Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3025-W/02
Schätzung eines Gastwirtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3025-W/02vom 06.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Azmi Barghouty KEG, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18.
und 19. Bezirk in Wien und Klosterneuburg betreffend Umsatzsteuerbescheide
für die Jahre 1997 bis 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
betreibt eine Gastwirtschaft. Bei ihr fand im Jahr 2001 eine die
Veranlagungsjahre 1997 bis 1999 umfassende Betriebsprüfung sowie eine
Umsatzsteuernachschau 2000 bis 6/2001 statt. Dem Betriebsprüfungsbericht
ist Folgendes zu entnehmen:
"Allgemeines
Durch
die Finanzverwaltung erfolgten im Auftrag des LG Linz bei der B.U.
Österreich AG (kurz BUÖAG) Hausdurchsuchungen. Im Rahmen dieser
Hausdurchsuchungen wurden u.a. auch EDV-Daten beschlagnahmt. Durch Einvernahmen
von Bediensteten der BUÖAG und der Auswertung der EDV-Daten konnte
festgestellt werden, dass Kunden neben Lieferungen, bei denen auf den
Lieferscheinen bzw. Rechnungen ihre Namen aufschienen, auf Wunsch auch
Lieferungen erhielten, bei denen weder auf den Lieferscheinen noch in den
sonstigen Aufzeichnungen der BUÖAG der Name des Kunden
aufschien.
Der
Finanzverwaltung ist es durch Auswertung der EDV-Daten gelungen, eine
Verknüpfung zwischen den offiziellen und den inoffiziellen Lieferungen an
die Kunden herzustellen.
Ablauf
bei Bestellungen mit Erfassung der
Letztverbraucherlieferungen:
Kundenbestellungen
wurden von Verkaufsdamen telefonisch entgegengenommen, wobei diese Bestellungen
entweder sofort oder nach Anfertigung handschriftlicher Aufzeichnungen in die
EDV eingegeben wurden. diese Bestellungen wurden jedoch in der Weise gesplittet,
dass ein vom Kunden angegebener Teil auf seine offizielle Kundennummer
eingegeben wurde und die "inoffiziellen Lieferungen" auf einem
Letztverbraucher-Sammelkonto erfasst wurden. Die Konten, auf denen solche
"inoffiziellen" Lieferungen erfasst wurden, wurden zumeist wie folgt
bezeichnet: "Div. Letztverbraucher Ortsname", "Gemeinde
Ortsname", "Fahrverkauf Ortsname". Die Eingabe der
LV-Lieferung erfolgte entweder unmittelbar vor oder gleich nach der offiziellen
Bestellung. Im Anschluss wurden Ausdrucke (sog. Ladevorschlagslisten bzw.
Auftragsscheine für die KUBU) angefertigt, auf denen sämtliche
Lieferungen (Rechnungen) eines Tages, und zwar nach dem jeweiligen Wagen
sortiert, aufgelistet wurden. Auf diesen Listen war eine Zuordnung der
LV-Lieferung zum Gastwirt anhand einer Kennzahl (LKZ = Lieferkennzeichen bzw.
ADRKZ = Adresskennzeichen) ersichtlich. Diese Kennzahl wurde von den
Telefonverkaufsdamen vergeben, wobei eine Vergabe der gleichen Nummer
täglich nur einmal vorkam. Dieses LKZ wurde so gesteuert, dass für
einen Auftragsschein zwei Fakturen erstellt wurden, diese aber unmittelbar
hintereinander auf dem Buchungsprotokoll aufscheinen und die Rechnungen auch
hintereinander ausgedruckt wurden. Ebenso wurden auf den Auftragsscheinen, die
auch im Telefonverkauf angefertigt worden sind, LV-Bestellungen besonders
angeführt (z.B. andere Farbe, mit der Bezeichnung "+", etc.)
Zusätzlich wurde auf diesen Scheinen das Lieferkennzeichen (LKZ)
vermerkt.
Für
den Bierführer wurde der LV-Lieferschein an den offiziellen Lieferschein
geheftet, damit er erkennen konnte, welche LV-Lieferung zum Kunden
gehört.
Diese
Vorgangsweise wurde im Zuge von Vernehmungen von BUÖAG-Mitarbeitern,
speziell Telefonverkaufsdamen und LKW-Chauffeuren, niederschriftlich
bestätigt.
EDV-mäßige
Auswertung
Als
Grundlage für die Auswertung und somit die Zuordnung der LV-Lieferungen zu
den Gastwirten dienten die beschlagnahmten EDV-Daten. Dabei handelt es sich um
Originaldatensätze der BUÖAG, die von der Systemprüfung nur
zugeordnet und sortiert wurden. Die Zusammenführung betrifft
Datensätze von Gastwirtelieferungen mit Datensätzen von
Letztverbraucherlieferungen. Dabei wurden vor allem folgende Datensätze
berücksichtigt: auf- bzw. absteigende Lieferschein-Nummer, gleiche
Fuhrschein-Nummer sowie gleiches Datum. Um so genannte Kollisionsfälle (zu
einem Letztverbraucher-Lieferschein gibt es sowohl eine absteigende als auch
eine aufsteigende Wiederverkäufer-Lieferschein-Nr.) ausschließen zu
können, erfolgte eine weitere Zuordnung aufgrund einer fortlaufenden Nummer
im Datenbestand der BUÖ, anhand der es möglich war, solche
Kollisionsfälle dem richtigen Gastwirt zuzuordnen.
Dem
h.o. Finanzamt wurden die im o.a. Verfahren ermittelten Einkäufe der
geprüften Gesellschaft zur entsprechenden Veranlassung übermittelt.
Die Daten, welche den Zeitraum 1997 - 1998 betreffen, führten zum
gegenständlichen Prüfungsverfahren.
Der
steuerlichen Vertretung der geprüften Gesellschaft wurden die gesamten
Daten zur Verfügung gestellt.
In
der Befragung zum o.a. Sachverhalt anlässlich der Betriebsbesichtigung v.
18.6.2001 hat Hr. M.L. (Komplementär der KEG) niederschriftlich angegeben,
dass "Bareinkäufe" getätigt wurden, die der Bewirtung der
Familie und von Gästen sowie Angestellten dienten (siehe
Niederschrift).
Dazu
ist von der Betriebsprüfung folgendes festzuhalten:
Aufgrund
des vorliegenden Beweismateriales ist
kein
Zweifel
an der Richtigkeit des
Sachverhaltes sowie der ermittelten Einkaufsmengen gegeben.
Der
Grund für die Nichterfassung von Wareneinkäufen kann nur in der
Nichterfassung der damit zusammenhängenden Verkäufe liegen
("Schwarzverkauf"). Den Darstellungen von Herrn M. L. wird insoweit
entsprochen, als von den oben angeführten
"Schwarzumsätzen" 50 % für Schwund und
Gratifikationen anerkannt
werden.
Aufzeichnungen
Dazu
ist auszuführen, dass keine Aufzeichnungen über den Kassastand
geführt werden (siehe auch Niederschrift mit Herrn M. L. vom 18.6.2001).
Die Einnahmen wurden durch "Stricherllisten", die nicht aufbewahrt
werden, ermittelt. Herr M. L. selbst führt solche Aufzeichnungen nur bei
höheren Umsätzen.
Tageslosungsbögen
mit täglichen Eintragungen wurden bis Anfang 1998 geführt, wobei
einige Eintragungen nicht nachvollziehbar sind. Seitdem wird der Umsatz aus dem
Einkauf mit einem Betrag pro Warengruppe erfasst und monatlich
berechnet.
Einnahmen,
die mit einem Dart-Automaten und einem Pool-Billard erzielt werden, wurden nicht
separat erklärt. Unterlagen über die Einnahmenberechnung wurden nicht
vorgelegt.
Nach
Aussage von Herrn M. L. wird der Betrieb dieser Geräte nur wegen der
Gäste aufrecht erhalten, da die Einnahmen nur die vorgeschriebene
Vergnügungssteuer decken."
"Umsatzsteuer
Tz.
18 Umsätze lt. Kontrollmaterial Brauunion
Das
ausgewertete Kontrollmaterial der Brauunion wurde von der Betriebsprüfung
mit den jeweils geltenden Verkaufspreisen hochgerechnet, wobei der Verkaufspreis
mit der Verkaufseinheit multipliziert wurde (siehe
Beiblätter).
Berücksichtigt
wird dabei ein 50%iger Anteil für Schwund und
Gratifikationen.
Der
verbleibende und so ermittelte Betrag ist mit 20 % der Umsatzsteuer zu
unterziehen.
|
|
1997
|
1998
|
Zusätzliche
Entgelte lt. BP
|
26.906,39
|
67.732,22
TZ. 19
Sicherheitszuschlag 99/2000
Da
in den Jahren 1997/98 Kontrollmaterial der Brauunion ausgewertet und zugerechnet
wurde (siehe Tz. 18), wird für diese Jahre keine Zuschätzung
vorgenommen. Für die Folgejahre ist kein entsprechendes Kontrollmaterial
vorhanden, weshalb die Nichtordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen in
den Jahren 1999/2000 von der BP folgend berücksichtigt wird: Die BP rechnet
einen Sicherheitszuschlag (Reingewinn) von 5 % auf alle getätigten
Umsätze (außer Einnahmen Küche) zu.
|
Erlöse
netto lt. Erkl.
|
1999
|
Zuschlag
%
|
2000
|
Zuschlag
%
|
|
|
5
|
|
5
|
Erlöse
Bier, Spirit.
|
255.152,00
|
12.757,60
|
291.636,00
|
14.581,80
|
Erlöse
alk. frei
|
72.596,00
|
3.629,80
|
91.630,00
|
4.581,50
|
Erlöse
Wein
|
60.590,00
|
3.029,50
|
112.207,00
|
5.610,35
|
Erlöse
Kaffee, Tee 10 %
|
198.277,00
|
9.913,85
|
201.238,00
|
10.061,90
|
Erlöse
Automaten
|
90.777,00
|
4.538,85
|
87.525,00
|
4.376,25
|
Summe
|
677.392,00
|
33.869,60
|
784.236,00
|
39.211,80
|
Zusätzliche
Entgelte 10 %
|
|
9.913,85
|
|
10.061,90
|
Zusätzliche
Entgelte 20 %
|
|
23.955,75
|
|
29.149,90"
Nur gegen die
Umsatzsteuerbescheide 1997 bis 2000 richtet sich die Berufung vom 15.10.2001,
die wie folgt begründet wurde:
"...Wir
beantragen die Aufhebung der Hinzuschätzung von Umsätzen aus
getätigten Einkäufen der B.U. (Tz. 18 des BP-Berichtes) und die
Aufhebung der Sicherheitszuschläge für 1999 und 2000 auf die
Getränkeumsätze (Tz. 19 des BP-Berichtes).
Begründung:
ad
B.U.: Das ausgewertete Kontrollmaterial der B.U. AG hat folgenden Sachverhalt
ergeben:
Die
M. L. KEG hat im Jahr 1997 (13.08. - 30.12.)
964
Einheiten Bier und 1368 Einheiten A-freie Getränke mittels LV-Rechnungen
eingekauft.
Das
entspricht 7 Einheiten Bier und 10 Einheiten A-freie Getränke pro
Tag.
Im
Jahr 1998 (07.01. - 03.09.) wurden
3074
Einheiten Bier und 2664 Einheiten A-freie Getränke mittels LV-Rechnungen
eingekauft.
Das
entspricht 13 Einheiten Bier und 11 Einheiten A-freie Getränke pro
Tag.
Die M. L. KEG hat in diesen Zeiträumen 2 Personen
beschäftigt. Weiters waren Herr M. L. und seine Ehegattin täglich im
Lokal anwesend. Die Öffnungszeiten betragen weit mehr als 12 Stunden
täglich.
Selbst
ohne Berücksichtigung von gelegentlichem Gratisausschank, Schwund und
Verderb ergibt sich somit für
|
1997
|
1,75
Einheiten Bier pro Tag pro
Person
2,50 Einheiten A-freie
Getränke pro Tag pro Person
|
1998
|
3,25
Einheiten Bier pro Tag pro
Person
2,75 Einheiten A-freie
Getränke pro Tag pro Person
Das
entspricht durchschnittlich 2,50 Einheiten Bier und 2,63 Einheiten A-freie
Getränke pro Tag pro Person verteilt auf
durchschnittlich 12
Stunden pro Tag!
Ausgehend von einer allgemein bekannten Empfehlung der
Gesundheitsmedizin, wonach ein Mensch täglich mindestens 2 - 3 Liter
Flüssigkeit zu sich nehmen sollte, erscheinen die oben angeführten
Einheiten sogar weit untertrieben.
Die
BP hat lediglich 50 % des Einkaufes für Schwund und Gratifikationen
anerkannt und damit obigen Sachverhalt nicht entsprechend
gewürdigt.
Der
Grund für die Einkäufe auf LV-Rechnungen sind ebenfalls
naheliegend:
Die
B.U. hat durchschnittlich wöchentlich die bestellten Waren frei Haus
geliefert, so dass man sich den Weg zum nächsten Supermarkt sparen konnte.
An die Möglichkeit, das Finanzamt könnte diese Lieferungen als
"Schwarzlieferungen" werten, hatte die M. L. KEG nicht gedacht. Erst
als durch Publikationen in den Medien auf dieses Problem näher eingegangen
wurde, hat man sich dazu entschlossen, um jeden Verdacht auszuschließen,
keine weiteren Einkäufe für private Zwecke über die B.U. zu
tätigen. Man hat also auf eine bequeme Art der Zustellung verzichtet, nur
um dem übertriebenen Misstrauen des Finanzamtes zu entgehen. Eine
äußerst unbefriedigende Lösung.
ad
Sicherheitszuschläge:
Für die
Jahre 1999 und 2000 wurde ein Sicherheitszuschlag von 5 % auf alle
getätigten Getränkeumsätze angesetzt. Dieser ist in seiner
Höhe nicht nachvollziehbar und wurde auch nicht
begründet.
Er wurde auch auf Wein, Kaffee, Tee und Spirituosen
angewendet, obwohl hierüber kein Kontrollmaterial vorlag und auch sonst
kein Anlass für eine Beanstandung bestand.
Hier
wird mit pauschalen Verurteilungen gearbeitet und der Klientin jede
Glaubwürdigkeit aberkannt.
Da
die Einkäufe bei der B.U. 1997 und 1998 rein privat veranlasst waren,
besteht auch kein Recht auf Festsetzung eines Sicherheitszuschlages für
1999 und 2000.
Zusammenfassung:
Das Ergebnis der BP ist in den bestrittenen Punkten nicht anzuerkennen, da weder
dem Privatkonsum in den Jahren 1997 und 1998 entsprechend Rechnung getragen
wurde, noch der Sicherheitszuschlag für 1999 und 2000 begründet wurde.
Er erfolgte lediglich aufgrund einer Pauschalverurteilung der M. L.
KEG."
Über
die Berufung wurde erwogen:
"Soweit die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln
oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind." (§ 184 Abs. 1 BAO)
"Zu schätzen ist...,
wenn ... die Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche
formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen." (§ 184 Abs. 3
BAO)
Wie im
Betriebsprüfungsbericht (unwidersprochen) dargelegt wird, weisen die
Aufzeichnungen gravierende formelle Mängel auf, die zur Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen berechtigen und verpflichten: Es liegen keine
Grundaufzeichnungen über die Kassastände sowie über die
Aufteilung der Entgelte nach dem Steuersatz vor. Ebenso legen keine
Aufzeichnungen über den Eigenverbrauch vor.
Fest steht ferner, dass die
Bw. 1997 und 1998 neben den Getränkeeinkäufen, die in die
Steuererklärungen Eingang gefunden haben, weitere Getränke angeschafft
hat, die steuerlich nicht berücksichtigt wurden.
Dies wird auch von der Bw. in
der Berufung keineswegs bestritten. Sie behauptet allerdings unter Darlegung
eines durchschnittlichen Flüssigkeitsbedarf, dass diese Getränke von
den Gesellschaftern und den Angestellten der Bw. zu sich genommen worden
seien.
Die Bw. übersieht
allerdings, dass kein vernünftiger Grund erkennbar ist, warum nicht auch
diese Waren "offiziell" angeschafft und sodann über die
Eigenverbrauchsbesteuerung erfasst hätten werden können. Dies
wäre auch die weitaus einfachere Methode gewesen und hätte nicht das
im Betriebsprüfungsbericht dargestellte "Rechnungssplitting"
erforderlich gemacht.
Vor allem ist es im
höchsten Maße unglaubwürdig, dass einerseits in den
Umsatzsteuererklärungen Eigenverbräuche zwischen ATS 8.000 und 14.000
deklariert worden sind - ohne allerdings entsprechende Aufzeichnungen
vorlegen zu können -, und andererseits weitere Einkäufe getätigt
worden sind, die nicht erfasst wurden, die aber angeblich dem gleichen Zweck
gedient haben.
Wenn weiters Spekulationen
über den durchschnittlichen Flüssigkeitsbedarf eines Menschen
angestellt werden - nach den Ausführungen in der Berufung kann dieser
Bedarf offenkundig nur durch Bier und Limonaden, nicht aber etwa durch Wasser
gedeckt werden - so bewegen sich diese Behauptungen auf einem Niveau, das
die seriöse Auseinandersetzung mit dem Thema unmöglich
macht.
Der unabhängige
Finanzsenat wertet somit das diesbezügliche Vorbringen der Bw. in freier
Beweiswürdigung nach § 167 Abs. 2 BAO als bloße
Schutzbehauptung und kommt zum Ergebnis, dass die Getränke
"schwarz" verkauft worden sind.
Wenn sodann nur das 1997
für fünf Monate und 1998 für neun Monate vorliegende
Kontrollmaterial ohne weitere Erhöhung angesetzt und überdies 50%
für Schwund und Gratifikationen berücksichtigt wurden, ist die
Zuschätzung als äußerst moderat und an der unteren Bandbreite
des Möglichen liegend anzusehen.
Dem Finanzamt kann aber auch
insoweit nicht entgegen getreten werden, als es 1999 und 2000 - für
diese Jahre liegt kein Kontrollmaterial vor - Sicherheitszuschläge in
Höhe von 5% auf die Getränkeumsätze angesetzt hat.
Die Anwendung eines
Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen der Schätzung. Da auch
für diese beiden Jahre grobe Aufzeichnungsmängel vorliegen, die im
Betriebsprüfungsbericht näher beschrieben wurden, konnte das Finanzamt
zu Recht davon ausgehen, dass nicht sämtliche Geschäftsfälle
erfasst wurden (vgl. VwGH 26.11.1996, 92/14/0212). Ferner ist auch nicht davon
auszugehen, dass die "Bareinkäufe" 1999 und 2000 - beide
Jahre liegen vor dem Prüfungsbeginn - plötzlich geendet
haben.
Bezüglich der Schätzungshöhe ist darauf
hinzuweisen, dass die Zuschätzungen dieser beiden Jahre absolut gesehen
unter dem Schnitt der Hinzurechnungen 1997 und 1998 liegen und überdies nur
Getränke, nicht aber Speisen als Berechnungsbasis herangezogen wurden,
obwohl aufgrund der dargestellten Aufzeichnungsmängel eine Anwendung eines
Sicherheitszuschlages auf alle Warengruppen möglich gewesen wäre. Auch
hier ist die Zuschätzung also als äußerst moderat anzusehen,
weshalb die Berufung insgesamt abzuweisen war.
Wien,
6. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3025-W/02
- Stammnummer
- 5387
- Gültig
- 06.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF