Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1778-L/02
Arbeitszimmer eines Lehrers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1778-L/02vom 22.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers
gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer 2000
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist
Berufungsschullehrer. Im Rahmen der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung begehrte der Berufungswerber 9.190,00 S an
Werbungskosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer. Dieses
Arbeitszimmer sei 1990 errichtet, die Abschreibung im Jahr 2000
wiederaufgenommen worden. Die Errichtungskosten hätten 150.000,00 S
betragen, es werde eine Absetzung für Abnutzung von 2% in Höhe von
3.000,00 S geltend gemacht. Die anteiligen Kosten für Heizung
(2.880,00 S), Strom (1.100,00 S), Telefon (980,00 S) und
Versicherung (1.230 S) würden zusammen 6.190,00 S betragen.
Im vom Finanzamt erstellten
Einkommensteuerbescheid 2000 datiert vom 21. Januar 2002 wurden die oben
beschriebenen Beträge nicht als Werbungskosten anerkannt und dies damit
begründet, dass die Kosten eines Arbeitszimmers nur dann als Werbungskosten
Berücksichtigung finden könnten, wenn dies den Mittelpunkt der
gesamten Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen darstelle. Dies sei dann,
wenn vom Arbeitgeber ein entsprechender Arbeitsplatz zu Verfügung gestellt
werde oder wenn, wie bei Lehrern, Vertretern oder Politikern die betriebliche
oder berufliche Tätigkeit außerhalb des Arbeitszimmer ausgeübt
werde, nicht der Fall.
Dagegen richtet sich die
Berufung vom 19. Februar 2002 datiert vom 18. Februar 2002, worin der
Berufungswerber erklärt, dass die Tätigkeit eines Lehrers zur
Hälfte aus Vorbereitung, Nachbereitungsarbeit und Korrekturarbeit bestehe.
Dies werde durch eine Arbeitszeitstudie, welche vom
"Bundesministerium" in Auftrag gegeben
worden wäre, bestätigt. Der Berufungswerber verbringe einen sehr
großen Teil seiner Tätigkeit im Arbeitszimmer und müsse daher
auf die Anerkennung als Werbungskosten bestehen. Das Lehrerzimmer sei 30m²
groß und sollten darin 20 Lehrer Platz finden.
Die Berufungsentscheidung des
Finanzamtes datiert vom 29. Mai weist das Begehren des Berufungswerbers mit
der Begründung ab, dass Aufwendungen für ein in der Privatwohnung
eingerichtetes Arbeitszimmer normalerweise nicht abzugsfähig seien.
Abzugsfähige Ausgaben würden nur vorliegen, wenn das Arbeitszimmer
ausschließlich beruflich genutzt werde und den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilde, was bei einem Lehrer nicht
der Fall wäre.
Im Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 25. Juni 2002
ergänzte der Berufungswerber noch, dass er pro Woche 23
Unterrichtseinheiten entsprechend des Lehrplanes abhalte. Dazu kämen an
Vor- und Nachbereitung bis zu 28 Einheiten, was durch eine Studie bewiesen
wäre und könnten die zusätzlichen Stunden nur in absoluter Ruhe
und an einem "ordentlichen Arbeitsplatz
gearbeitet" werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Entsprechend § 16
Abs. 1 Z 7 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. 400/1988)
können Ausgaben für Arbeitsmittel als Werbungskosten zum Beispiel wie
beim Berufungswerber bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
abgezogen werden. Sofern die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes, im Fall des
Berufungswerbers des im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers länger als
ein Jahr ist, geschieht dies gemäß
§ 16 Abs. 1
Z 8 iVm § 7 EStG im Weg der Absetzung für Abnutzung.
Allgemeine Kosten der Wohnung (Heizung, Strom, Versicherung et cetera) sind
anteilig zu berücksichtigen.
Nach dem vorliegenden
Sachverhalt würde der Berufungswerber diese Voraussetzungen erfüllen.
Allerdings wird die Möglichkeit die Ausgaben für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer abzusetzen durch § 20
Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 wesentlich eingeschränkt:
"Bei den einzelnen Einkünften dürfen
nicht abgezogen werden:
...
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände
der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben
einschließlich der Kosten seiner Einrichtung
abzugsfähig."
Es ist daher zu prüfen, ob
das Arbeitszimmer des Berufungswerbers tatsächlich der Mittelpunkt seiner
gesamten beruflichen Tätigkeit ist.
Mit der Frage, ob das
Arbeitszimmer eines Lehrers den Mittelpunkt seiner Tätigkeit darstellen
kann, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals auseinandergesetzt
(VwGH 17.5.2000, 98/15/0050, VwGH 26.5.1999, 98/15/0138, VwGH 20.1.1999,
98/13/0132) und dabei immer die gleiche Rechtsansicht vertreten. Im
letztgenannten Erkenntnis hat der diese so formuliert:
"Wie vom Beschwerdeführer richtig erkannt
wird, ist für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nach der für das Streitjahr
geltenden Rechtslage entscheidend, ob dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen
bildet. Mit seinen weitwendigen Ausführungen verkennt der
Beschwerdeführer aber, dass der Mittelpunkt der Lehrtätigkeit nach der
Verkehrsauffassung zweifellos jener Ort ist, an dem die Vermittlung von Wissen
und technischem Können selbst erfolgt. Eine solche Lehrtätigkeit kann
naturgemäß nicht in einem im häuslichen Wohnungsverband
befindlichen Arbeitszimmer des an öffentlichen Einrichtungen
unterrichtenden Lehrers vorgenommen werden."
Der Verwaltungsgerichtshof
orientiert sich also, wie auch die Lehre (für viele Doralt,
Einkommensteuergesetz Kommentar, Rz 104/6 zu § 20, 37), an der
Verkehrsauffassung und daher dem typischen Berufsbild. Da sich aus dem
vorliegenden Sachverhalt keine Umstände ergeben, welche ein Abweichen von
der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur nahe legen, war die Berufung
abzuweisen.
Linz,
22. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1778-L/02
- Stammnummer
- 5412
- Gültig
- 22.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF