Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0981-W/03
Zurückweisung wegen Verspätung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0981-W/03vom 07.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Mistelbach vom 3. September 2002 betreffend
Zurückweisung des Vorlageantrages vom 24. Juni 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 2. August 2001
erließ das Finanzamt einen an den nunmehrigen Bw. gerichteten
Haftungsbescheid, gegen den der Bw. am 23. August 2001 das
Rechtsmittel der Berufung einbrachte. Am 11. März 2002 erging
eine (abweisliche) Berufungsvorentscheidung, die dem Bw. am
22. März 2002 zugestellt wurde. Am 25. Juni 2002 langte
beim Finanzamt ein mit 21. Juni 2002 datiertes und als Vorlageantrag
zu wertendes Schreiben des Bw. ein.
Mit Bescheid vom
3. September 2002 wies das Finanzamt den Vorlageantrag zurück und
begründete dies damit, dass die Antragsfrist gemäß
§ 245 bzw. 276 BAO bereits am 22. April 2002 abgelaufen
sei. Mit Schreiben vom 27. September 2002 teilte der Bw. mit, dass er
"die Begründung der Zurückweisung in keinem Fall akzeptiere", ohne in
irgend einer Weise auf den Umstand der Verspätung seines Vorlageantrages
einzugehen. Das gesamte Vorbringen des Bw. in diesem, vom Finanzamt als Berufung
bewerteten Schreiben bezog sich auf die dem Haftungsbescheid vom
2. August 2002 zu Grunde gelegten Sachverhalte. Das Finanzamt wies
sodann mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Februar 2003 die Berufung
als unbegründet ab und führte aus, dass Beweisthema im
Rechtsmittelverfahren gegen den Zurückweisungsbescheid lediglich die
Versäumung der Berufungsfrist sei. Die Berufungsvorentscheidung betreffend
den Haftungsbescheid sei am "22.3.2003" (richtig wohl: 22.3.2002) zugestellt
worden, sodass die Berufungsfrist (gemeint wohl: Frist zur Einbringung eines
Vorlageantrages) am 22.4.2002 abgelaufen sei. "Klarstellend" setzte sich das
Finanzamt auch mit den dem seinerzeitigen Haftungsbescheid zu Grunde gelegten
Umständen und den zwischenzeitlich auf Grund einer Umsatzsteuernachschau
erfolgten (die Haftungssumme verringernden) Neufestsetzungen auseinander.
Mit Schreiben vom
3. März 2003 erhob der Bw. "Einspruch" gegen die
Berufungsvorentscheidung und relevierte ausführlich die vom Finanzamt in
der Vergangenheit vorgenommen Schätzungen und die seiner Meinung nach zu
lange Verfahrensdauer; zu der in diesem Verfahren ausschließlich zu
prüfenden Frage der Rechtzeitigkeit seines Vorlageantrages hat er sich
wiederum nicht geäußert. Er hat in diesem Zusammenhang lediglich
moniert, dass das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung als Datum des
Haftungsbescheides den
22.3.2003 und das Ende der
Berufungsfrist mit 22.4.2002
angegeben hat, was "offensichtlich ein Tippfehler" gewesen und in einer
Berufungsentscheidung (gemeint wohl: Berufungsvorentscheidung) fehl am Platze
sei.
Das Finanzamt beantragte die
Abweisung der Berufung und stellte dar, welche Bescheide und sonstigen
Verfahrensschritte in den dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden
Abgabenbemessungsverfahren erlassen bzw. gesetzt worden sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 276 Abs.1 BAO kann gegen eine Berufungsvorentscheidung
innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag).
Aus dem vorgelegten
Einbringungsakt und den Feststellungen des Finanzamtes ergibt sich
unzweifelhaft, dass die Berufungsvorentscheidung vom
11. März 2002 am 14. März 2002 (Datum des
Poststempels) mit dem Vermerk "Empfänger verzogen" vom Postamt an das
Finanzamt zurückgeschickt worden ist. Am 18. März 2002 wurde
laut einem handschriftlichen Vermerk auf dem (zurückgelangten)
Rückscheinkuvert eine neuerliche Zustellung an die neue Adresse des Bw.
veranlasst. Das Finanzamt hat sodann angenommen, dass die (ohne Zustellnachweis
erfolgte) Zustellung nach dem üblichen Postlauf am 22. März 2002
erfolgt sei. Vom Bw. wurde weder in der Berufung noch im Vorlageantrag in
irgendeiner Weise dieses Zustelldatum in Frage gestellt oder behauptet, dass die
Zustellung erst später erfolgt wäre. Vielmehr hat der Bw. selbst in
diesem Zusammenhang lediglich "Tippfehler" moniert, die Behauptung des
Finanzamtes, dass die Zustellung (spätestens) am
22. März 2002 erfolgt ist, jedoch weder bezweifelt noch
gegenteilige Behauptungen vorgebracht.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist vor Zurückweisung eines
Rechtsmittels wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist von Amts wegen zu
prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder dem Berufungswerber die
offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 27.2.1998,
96/19/2465 ua). Durch die Unterlassung dieses Verfahrenschrittes durch das
Finanzamt ist der Zurückweisungsbescheid vom 11. März 2002
zwar mit einer Mangelhaftigkeit behaftet; durch die Begründung der
Berufungsvorentscheidung, in der dem Bw. die Versäumung der
Rechtsmittelfrist vorgehalten worden ist, ist diese Mangelhaftigkeit des
Erstbescheides jedoch saniert worden. Der Berufungsvorentscheidung kommt
nämlich auch die Bedeutung eines Vorhaltes zu. Tritt der Abgabepflichtige
den in der Berufungsvorentscheidung enthaltenen Fakten nicht entgegen, so
können diese von der Abgabenbehörde zweiter Instanz als richtig
angenommen werden (VwGH 26.10.1994, 90/14/0184).
Das Finanzamt hat in seiner
Berufungsvorentscheidung zu Recht ausgeführt, dass Beweisthema in diesem
Verfahren nur die Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels sein kann. Alle
Ausführungen des Bw. zu Fragen der Abgabenfestsetzung bzw. Haftung sind im
Verfahren betreffend die Zurückweisung einer Berufung nicht
Verfahrensgegenstand, sodass darauf auch nicht einzugehen ist.
Es war sohin
spruchgemäß zu entschieden.
Wien,
7. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0981-W/03
- Stammnummer
- 5403
- Gültig
- 07.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF