Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0149-Z2L/02
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0149-Z2L/02vom 07.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Dr. Bernd FLECHSENHAR, gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 13. April 2000, GZ. 100/38917/99-56,
betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK,
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch das Recht zu,
innerhalb von sechs Wochen nach
Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Nachdem das Hauptzollamt Wien
im an den Bf gerichteten Abgabenbescheid vom 27.10.1999 zu Zl.100/38917/14/99
festgestellt hatte, dass für ihn (als Gesamtschuldner i.S.d. Art.213
Zollkodex) hinsichtlich von in der Zeit von Juni 1996 bis November 1998
vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten 3.160 Stangen
Zigaretten gem. Art.202 Abs.1 Buchstabe a) und Abs.3 dritter Anstrich Zollkodex
eine Eingangsabgabenschuld i.H.v. ATS 1.378.113.- sowie gem. § 108 Abs.1
ZollR-DG die Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabenerhöhung von ATS
48.047.-entstanden war, und ihn darin zur Entrichtung den Abgabenbetrages von
ATS 1.426.160.-gem. Art.221 Abs.1, 222 Abs.1 Zollkodex aufgefordert hatte,
beantragte der Bf mit (in seinem Schriftsatz vom 30.12.1999 ergänzten)
Eingabe vom 9.11.1999, in der er gleichzeitig gegen den genannten
Abgabenbescheid den Rechtsbehelf der Berufung erhob, die Aussetzung der
Vollziehung nach Art.244 Zollkodex.
Diesen Antrag wies das
Hauptzollamt Wien mit Bescheid vom 28.2.2000, Zl.100/38917/99-38, als
unbegründet ab und in der Folge ebenso die dagegen fristgerecht
eingebrachte Berufung vom 8.3.2000, und zwar in der am 13.4.2000 zu
Zl.100/38917/99-56 ergangenen Berufungsvorentscheidung nach § 85b
ZollR-DG.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung richtet sich die vorliegende, offenbar irrtümlich
mit "8.März 2000" datierte, tatsächlich aber am 5.5.2000
(und damit rechtzeitig eingebrachte) Beschwerde, die der Bf im wesentlichen zum
einen mit der Behauptung rechtswidriger Ermittlungen des Hauptzollamtes
Darmstadt, welche schließlich zur in Rede stehenden Abgabenvorschreibung
des Hauptzollamtes Wien geführt hätten, und andererseits mit dem
Hinweis auf seine schlechte wirtschaftliche Situation sowie auf eine vom
Hauptzollamt Darmstadt ebenfalls gewährte Aussetzung der Vollziehung von
Steuerbescheiden ohne Sicherheitsleistung begründete.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. Art.244 Zollkodex wird
durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen
Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die
Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben
oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen
könnte.
Allerdings ist nach Ergehen der
Berufungserledigung ein noch unerledigter Aussetzungsantrag jedenfalls als
unbegründet abzuweisen (siehe Ritz, BAO-Kommentar, § 212a, Tz 12; Ott,
ZGV 1987, H 5-6,36) bzw. kommt ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung eine
Bewilligung der Aussetzung nicht mehr in Betracht (VwGH 10.41991, 91/15/0011,
29.6.1995, 95/15/0220, 27.3.1996, 93/15/0235 und 3.10.1996,
96/16/0200).
Im gegenständlichen Fall
liegt mit der am 4.7.2003 erlassenen Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates zu GZ.ZRV/0187-Z2L/2002 eine solche Berufungserledigung
vor.
Dem obzitierten
Gesetzeswortlaut zufolge war somit unter Bedachtnahme auf die
diesbezügliche (ebenfalls oben wiedergegebene) Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes sowie das darauf bezughabende Schrifttum, dessen
Rechtsstandpunkt auch der Unabhängige Finanzsenat teilt, unter den
gegenwärtigen (der Entscheidung zugrundezulegenden) Umständen (siehe
dazu Ritz, BAO-Kommentar, § 289, Tz 11) die gegenständliche Beschwerde
als unbegründet abzuweisen, und zwar ohne dass es seitens des
Unabhängigen Finanzsenates eines weiteren (inhaltlichen) Eingehens in das
Beschwerdevorbringen bedurfte.
Linz,
7. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0149-Z2L/02
- Stammnummer
- 5394
- Gültig
- 07.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF