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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RD/0021-W/11

Devolutionsantrag - Einstellung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0021-W/11vom 08.06.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der Ast., Adr1, vertreten durch Stb., Steuerberatungsgesellschaft, Adr2, betreffend Nichterlassung der Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheide für die Jahre 2008 und 2009 durch das Finanzamt A. entschieden: Das Verfahren wird eingestellt. Entscheidungsgründe Nach Einreichung der Abgabenerklärungen (hinsichtlich Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte für die Jahre 2008 und 2009) auf elektronischem Weg am 10. Mai 2010 beim zuständigen Finanzamt wurde vom Antragsteller mit Schreiben vom 24. Februar 2011 gemäß § 311 Abs. 2 BAO der Übergang der Zuständigkeit zur Erlassung der Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO der Jahre 2008 und 2009 auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. Mit Setzung einer Frist wurde das Finanzamt von der Abgabenbehörde zweiter Instanz aufgefordert, zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Mit Ausfertigungsdatum 19. Mai 2011 erließ das Finanzamt den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2008, am 1. Juni 2011 den Feststellungsbescheid für das Jahr 2008. Am 7. Juni 2011 ergingen die Umsatz- und Feststellungsbescheide für das Jahr 2009. Über den Devolutionsantrag wurde erwogen: § 311 Abs. 4 BAO bewirkt ein zulässiger Devolutionsantrag keinen sofortigen Zuständigkeitsübergang an den Unabhängigen Finanzsenat. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz ihrer Entscheidungspflicht nach Fristsetzung nicht nachkommt (§ 311 Abs. 3 BAO), oder vor Fristablauf mitteilt, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Da das Finanzamt seiner Entscheidungspflicht durch Erlassung der Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheide für die Jahre 2008 und 2009 fristgerecht nachgekommen ist, war das Devolutionsverfahren bescheidmäßig einzustellen. Wien, am 8. Juni 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RD/0021-W/11
Stammnummer
53941
Gültig
08.06.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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