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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0283-F/09

Kammerumlage 1 verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0283-F/09vom 29.06.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vertreten durch WT, vom 9. Juni 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 8. Mai 2009 betreffend Abweisung der Anträge vom 6.5.2009 1.) auf Festsetzung der Kammerumlage 1 für die Jahre 2003 bis 2008 mit Null, 2.) in eventu auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Nichtfestsetzung der Kammerumlage 1 für die Jahre 2003 bis 2008 und 3.) auf Rückzahlung der bereits entrichteten Kammerumlage 1 für die Jahre 2003 bis 2008 wird entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Schriftsatz vom 6.5.2009 stellte die Berufungswerberin, nachfolgend Bw abgekürzt, die im Spruch dieser Entscheidung angeführten Anträge. Begründend führte sie aus, nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH sei davon auszugehen, dass die Kammerumlage 1 (§ 122 Abs. 1 WKG) gegen Gemeinschaftsrecht verstoße. Mit Bescheid vom 8.5.2009 wies das Finanzamt die Anträge der Bw mit der Begründung ab, die Berechnung der strittigen Abgabe entspreche dem Gesetz. Ob die Kammerumlage gemeinschaftsrechtswidrig sei, entscheide der EuGH. Die Bw erhob Berufung, in der sie ihre gemeinschaftsrechtlichen Bedenken, untermauert mit zahlreichen Verweisen auf Literatur und Judikatur des EuGH, darlegte. Über die Berufung wurde erwogen: Die gemeinschaftsrechtlichen Bedenken der Bw wurden bereits in Leitentscheidungen des UFS nicht geteilt (UFS 29.5.2009, RV/0439-L/09; SWK 17/2009, T 145; UFS 10.8.2009, RV/0450-L/09). Nunmehr hat auch der Verwaltungsgerichtshof, der an den EuGH vorlagepflichtig wäre, zweifelte er an der Gemeinschaftsrechtskonformität der Kammerumlage, in seiner jüngsten Rechtsprechung die erhobenen Bedenken verworfen (VwGH 28.4.2011, 2009/15/0172). Damit aber ist das Schicksal der Berufung entschieden. In Beachtung der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung war spruchgemäß zu entscheiden. Feldkirch, am 29. Juni 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0283-F/09
Stammnummer
54180
Gültig
29.06.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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