23.7.2003 festhielt, sind in den
Jahren 1998-2001 der zu 100% an der Gesellschaft beteiligten
Geschäftsführerin A gutgeschriebenen
Geschäftsführerbezüge in Höhe von 80.000,00 S, 160.000,00 S,
120.000,00 S und 80.000,00 S weder dem Dienstgeberbeitrag (Nachforderungsbetrag
19.800,00 S) noch dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (Nachforderungsbetrag
2.304,00 S) unterzogen worden.
Im Zuge der Prüfung
wäre eine Zurechnung und Nachversteuerung vorgenommen worden.
Nach dem Steuerreformgesetz
1993 (AÖFV v. 6.10.1994) seien auch jene Personen Dienstnehmer im Sinne des
§ 42 (2) FLAG 1967, die am Grund - und Stammkapital zu mehr als 25%
beteiligt sind.
Dabei müssten die Merkmale
eines Dienstverhältnisses - ausgenommen der persönlichen
Weisungsgebundenheit gegeben sein. Dies werde aber dann immer der Fall sein,
wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens eingegliedert sei und eine regelmäßige
Entlohnung erhielte.
Gegen den mit 25.7.2002
datierten Haftungs- und Abgabenbescheid für die Jahre 1998-2001, der den
Feststellungen der Lohnsteuerprüfung Rechnung trug, erhob der steuerliche
Vertreter der Bw. mit 28.8.2002 Berufung.
Die Berufung richte sich gegen
die Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag hinsichtlich der gutgeschriebenen
Geschäftsführerbezüge an die zu 100% am Stammkapital der Bw.
beteiligten Geschäftsführerin.
Im Detail führt der
steuerliche Vertreter der Bw. aus, dass Frau A zu 100% am Stammkapital der Bw.
beteiligt sei und die Funktion der Geschäftsführerin ausübe. In
ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin sei sie weisungsfrei und nicht
verpflichtet, bestimmte Arbeitstage oder -zeiten einzuhalten. Für sie
werde keine Urlaubs und Krankenkartei geführt. Sie werde weder kontrolliert
noch überwacht und habe weder Anspruch auf Abfertigung noch auf Urlaub.
Frau A trage selbst das Unternehmerrisiko. Von ihrer qualitativen und
quantitativen Tätigkeit hingen die Einnahmen der Bw. und in der Folge auch
die Einkünfte von Frau A als Alleingesellschafterin ab.
Die Tätigkeit von Frau A
könne keineswegs als Dienstverhältnis iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 gewertet werden
Die Geschäftsführerin
sei sowohl für die organisatorische als auch die finanzielle Leitung des
Unternehmens allein verantwortlich. Ihre Entlohnungen seien nicht
regelmäßig, sondern würden in Abhängigkeit des Ergebnisses
und nach den finanziellen Möglichkeiten der Bw. ausgezahlt (siehe
beiliegende Konten der Buchhaltung).
Weiters bestehe kein Anspruch
auf Sonderzahlungen. Die Geschäftsführerin erhielte keine Diäten
oder Kilometergelder ersetzt. Die Pflichtversicherungsbeiträge würden
von der Geschäftsführerin selbst getragen.
Nach bereits vorliegenden
Erkenntnissen des VfGH/VwGH würden Einkünfte nach § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer
einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich
vorzufindenden Verhältnisse - feststehe
dass
der Gesellschafter Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft
eingegliedert sei,
dass
ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der
Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben
träfe und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendige monatliche Entlohnung
erhielte.
Dies
träfe nach der tatsächlichen Geschäftsführung nicht
zu.
Als Beilage waren der Berufung
die Gesellschafterverrechnungskonten für den streitverfangenen Zeitraum
beigefügt.
Aus diesen ist ersichtlich,
dass der Geschäftsführerin der Bw. im streitverfangenen Zeitraum die
jeweiligen Geschäftsführerbezüge gutgeschrieben wurden und somit
zugeflossen sind.
Folgende Beträge wurden
zur Deckung der persönlichen Lebenshaltung der Geschäftsführerin
der Bw. zu Lasten des Gesellschafterverrechnungskontos entnommen (alle
Beträge in ATS):
|
15.1.1998
3.3.1998
14.4.1998
5.6.1998
3.7.1998
5.10.1998
2.12.1998
25.1.1999
5.5.1999
28.6.1999
10.8.1999
18.10.1999
5.1.2000
30.6.2000
29.9.2000
13.11.2000
16.2.2001
30.3.2001
31.5.2001
7.9.2001
5.11.2001
30.11.2001
4.12.2001
|
30.000,00
20.000,00
20.000,00
40.000,00
70.000,00
25.000,00
35.000,00
20.000,00
20.000,00
20.000,00
20.000,00
80.000,00
30.000,00
40.000,00
30.000,00
20.000,00
20.000,00
20.000,00
20.000,00
20.000,00
10.000,00
20.000,00
10.000,00
Wie der steuerliche Vertreter
der Bw. über Anfrage des UFS telefonisch bekanntgab, existierten für
die Jahre des Berufungszeitraumes hinsichtlich des
Geschäftsführerbezuges zwischen der Geschäftsführerin A und
der Bw. keinerlei vertragliche Vereinbarungen. Auch aus den vom Finanzamt dem
UFS vorgelegten Akten sind derlei vertragliche Vereinbarungen nicht
ersichtlich.
Des weiteren erteilte das
Finanzamt, das zur Veranlagung der Einkommensteuer der
Geschäftsführerin A zuständig ist, dem UFS die Auskunft, dass die
Beiträge zur Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft von der
Geschäftsführerin A in den Jahren des streitverfangenen Zeitraumes
selbst getragen wurden.
Dem Firmenbuch (FN xxxxx x) ist
folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Die
berufungsgegenständliche Geschäftsführerin A ist seit dem
30.9.1991 als handelrechtliche Geschäftsführerin angeführt und
ist seit dem 6.9.1995 zu 100 % am Stammkapital der Bw. beteiligt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG haben
alle Dienstgeber Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG idF
BGBl. Nr. 1993/818 sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988
(BGBl. 1993/818 ab 1994).
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG ist der
Beitrag des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die
jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer
gewährt werden, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim
Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht. Arbeitslöhne
sind Bezüge gem. § 25 Abs. 1 lit. a und b des EStG 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988 (BGBl. 1993/818 ab 1994).
Sohin
zählen Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden (§ 22 Z 2 EStG 1988), zur
Beitragsgrundlage für die Bemessung des Dienstgeberbeitrages zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe gem. § 41 (3) FLAG.
Eine Person ist
dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund oder Stammkapital der
Gesellschaft mehr als 25% beträgt (§ 22 Z 2 EStG 1988).
Die gesetzliche Grundlage für
die Erhebung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet für das Jahr
1998 § 57 Abs. 7 und 8 des Handelskammergesetzes (HKG), ab 1999 § 122
Ab. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes (WKG).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Rechtsprechung erkennt, ist dem Tatbestandsmerkmal "sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings vom
Vorliegen einer - auf Grund des gesellschaftsrechtlichen
Verhältnisses fehlenden - Weisungsgebundenheit auszugehen ( so zB.
VwGH 28.11.2001, 2001/13/0186) und sodann zu beurteilen, ob die Merkmale
der Unselb-ständigkeit oder jene der Selbstständigkeit im Vordergrund
stehen (VwGH 10.5.2001, 2001/15/0061; VwGH 29.5.2001,
2001/14/0077).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00 zitierte Judikatur) stellt das
steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der Weisungsgebundenheit und
der Eingliederung in den gesellschaftlichen Organismus des Arbeitgebers sowie
auf das Fehlen des Unternehmerwagnisses ab; nach dieser Rechtsprechung ist in
Zweifelsfällen zudem auf weitere Kriterien (wie beispielsweise laufenden
Arbeitslohn, fixen Arbeitsort, feste Urlauseinteilung) abzustellen.
Der Begriff des steuerlichen
Dienstverhältnisses ist somit ein durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneter Typusbegriff. Solchen Typusbegriffen sind die realen
Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets
alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssen und die
Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen hat (vgl. nochmals das
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 109/00).
Der Verfassungsgerichtshof hat im
zitierten Erkenntnis G 109/00 darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale
eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle
der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung
zurückzuführenden- Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft
verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild
der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im
Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind.
Ebenso hat der
Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die Merkmale
der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Unternehmens und das
Fehlen des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft. Zu den Merkmalen, die in diesem
Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren,
gehören nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem
folgende (vgl. hierzu auch Arnold, ÖStZ 2000, 639 f ): fixe Arbeitszeit
(VwGH vom 22.9.2000, 2000/15/0075, VwGH vom 30.1.1999, 99/14/0270 und VwGH vom
27.7.1999, 99/14/0136), fixer Arbeitsort (VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0226),
arbeits und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit (VwGH
vom 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher
Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (VwGH vom 26.4.2000, 99/14/0339, VwGH
vom 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung von bestimmten Arbeiten (VwGH vom 26.4.2000,
99/14/0339).
Der
Gesellschafter-Geschäftsführer ist Dienstnehmer, wenn er zufolge
kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in das Unternehmen
eingegliedert ist (VwGH 18.7.2001, 2001/13/0076), laufende- wenn auch nicht
notwendig monatliche - Entlohnung bezieht und kein deutlich ins Gewicht
fallendes Unternehmerrisiko trägt.
Die Tätigkeit der A als
Geschäftsführerin sowie ihre 25 % übersteigende Beteiligung an
der Bw. ist unstrittig.
Aus den der Berufungsbehörde
vorliegenden Unterlagen für den streitverfangenen Zeitraum ist ersichtlich,
dass die zu 100% am Stammkapital der Bw. beteiligte Geschäftsführerin
A in diesen Jahren unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens
einen laufenden Geschäftsführerbezug erhalten hat. Der steuerliche
Vertreter bestätigte vor dem UFS, dass hinsichtlich des
Geschäftsführerbezuges für den streitverfangenen Zeitraum
zwischen der Geschäftsführerin A und der Bw. keinerlei vertragliche
Vereinbarungen existieren.
In Anbetracht der unabhängig
vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens im Zeitpunkt der Gutschrift (!) auf
das Gesellschafterverrechnungskonto in allen streitverfangenen Jahren
regelmäßig zugeflossenen Entlohnung kann vom Fehlen eines
Unternehmerrisikos ausgegangen werden. (vgl. die bei
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988 § 22 Anm 139 f dargestellte Rechtsprechung).
Ein jährliches Entgelt
zwischen 80.000,00 S und 160.000,00 S steht der Annahme eines Unternehmerrisikos
entgegen. So hat der Verwaltungsgerichtshof eine Entgeltschwankung um 100% als
nicht maßgebend angesehen (VwGH 25.9.2001, 2001/14/0051).
Zu trennen ist zwischen der
Gesellschafts- und der Gesellschaftersphäre; wirtschaftliche Folgen einer
schlechten Geschäftsführung treten auch unabhängig davon ein, ob
der Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt ist oder nicht (VwGH
18.7.2001, 2001/15/0057). Das durch den Gesetzgeber festgelegte System der
Besteuerung von Kapitalgesellschaften nach dem Trennungsprinzip ermöglicht
steuerlich wirksame Leistungsbeziehungen zwischen dem (Allein)Gesellschafter und
der Kapitalgesellschaft (VwGH 25.9.2001, 2001/14/0066); Kapitalgesellschaft und
Gesellschafter-Geschäftsführer sind nicht gemeinsam einem
Einzelunternehmer gleichzuhalten (VwGH 12.9.2001, 2001/13/0080).
Auch dass die
Sozialversicherungsbeiträge zu tragen sind, ist nicht nur für
Unternehmer typisch; auch etwa Arbeitnehmer haben einkommensabhängige
Sozialversicherungsbeiträge zu leisten.
Für das Unternehmerrisiko ist
wesentlich, dass der Steuerpflichtige tatsächlich das Wagnis ins Gewicht
fallender Einnahmenschwankungen zu tragen hat (VwGH 21.9.1999, 99/14/0255
u.v.a.)
Eine Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. des wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Im vorliegenden Fall spricht die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung für die Eingliederung der A in den
geschäftlichen Organismus der Bw. (vgl. VwGH vom 23.4.2001, 2001/14/0054
und 2001/14/0052).
Somit ist die Verpflichtung der
Einbeziehung von Gehältern und Vergütungen jeder Art im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG 1988 an zu mehr als 25% am Grund oder Stammkapital einer
Kapitalgesellschaft beteiligte Personen in die Bemessungsgrundlage zum
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe ausreichend
gesetzlich determiniert und auch sachlich gerechtfertigt.
Die Einbeziehung der A
gewährten Bezüge in die Bemessungsgrundlage für
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag erfolgte daher zu
Recht.
Die Berufung
war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien,
11.8.2003
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 57 Abs. 7 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Gesellschafter-GeschäftsführerDienstgeberbeitragZuschlag zum Dienstgeberbeitragfortlaufende EntlohnungUnternehmerrisikoEingliederung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4000-W/02
- Stammnummer
- 5442
- Gültig
- 11.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF