Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2458-W/02
Einräumung der Dienstbarkeit eines lebenslänglichen, unentgeltlichen Wohnrechtes vom Ehemann an die Ehefrau an der Ehewohnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2458-W/02vom 11.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Jede unentgeltliche Überlassung einer Wohnung kann Gegenstand einer Schenkung bzw. einer freigebigen Zuwendung sein und löst daher Schenkungsteuer aus, soweit sie nicht Teil einer Unterhaltspflicht ist. Davon ist jedoch die Einräumung eines dinglichen Nutzungsrechtes, wozu auch ein Wohnrecht gehört, zu unterscheiden, da eine solche, im Gegensatz zur reinen Gebrauchsüberlassung, stets zu einer objektiven Bereicherung führt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Braunegg, Hoffmann & Partner, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien betreffend Schenkungssteuer vom 2. Juli
2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 14.
Dezember 2000 schenkte und übergab der Geschenkgeber die in seinem
Alleineigentum stehenden Liegenschaften EZZ 28, 29 und 63 jeweils des
Grundbuches S. seinem Sohn, dem Geschenknehmer.
Gemäß Punkt VII des
Vertrages behielt sich der Geschenkgeber dafür für sich und seine
Ehefrau, die Berufungswerberin (Bw.), jeweils auf Lebenszeit auch nur einer der
beiden, das lebenslängliche und höchstpersönliche Wohnrecht an
den schenkungsgegenständlichen Liegenschaften vor.
Gemäß Punkt XII Z. 2
des Vertrages erteilten sodann die am Vertrag Beteiligten ihre
ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung des Wohnrechtes
gemäß Punkt VII des Schenkungsvertrages für die Bw. und den
Geschenkgeber.
Das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien wertete diesen Vorgang als Schenkung
des Wohnrechtes an die Bw. und schrieb mit dem bekämpften Bescheid,
ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 260.000.00 (d.i. die anteilige
Hälfte des in Punkt IX des Schenkungsvertrages angegebene Wert des
Wohnrechtes von S 780.000,00 abzügl. der Freibeträge gemäß
§ 14 Abs. 1 und 3 ErbStG) Schenkungssteuer in Höhe von S 7.800,00
fest.
In der dagegen erhobenen
Berufung wendet die Bw ein, dass ihr mit dem gegenständlichen
Schenkungsvertrag nichts zugewendet worden sei, was ihr nicht ohnehin schon
zugestanden habe. Als Ehemann sei der vormalige Eigentümer immer schon
gesetzlich verpflichtet gewesen, ihr Wohnbedürfnis zu befriedigen. Demnach
verfüge sie bereits seit vielen Jahren über ein umfassend
geschütztes Wohnrecht hinsichtlich der Ehewohnung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.
1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes
1. jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechtes;
2. jede andere freigebige
Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird.
Auf Grund des § 15 Abs. 1
Z. 9 ErbStG bleiben Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen
Unterhaltes ..... des Bedachten steuerfrei.
Im Berufungsfall ist die Bw.
der Ansicht, dass das ihr eingeräumte Wohnrecht im Hinblick auf dessen
Unterhaltscharakter keine freigebige Zuwendung im Sinne des § 3 ErbStG und
damit gar keine freigebige Zuwendung im Sinne des § 3 ErbStG und damit gar
keinen schenkungssteuerbaren Vorgang darstelle.
Dem ist entgegenzuhalten, dass
nach der Systematik der oben wörtlich zitierten Rechtsvorschriften zwischen
Unterhaltsberechtigten- und verpflichteten vereinbarte Unterhaltszahlungen
ebenfalls freigebigen Charakter aufweisen, bei Erfüllung des
Begünstigungstatbestandes allerdings steuerbefreit sind (siehe die
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.6.1983, 82/15/0028 und vom
11.2.1988,86/16/0187).
Zum Unterhalt zählen die Kosten der Wohnung,
Ernährung, Bekleidung und sonstige ähnliche Bedürfnisse. Der
Ehegatte ist aber weder aus diesem Titel noch aus § 97 ABGB verpflichtet,
dem anderen Ehegatten an der ehelichen Wohnung Miet- oder Eigentumsrechte zu
verschaffen. Die Unterhaltsverpflichtung beinhaltet demnach nur ein Recht auf
Mitbenützung der Wohnung. Das dingliche Recht "Wohnrecht" ist darin nicht
eingeschlossen, da es über die Mitbenützung hinausgeht und daher auch
über die Befriedigung der gewöhnlichen Wohnbedürfnisse.
Weiters ist dazu zu sagen, dass nach Lehre und
Rechtsprechung jede unentgeltliche Überlassung einer Wohnung
Schenkungssteuer auslöst, soweit die unentgeltliche Überlassung nicht
Teil einer Unterhaltspflicht ist. Davon ist jedoch die Einräumung eines
dinglichen Nutzungsrechtes, wozu auch ein Wohnrecht gehört, streng zu
unterscheiden, da dieses, im Gegensatz zur reinen Gebrauchsüberlassung,
stets zu einer objektiven Bereicherung führt.
Gegenstand einer Schenkung bzw. einer freigebigen Zuwendung
kann jede im Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert
ist. Auch der Gebrauch von Vermögen ist ein Vorteil, durch den der Bedachte
in seinem Vermögen bereichert wird. Gegenstand einer Schenkung kann somit
auch die Einräumung einer Dienstbarkeit sein (siehe VwGH 14.5.1980, 361/79
und 26.6.1997, 96/16/0236, 0237).
Im vorliegenden Schenkungsvertrag wurde der Bw. seitens
ihres Ehemannes im Zuge der Übertragung der Liegenschaften von ihm an den
Sohn die Dienstbarkeit des lebenslänglichen Wohnungsgebrauches an diesen
bis dahin in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaften unentgeltlich
eingeräumt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
20.12.2001, 2001/16/0592 dazu in einem ähnlich gelagerten Fall
ausgeführt:
"Der Erfüllung des
steuerlichen Tatbestandes steht dabei nicht entgegen, dass es sich bei der
Wohnung, die Gegenstand der Einräumung der Dienstbarkeit war, nach dem
Beschwerdevorbringen um die eheliche Wohnung der beiden in aufrechter Ehe
lebenden Vertragspartner handelte, in welcher Wohnung die Erfüllung der in
§ 90 ABGB geregelten Verpflichtung der Ehegatten zur umfassenden ehelichen
Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, zum Ausdruck gekommen ist.
Die Beschwerdeführerin geht selbst davon aus, dass diese
Ehegemeinschaftswirkung, welche in der Ehewohnung manifestiert wird, keinen
Vermögenswert bildet. Diese familienrechtliche wechselseitige Verpflichtung
zur ehelichen Lebensgemeinschaft steht ebenso wie die in § 97 ABGB
geregelten Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung, die der Befriedigung des
dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, in keinem
Zusammenhang damit, auf Grund welchen Titels einer der beiden Ehepartner oder
beide gemeinsam über die eheliche Wohnung verfügungsberechtigt sind.
Die aus dem Familienrecht erfließende Berechtigung zur Benützung der
Ehewohnung kann nicht dem dinglichen Recht des Wohnungsgebrauches gleichgesetzt
werden. Es trifft daher nicht zu, dass mit der in Rede stehenden Vertragsurkunde
gegenüber der Beschwerdeführerin ein ihr bereits zustehendes Recht nur
"bekräftigt" - und "verdinglicht" - wurde.
Durch diesen Vorgang wurde, wie bereits ausgeführt,
die Bw. in ihrem Vermögen bereichert, ohne dafür eine Gegenleistung zu
erbringen. Daraus folgt nunmehr, dass die vorliegende Einräumung der
Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes an die Bw. der Schenkungssteuer
unterliegt.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
11. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2458-W/02
- Stammnummer
- 5433
- Gültig
- 11.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF