Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3735-W/02
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung, Tilgung der Abgabenschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3735-W/02vom 11.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien betreffend die
Pfändung Überweisung einer Geldforderung entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das
Finanzamt für den 1. Bezirk pfändete mit Bescheid vom 20. Oktober
2000 wegen Abgaben in der Höhe von ATS 80.298,00
(€ 5.835,48) sowie Gebühren und Barauslagen für diese
Pfändung im Betrag von ATS 842,00 (€ 61,19) die dem Bw. gegen die
Fa. X GmbH zustehende Forderung in unbekannter Höhe.
Mit
Schriftsatz vom 24. November 2000 wurde dagegen rechtzeitig das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht und dabei im Wesentlichen ausgeführt,
dass die Bw. treuhändig die Beteiligung an der Fa. X GmbH im
Rahmen ihrer Tätigkeit als Finanzierungsgesellschaft für die
Gesellschafter (Kapitalgeber des Fonds) halte.
Die Bw. als Finanzierungsgesellschaft habe nach Ablauf
ihrer Fondsdauer per 1.1.2000 das Liquidationsverfahren angemeldet und sei nun
bemüht, ihre restlichen von ihr treuhändig gehaltenen Beteiligungen zu
veräußern. Betreffend die Fa. X GmbH sei bereits eine
mündliche Einigung mit einem Erwerber erreicht worden, welcher
sämtliche Anteile zu erwerben beabsichtige. Die Abtretungsverträge
seien bereits in Ausarbeitung und in diesem Zeitraum der gegenständliche
Bescheid betreffend die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung
eingelangt. Da im Zuge der Ausfertigung der Abtretungsverträge der
abzutretende Geschäftsanteil frei von Belastungen sein müsse, sei der
angefochtene Bescheid für den Vertragsabschluss schädlich.
Insbesondere da der Erwerber des Geschäftsanteiles selbstverständlich
in alle Rechte und Pflichten als Gesellschafter eintreten werde.
Das
Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 24. April 2002
ab.
Da die Bw. lediglich behaupte durch die angestrebte
Einstellung geschäftliche Vorteile lukrieren zu können, seien die
Voraussetzungen für eine Einstellung der Vollstreckung nicht
gegeben.
In dem
dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde weiter Instanz vom 6. Juni 2002 brachte
die Bw. ergänzend vor, dass sich die Verkaufsverhandlungen verzögert
hätten und bis dato noch nicht alle Rechte und Pflichten auf den
künftigen Erwerber übergegangen seien und die Bw. in den nächsten
Wochen die Stammeinlage direkt an die Fa. X GmbH leisten werde. Es
wird angeregt, den bekämpften Bescheid aufzuheben, so dass die
Veräußerung des Geschäftsanteiles abgewickelt werden könne,
und da die aussehende Stammeinlage geleistet werde, die schuldigen Abgaben und
Nebengebühren direkt von der Fa: X GmbH einzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) erfolgt die Vollstreckung
auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im
Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der
Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die
Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung
dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den
Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede
Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe
etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu
untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren
Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige
Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu
geben.
Auch wenn die Pfändung
dadurch geschieht, dass ein Drittschuldnerverbot erlassen wird,
(§ 65 Abs 1 dritter Satz),
hat der im zweiten Satz des § 65 AbgEO genannte Pfändungsbescheid,
dessen Spruch die dort enthaltenen Angaben zu enthaltenen hat, an den
Abgabenschuldner zu ergehen. Dieser Pfändungsbescheid ist mit Berufung
uneingeschränkt bekämpfbar, zumal kein diesbezüglicher
Rechtsmittelausschluss gemäß
§ 77 Abs. 1 AbgEO
besteht.
Aus den Akten ist ersichtlich,
dass der gegenständliche Steuerschuldner, die Fa. X GmbH den
Abgabenrückstand am 9. August 2002 getilgt hat.
Da somit im Zeitpunkt der
gegenständlichen Entscheidung keine Abgabenschuldigkeit mehr besteht, war
auf das Vorbringen der Bw. nicht näher einzugehen und infolge Wegfalles des
Pfändungsgrundes dem Rechtsmittel stattzugeben und der angefochtene
Bescheid spruchgemäß aufzuheben.
Wien,
11. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3735-W/02
- Stammnummer
- 5440
- Gültig
- 11.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF