Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0603-L/02
Dienstwohnung für den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht Teil des Betriebsvermögens der GesmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0603-L/02vom 11.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Bammer-Nussbaumer & Partner WTH GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Gmunden betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1994
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der
Berufungswerberin durchgeführten Betriebsprüfung über den
Zeitraum 1994 bis 1996 wurde von der Betriebsprüfung - neben anderen nicht
strittigen Änderungen - im Prüfungsbericht Folgendes
festgestellt:
Tz. 11
Organe der
Gesellschaft
Geschäftsführer:
ATH (- bis 13. Juni 1994)
MTH (-
vertritt seit 14. Juni 1994 selbständig)
Tz.
12 Eigentums- bzw.
Beteiligungsverhältnisse
bis
6/1994:
ATH
80%
MTH
20%
ab
6/1994:
MTH
100%
Tz. 23
Geschäftsführerwohnung
Für
ein neu errichtetes Einfamilienhaus (mit Büro) mit einem Ausmaß von
rund
90 m
2
Wohnnutzfläche (ohne Garage, Keller, Stiegenhaus, Vorräume usw.)
erscheint auch unter Berücksichtigung der Errichtungskosten und der Kosten
für die Grundbenützung eine monatliche Miete iHv. S 3.300,--
brutto als bedeutend zu niedrig angesetzt. Eine Miete in dieser Höhe
hält einen Fremdvergleich nicht stand. Von Seiten der Bp wird daher eine
monatliche Bruttomiete von S 7.700,-- als angemessen
erachtet.
Tz. 25
Gebäude-AfA
Da
weder eine Büro noch der vermietete Gebäudeteil unmittelbar der
Betriebsausübung dienen, war der AfA-Satz von 2 %
anzusetzen.
Tz. 26
IFB für Gebäude
Ein
IFB von den Gebäudeherstellungskosten ist nur dann zulässig, wenn das
Gebäude entweder unmittelbar dem Betriebszweck dient oder für
Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer dient. Da der
Geschäftsführer Herr MTH jedoch Alleingesellschafter ist, hat er nicht
die Stellung eines Arbeitnehmers iSd § 25 Abs. 1 Z. 1
lit. b und die Wohnung ist somit nicht als Arbeitnehmerwohnstätte
anzusehen. Weiters wird bemerkt, dass es sich bei dieser Wohnung, nach Ansicht
der Bp, ohnedies um gewillkürtes Betriebsvermögen handelt, da bei
Gewerbebetrieben dieser Größe die Zurverfügungstellung einer
Dienstwohnung unüblich ist.
Bei der Schlussbesprechung am
25.August 1998 wurde über alle Punkte, mit Ausnahme des Punktes IFB
für Gebäude, eine Einigung erzielt.
In der Folge wurde mit
Bescheid vom 9. Oktober 1998 das
Verfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer für 1994
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wieder aufgenommen. Im neu erlassenen
Körperschaftsteuerbescheid vom 9. Oktober
1998 wurde den Feststellungen der Betriebsprüfung Rechnung
getragen.
Mit
Schreiben vom 6. November 1998 erhob die
Abgabepflichtige gegen diesen
Körperschaftsteuerbescheid 1994 Berufung, die sich gegen die
Nichtanerkennung des beantragten IFB für das Betriebsgebäude iHv.
S 485.032,-- richtet.
Begründend wurde
ausgeführt, dass die Zuerkennung des IFB für das Betriebsgebäude
versagt worden sei, weil es sich dabei um keine Dienstwohnung handeln soll.
Tatsächlich werde die Wohnung aber vom Geschäftsführer Herrn MTH
und der Angestellten STH bewohnt. Beide seien im Betrieb beschäftigt und
würden diesen sogar verantwortlich leiten.
Für Frau STH sei die
Dienstnehmereigenschaft in jedem Fall unbestritten und seien schon deshalb die
Voraussetzungen zur Gewährung des IFB für die Betriebswohnung
gegeben.
Für Herrn MTH sei im Zuge
der Lohnsteuerprüfung mit Bescheid vom 15. Juni 1998 ebenfalls von der
gesamten Geschäftsführervergütung der Dienstgeberbeitrag und der
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben worden und somit sei selbst
für das Finanzamt für ihn die Dienstnehmereigenschaft
festgestellt.
Es sei daher
unverständlich und könne auch nicht dem Willen des Gesetzgebers
entsprechen, dass die gleiche Behörde gleiche Sachverhalte und
Feststellungen verschiedenartig beurteile. Sollte es dennoch so möglich
sein, so wäre dies eine eklatante Verfassungswidrigkeit.
Unabhängig davon seien im
konkreten Fall aber schon allein durch das unbestrittene Dienstverhältnis
von Frau STH die Voraussetzungen zur Gewährung des IFB
gegeben.
Sollte der Berufung nicht
vollinhaltlich stattgegeben werden, so würde ersucht mit der Erledigung
solange zuzuwarten, bis auch die Berufung vom 14.Juli 1998 gegen den Zahlungs-
und Haftungsbescheid vom 15. Juni 1998 (DB und DZ für MTH) erledigt sei.
Die derzeitige exzessive
Besteuerung könne vor dem Höchstgericht sicher nicht halten, weil es
sich im weiteren Sinn um eine echte Doppelbesteuerung handle.
In seiner
Stellungnahme zur Berufung führte
der Prüfer im Wesentliche aus, dass Frau STH seit dem 1. März 1994 mit
20 Wochenstunden als Büroangestellte in der Firma THT GesmbH
beschäftigt sei. Von Juni 1994 bis August 1996 sei das
Beschäftigungsverhältnis durch Karenz unterbrochen gewesen. Ab 8.
August 1996 sei das Beschäftigungsverhältnis wieder mit einem
Monatsbezug iHv. brutto S 8.000,-- (bei 20 Wochenstunden) fortgesetzt
worden.
Nach Ansicht der Bp halte die
Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung für eine Halbtagskraft, (in
Karenz) speziell bei dieser Betriebsgröße (Umsatz zwischen 5 und
7 Millionen), einem Fremdvergleich nicht stand. Es sei auch keine
diesbezügliche Vereinbarung mit der Dienstnehmerin vorgelegt und auch nicht
behauptet worden. Ebenso sei eine Sachbezugsversteuerung
unterblieben.
Hinsichtlich MTH wurde
ergänzend ausgeführt, dass, wie im Bp.-Bericht unter Tz. 23
ersichtlich, in der Steuererklärung bereits ein Mietwert iHv. monatlich
brutto S 3.300,-- angesetzt worden sei. Dieser Erlös sei jährlich
gegen das Verrechnungskonto MTH nachgebucht worden.
In einem
Vorhalt betreffend das Verfahren
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DB und DZ) wurden
vom Alleingesellschafter und Geschäftsführer MTH zu seiner
Tätigkeit folgende Ausführungen gemacht:
Er sei Alleingesellschafter
der berufungsgegenständlichen GmbH und auch deren
Geschäftsführer. In seiner Funktion als Geschäftsführer sei
er vom Gesetz her gezwungen die Geschäfte unter Beachtung aller
Vorschriften mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen und
auch als Alleingesellschafter sei er interessiert, erfolgreich und sparsam zu
wirtschaften. So habe er selbst natürlich sein Honorar vorerst eher niedrig
gehalten, um die Finanzkraft der Firma zu erhöhen und investieren zu
können, werde dieses aber selbstverständlich entsprechend
erhöhen, wenn dadurch eben bessere Ergebnisse erzielt werden. In seinem
Kleinbetrieb müsse er sich praktisch um alles kümmern und neben der
eigentlichen Geschäftsführung auch fallweise produktiv als Fahrer
tätig sein. In der Geschäftsführung könne er sich nicht
vertreten lassen, weil das vom Gesetz her gar nicht möglich sei und er
keinen zweiten Geschäftsführer oder Prokuristen habe. Er
unterliege keiner Verpflichtung zur Geheimhaltung, sondern sage
Außenstehenden was er wolle und für richtig befinde. Er könne
für alle Arbeiten Dienstnehmer einstellen, die ihn entlasten würden.
Die Buchhaltung und Lohnverrechnung lasse er im Steuerbüro machen.
Er erhalte ein Jahreshonorar
gutgeschrieben, entnehme aber aus der Firma unregelmäßig nur immer so
viel, wie er zum Leben gerade brauche oder wenn seine persönlichen Steuern
fällig würden, entsprechend mehr. Im halben Jahr 1994 habe sein
Honorar S 210.000,--, 1995 und 1996 S 420.000,-- und 1997
S 450.000,-- betragen.
Alle Auslagen die ihm aus
seiner Funktion als Geschäftsführer entstünden, würden ihm
natürlich ersetzt, genauso wie jedem anderen Geschäftsführer
auch. Er habe keinen Urlaubsanspruch, allerdings teile er sich die Arbeit so
ein, dass er doch manchmal ein paar Tage Urlaub machen könne. Über
einen Krankheitsfall sei überhaupt nicht nachgedacht worden,
tatsächlich sei es so, dass er auch mit kleineren Verletzungen oder
Erkrankungen immer weitergearbeitet habe. Er habe erst 1994 die
Geschäftsführung übernommen und habe mit sich selbst
natürliche keine Vereinbarung über die Auflösung des
Geschäftsführervertrages getroffen, weil an eine Beendigung auch gar
nicht zu denken sei. Die Arbeitszeit sei durch die Auftragslage vorgegeben und
betrage wöchentlich mindestens 50 Stunden. Das Büro sei im
Betriebsgebäude und er sei auch mit dem Lkw unterwegs. Wegen fehlender
Weisungsgebundenheit als wesentlich Beteiligter sei er zwangsläufig nach
GSVG pflichtversichert. Seit Beginn 7/1994 würden seine Einkünfte bei
der Einkommensteuer als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
versteuert. Seit 1994 seien keine Änderungen in Art oder Umfang der
Tätigkeit eingetreten. Der Gesellschaftsvertrag liege im Steuerakt der
Firma auf. Ein schriftlicher Dienst- oder Werkvertrag sei nicht geschlossen
worden.
Zu der in der Berufung gegen
den Körperschaftsteuerbescheid angesprochenen weiteren Berufung gegen den
Nachforderungsbescheid betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfond für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag ist anzumerken, dass diese
Berufung mit 15. März 2000 abweisend entschieden wurde. Begründet
wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich bei den an den
Geschäftsführer bezahlten Vergütungen um solche des
§ 22 Z. 2 EStG 1988 handle, was auch aus den
Steuererklärungen für die betreffenden Kalenderjahre hervorgehe. Auf
Grund der weiteren in der Berufungsentscheidung gemachten Feststellungen weise
die Tätigkeit des Geschäftsführers somit - unter
Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen als Einkünfte iSd § 22 Z. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag
und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen seien.
Mit
Vorlagebericht vom 20. März 2000
wurde die Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1994 ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Von der Abgabenbehörde
zweiter Instanz wurde mit Vorhalt vom 3.
Februar 2003 ersucht, bekannt zu geben, welcher Betrag des
Zinsenaufwandes im Berufungsjahr auf jene Darlehen oder sonstige
Verbindlichkeiten entfällt, die mit der Anschaffung bzw. Herstellung des
Einfamilienhauses zusammen hängen. Eine detaillierte Aufstellung
über die Zahlung der ATS 3.233.552,72 (welcher Betrag sei wann von
welchen Konten bezahlt worden?) sowie eine Aufschlüsselung der den
jeweiligen Konten zuzurechnenden Aufwandszinsen möge vorgelegt werden. Im
Falle der Nichtbeantwortung des Vorhaltes werde davon ausgegangen, dass der
gesamte Zinsenaufwand mit der Anschaffung des Einfamilienhauses zusammen
hänge.
Mit
Schreiben vom 13. Februar 2003
beantwortete die Berufungswerberin den
Vorhalt
im Wesentlichen damit,
dass die Fragen in Zusammenhang mit der Berufung völlig unverständlich
seien und auch die Belege und Buchhaltungsunterlagen 1994 wegen Ablaufes der
Aufbewahrungspflicht tatsächlich nicht mehr vorhanden seien und auch schon
die Geschäftsunterlagen 1995 aus Platzgründen entsorgt worden
wären.
Aus den im Steuerbüro
vorhandenen Unterlagen seien folgende Tatsachen noch ersichtlich: Bei dem
von der Berufungswerberin errichteten Gebäude handle es sich nicht um ein
"Einfamilienhaus", sondern um ein gemischt genutztes Grundstück. Wie aus
dem Einheitswertbescheid ersichtlich sei befänden sich im Erd- bzw.
Kellergeschoss nur betriebliche Räume (Garage und Büro) und im ersten
Stock die Dienstwohnung für die Angestellte Frau STH und den
Geschäftsführer, Herrn MTH. Das Gebäude stehe im Eigentum
der Berufungswerberin, sei auch baurechtlich und abrechnungstechnisch von ihr
erreichtet worden. Für die Dienstwohnung werde eine angemessene Miete
verrechnet. Es werde die ortsübliche Miete vereinnahmt und sowohl
umsatz- als auch ertragsversteuert und die Miete decke auch jede Art der
Finanzierung ab. Aus dem Jahresabschluss 1994 sei ersichtlich, dass sich
die Bankschulden im Jahr 1994 von 1.182.951 S auf 2.777.050 S
erhöht hätten. Die Erhöhung müsste aus der Finanzierung des
gesamten Neubaues resultieren. Eine genaue Zuordnung sei nicht mehr
möglich. Da die Belegaufbewahrungsfrist abgelaufen sei, sollte dies aber
nicht der Berufungswerberin angelastet werden, sondern der über vier Jahre
untätigen Behörde bzw. nunmehrigen anderen Partei. Im Zuge der
Betriebsprüfung sei die Mieterhöhung für die Dienstwohnung
einvernehmlich unter Einbeziehung der Größe, Ausstattung und
natürlich Finanzierungskosten auf den ortsüblichen Preis festgesetzt
worden. Die Wohnung verfüge über keinerlei Luxus und entspreche einer
Arbeitnehmerwohnstätte im herkömmlichen Sinn. Ganz entscheidend sei
der Vorteil für die Firma, da sowohl der Geschäftsführer als auch
die für alle Verwaltungsagenden zuständige Dienstnehmerin am Ort der
Geschäftsleitung jederzeit erreichbar und verfügbar seien. Das
Gebäude sei zu 100% Betriebsvermögen und diene auch zu ca. 50% direkt
betrieblichen Zwecken (Büro und Garagen) bzw. ebenfalls zu ca. 50% als
Dienstwohnung für Arbeitnehmer zur Erzielung von Mieterlösen. Jede
Anzweiflung oder Frage bezüglich damit zusammenhängender Zinsen
erübrige sich daher. Es gebe keine Gesetzesbestimmung, die eine
Kürzung der Zinsen rechtfertige. Das für die im Vorhalt
gestellten Fragen offenbar ausschlaggebende VwGH-Erkenntnis habe für den
vorliegenden Fall keine Bedeutung. Weiters werde zur Berufung noch
angeführt, dass zwischenzeitlich auch das Lohnsteuerprüfungsverfahren
derart abgeschlossen worden sei, dass neben der unbestrittenen Dienstnehmerin
STH auch alle Vergütungen für Herrn MTH als dienstgeberbeitrags- und
kommunalsteuerpflichtig zu behandeln seien.
Weiters wurde vorgebracht, die
Ankündigung bei Nichtbeantwortung des Vorhaltes werde davon ausgegangen,
dass der gesamte Zinsenaufwand mit der Anschaffung des Eigenheimes zusammen
hänge, einer übertrieben fiskalistischen Einstellung entspringe. Dabei
würde ignoriert, dass aus der Aktenlage hervorgehe, dass per 1. Jänner
1994 Bankschulden in Höhe von 1.182.951 S vorhanden gewesen wären und
auch im Jahr 1993 vor dem Bau Zinsen in Höhe von 115.000 S angefallen
seien. Auch sei aus dem AfA-Plan und der Mieteverrechnung ersichtlich, dass der
Bau erst im Dezember 1994 fertig und bezogen worden sei. Die Lebenserfahrung
ergebe daher, dass sich bei einer Bauzeit von 3/94 bis 12/94 auch die Baukosten,
je nach Baufortschritt und Zahlungsziel auch auf diese Zeit (mit
Verzögerung) verteilen würden. Bei der Annahme, die gesamten Zinsen
würden den Bau betreffen, würden alle diese Fakten ignoriert. Auch bei
einer Schätzung müssten alle offensichtlichen Tatsachen und
Umstände berücksichtigt werden.
Mit
Vorhalt vom 3. März 2003 wurde dem
Finanzamt als Amtspartei die Vorhaltsbeantwortung zur Kenntnis gebracht sowie um
eine Stellungnahme des Betriebsprüfers zum Anteil der betrieblichen Nutzung
des gegenständlichen Hauses ersucht.
Mit
Schreiben vom 5. März 2003
führte das Finanzamt aus, dass die betriebliche Nutzung anhand des
Bauplanes mit 18% rechnerisch ermittelt worden sei, wobei die Zuordnung der
Räumlichkeiten unter Berücksichtigung der Feststellungen lt.
Betriebsbesichtigung im Jahr 1998 erfolgt sei. Bei den als "Archiv" und als
"Keller" bezeichneten Räumlichkeiten handle es sich offensichtlich um
gemischt genutzte Räume, die im Ausmaß der direkt zuordenbaren
Räume zugeordnet wurden.
Mit
Schreiben vom 14. März 2003 wurde
die Stellungnahme des Finanzamtes der Berufungswerberin zur Kenntnis
übermittelt
Mit
Schreiben vom 18. März 2003 brachte die
Berufungswerberin im Wesentlichen vor, dass ihr nicht klar sei, was mit
dem Schreiben vom 14. März 2003 bezweckt werde und was sie darauf antworten
solle. Auch aus den Schreiben könne sie nicht entnehmen, welche
Änderungen eigentlich beabsichtigt seien, weil sie nicht wisse, was die
andere Partei beantragt habe. Auch sei ihr nicht klar, ob etwa entgegen
§ 117 BAO eine geänderte Rechtsansicht des
Verwaltungsgerichthofes rückwirkend Anwendung finden solle.
Mit
Schriftsatz vom 19. März 2003 wurde
ein Antrag auf Ablehnung des Referenten wegen Befangenheit eingebracht.
Mit
Bescheid vom 17. April 2003 wurde dieser Antrag abgewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 7
Abs. 2 KStG 1988 in der für 1994 geltenden Fassung
lautet:
"Einkommen ist der
Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in § 2 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach
Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und
nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4), der Sanierungsgewinne
(§ 23 Z. 1) sowie des Freibetrages für begünstigte
Zwecke (§ 23 Z. 2). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt
sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem
Bundesgesetz".
Durch § 7
Abs. 2 KStG 1988 werden u.a. die einkommensteuerlichen Vorschriften
über die Gewinnermittlung in den Bereich der Körperschaftsteuer
übernommen. Daraus folgt, dass die Betriebsvermögenseigenschaft von
Wirtschaftsgütern bei Körperschaftsteuersubjekten nach den gleichen
Grundsätzen zu beurteilen ist, wie bei
Einkommensteuersubjekten.
Gemäß
§ 10 Abs. 1 EStG 1988 kann bei der Anschaffung oder
Herstellung von abnutzbaren Anlagegütern der Steuerpflichtige einen
Investitionsbeitrag geltend machen. Der Investitionsfreibetrag beträgt von
den nach dem 31. März 1994 anfallenden Anschaffungs- oder
Herstellungskosten höchstens 15 %. Die AfA wird dadurch nicht
berührt. Bilanzierende Steuerpflichtige müssen den
Investitionsfreibetrag eines jeden Wirtschaftsjahres in einer Summe gesondert
bezeichnend ausweisen. Mit Ablauf des 4. auf das Jahr der Anschaffung oder
Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres ist der Investitionsfreibetrag auf
Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage steuerfrei zu
übertragen.
Gemäß Abs. 3
leg. cit. kann für Gebäude der Investitionsfreibetrag nur insoweit
geltend gemacht werden, als sie unmittelbar dem Betriebszwecke dienen oder
für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt
sind.
Die Berufungswerberin hat im
berufungsgegenständlichen Jahr ein Gebäude errichtet bzw. errichten
lassen. Das Gebäude wird vom Alleingesellschafter und
Geschäftsführer MTH und seiner Frau STH, welche im Ausmaß von
20 Wochenstunden bei der Berufungswerberin angestellt ist und deren
drei Kindern bewohnt.
Die Anschaffungskosten bis
Ende 1994 betrugen ohne Umsatzsteuer S 3.233.552,72.
Nach den im Arbeitsbogen der
Betriebsprüfung aufliegenden Plänen des gegenständlichen
Gebäudes besteht dieses aus einem "Wohngeschoss" (Wohnzimmer, Küche
Vorraum, Bad, WC, Diele, zwei Kinderzimmer und Elternschlafzimmer,
zusammen102,72 m²) sowie dem "Garagengeschoss" (Garage, Archiv (auch
Heizraum) Kellerraum und Büro, zusammen 96,69m²). Davon wurde nach der
im Arbeitsbogen aufliegenden Aufstellung von dem darin wohnenden Ehepaar TH das
gesamte "Wohngeschoss" sowie 30,57m² der Garage (insgesamt somit
120,35m²) privat genutzt. Das Büro (16,50m²) und 10,19m² der
Garage wurden betrieblich genutzt. Die restlichen Räume wurden gemischt
(sowohl betrieblich als auch privat) genutzt, was auch vom Betriebsprüfer
in der Vorhaltsbeantwortung vom 5. März 2003 neuerlich bestätigt
wurde. Somit ergibt sich eine private
Nutzung von 82% und eine betriebliche
Nutzung von 18% der Nutzfläche.
Die von der Berufungswerberin
behauptete direkte betriebliche Nutzung von 50% des Gebäudes würde
eine ausschließliche betriebliche Nutzung nicht nur des
"Garagengeschosses", sondern auch eine teilweise betriebliche Nutzung des
"Wohngeschosses" bedeuten. In Anbetracht des Umstandes, dass der Prüfer
seine Feststellungen im Rahmen der Besichtigung
des Gebäudes getroffen hat und des Umstandes, dass das Gebäude
nach den vorliegenden Plänen einem typischen Einfamilienhaus gleicht, sind
die Angaben des Prüfers überzeugender und entsprechen auch der
Lebenserfahrung.
Es ist daher davon auszugehen,
dass 82% des Gebäudes privat und 18% des Gebäudes betrieblich genutzt
werden.
Die Betriebsprüfung hat
den oben dargestellten Sachverhalt bisher steuerlich so gewürdigt, dass das
Einfamilienhaus als gewillkürtes Betriebsvermögen angesehen wurde, was
zur Folge hat, dass die AfA, sowie die Zinsen für die Finanzierungskosten
als Betriebsausgaben anerkannt wurden. Die Vorsteuer wurde ebenfalls als
abzugsfähig zugelassen. Bisher wurde lt. Erklärung für die
Benutzung der Wohnung durch den Alleingesellschafter und
Geschäftsführer und seine Familie eine Miete von S 3.300,--
brutto bei der Berufungswerberin als Betriebseinnahme angesetzt, was von der
Betriebsprüfung auf S 7.700,-- brutto erhöht wurde. Die Differenz
von S 4.400,-- wurde als verdeckte Gewinnausschüttung der KESt
unterzogen und gewinnerhöhend beim Einkommen der Berufungswerberin
berücksichtigt.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH gehören alle Wirtschaftsgüter, die objektiv
dem Betrieb zu dienen bestimmt sind, zum notwendigen Betriebsvermögen. Dazu
sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Besonderheiten des Betriebes
und des Berufszweiges des Abgabepflichtigen sowie die Verkehrsauffassung
maßgebend (vgl. das Erkenntnis vom 25.2.1997, 93/14/0196). Stellt der
Betriebsinhaber einem seiner Arbeitnehmer für dessen Wohnzwecke eine
Wohnung zur Verfügung, so dient diese dann betrieblichen Zwecken, wenn
für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit betriebliche
Erwägungen maßgebend sind.
Schafft eine
Kapitalgesellschaft eine Eigentumswohnung oder Einfamilienhaus an oder stellt
sie solches her, um sie einen Gesellschafter, der auch Arbeitnehmer der
Gesellschaft sein mag, zu Wohnzwecken zu überlassen, so ist für die
Frage, ob dieser Vorgang dem Grunde nach durch den Betrieb der
Kapitalgesellschaft oder durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist,
zu prüfen, ob die Kapitalgesellschaft eine Wohnung dieser Art,
Größe und Lage auch zum Zwecke der Nutzungsüberlassung an einen
fremden Arbeitnehmer angeschafft oder hergestellt hätte. Erweist sich, dass
die Kapitalgesellschaft eine derartige Anschaffung oder Herstellung für
einen fremden Arbeitnehmer nicht getätigt hätte, ist daraus zu
schließen, dass die tatsächlich getätigte Anschaffung oder
Herstellung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Die Wohnung
stellt dann kein steuerliches Privatvermögen der Kapitalgesellschaft
dar.
In der Berufung wird im
Wesentlichen vorgebracht, dass sowohl Herr MTH als Geschäftsführer als
auch seine Frau STH als Angestellte beide im Betrieb beschäftigt seien und
deshalb die Zurverfügungstellung des Einfamilienhauses zu Wohnzwecken
betrieblich verursacht sei.
In Übereinstimmung mit
der Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. VwGH vom 22.9.1992, 88/14/0058 oder VwGH
vom 1.2.1980, 0732/0908, 3413/79) ist es unter dem Aspekt des Fremdvergleiches
bei Betrieben mittlerer Größe (die Umsätze betrugen in den
Jahren 1993 bis 1995 zwischen 5.649.415,37 S und 6.585.411,87 S) sowie
bei kleinen Familienbetrieben unüblich, dass eine Dienstwohnung zur
Verfügung gestellt wird. Es ist daher im vorliegenden Fall davon
auszugehen, dass die Anschaffung bzw. Herstellung des Einfamilienhauses und die
Zurverfügungstellung für Wohnungszwecke an die Familie des
Alleingesellschafters nicht aus betrieblichen Erwägungen, sondern auf Grund
der Gesellschafterstellung des MTH erfolgt ist.
Das Einfamilienhaus stellt
daher kein steuerliches Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft (=
Berufungswerberin) dar.
Das von der Körperschaft
angeschaffte Gebäude, welches nur eine gesellschaftliche und keine
betriebliche Veranlassung hat, ist somit nicht dem Betriebsvermögen
zuzurechnen, sondern gehört zum steuerneutralen Vermögen und damit zur
außerbetrieblichen Sphäre der Berufungswerberin (VwGH v. 20. Juni
2000, 98/15/0169, 0170).
Die mangelnde
Betriebsvermögenseigenschaft des Einfamilienhauses führt zu folgenden
Auswirkungen bei der Ermittlung des Einkommens für den
Körperschaftsteuerbescheid 1994:
1.
Die bisher als Betriebsausgaben abgezogenen Zinsen für die
Fremdfinanzierung der Anschaffung des Einfamilienhauses sind nicht als
Betriebsausgaben abzugsfähig.
2.
Auch die AfA für das Einfamilienhaus stellt keine Betriebsausgabe
dar.
3.
Der bisher als Betriebseinnahme verbuchte Mietzins iHv. brutto S 3.300,--
stellt keine Betriebseinnahme dar. Betriebseinnahmen sind Geldeingänge, die
dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Betriebes zufließen und durch den
Betrieb veranlasst sind (VwGH vom 18.1.1983, 82/14/0076). Folglich stellen die
Zahlungen des Gesellschaftergeschäftsführers für die Nutzung
eines nicht zum Betrieb gehörenden Einfamilienhauses keine
Betriebseinnahmen dar.
4.
Mangels Zugehörigkeit der Dienstwohnung zum Betriebsvermögen ist die
Inanspruchnahme eines Investitionsfreibetrags nicht zulässig. Aus diesem
Grund ist daher die Berufung in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Ergänzend ist noch folgendes auszuführen: Unbestritten wird
die Dienstwohnung von Herrn MTH (Gesellschafter-Geschäftsführer) und
seiner Frau STH und ihren Kindern bewohnt. Frau STH ist seit dem 1. März
1994 mit 20 Wochenstunden als Büroangestellte bei der Berufungswerberin
beschäftigt. Von Juni 1994 bis August 1996 wurde das
Beschäftigungsverhältnis durch Karenz unterbrochen. Ab 8. August 1996
wurde das Beschäftigungsverhältnis wieder mit einem Monatsbezug in
Höhe von brutto 8.000 S (bei 20 Wochenstunden) fortgesetzt. Ein
Investitionsfreibetrag von den Gebäudeherstellungskosten kann nur insoweit
geltend gemacht werden, als das Gebäude unmittelbar dem Betriebszwecke
dient oder für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt
ist. Die Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung an eine Halbtagskraft
(zeitweise in Karenz) hält bei dieser Betriebsgröße (Umsatz
zwischen 5 und 7 Millionen Schilling) einem Fremdvergleich nicht stand. Es wurde
auch keine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung vorgelegt. Da
auch der Geschäftsführer Herr MTH als Alleingesellschafter nicht die
Stellung eines Arbeitnehmers im Sinne des § 25 Abs.
1 Z 1 lit. b EStG 1988 besitzt ist das
Gebäude auch aus diesem Grund nicht als für Wohnzwecke
betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt anzusehen. Im Übrigen gelten
auch bezüglich MTH die gleichen Überlegungen hinsichtlich des
Fremdvergleiches zur Überlassung einer Dienstwohnung. Der
Investitionsfreibetrag für das Gebäude wäre auch aus diesem Grund
nicht zulässig.
5.
Die Differenz von S 4.400,-- auf die ortsübliche Miete von
S 7.700,-- monatlich stellt zwar im Hinblick auf die dadurch verursachte
Vorteilszuwendung an den Gesellschaftergeschäftsführer eine verdeckte
Gewinnausschüttung im Hinblick auf die von der Berufungswerberin
abzuführende Kapitalertragsteuer dar. Jedoch stellt dies ebenso wie die
oben angeführte Miete von S 3.300,-- keine Betriebseinnahme dar, da
die Geldeingänge der Berufungswerberin nicht im Rahmen ihres Betriebes
zufließen und nicht durch den Betrieb veranlasst sind.
Das
Einfamilienhaus wird zu 18 % betrieblich genutzt.
Dies führt zur Anwendung
der so genannten 80-20 %-Regel. Dies bedeutet, dass bei untergeordneter
betrieblicher Nutzung eines insgesamt im privaten Bereich sind befindenden
Gebäudes, wobei die untergeordnete Nutzung bei einer Nutzung unter
20 % angenommen wird, das gesamte Gebäude im Privatvermögen sich
befindet.
Bei untergeordneter Bedeutung
des betrieblich genutzten Teiles des Gebäudes oder der Eigentumswohnung,
welcher zur Gänze zum Privatvermögen gehören, bilden die auf den
betrieblichen Teil entfallenden AfA sowie die anteiligen Finanzierungskosten
Betriebsausgaben (Nutzungseinlage, vgl. VwGH vom 13. Dezember 1989, 85/13/0041;
VwGH vom 18. März 1997, 93/14/0235).
Die betrieblich genutzten
Gebäudeteile gehören, wie im konkreten Fall einer untergeordneten
betrieblichen Nutzung, nicht zum Betriebsvermögen, sodass
Investitionsbegünstigungen nicht geltend gemacht werden können (vgl.
die obigen Ausführungen zum IFB).
Im konkreten Fall ergibt sich
somit, dass 18 % der AfA und ebenfalls 18 % der Zinsen für die
Finanzierungskosten als Betriebsausgabe bei der Berufungswerberin abgesetzt
werden können.
Zur Höhe der unmittelbar
dem gegenständlichen Gebäude zuzurechnenden Zinsen ist Folgendes
auszuführen:
Trotz ausdrücklicher
Aufforderung wurde die Höhe der konkret der Anschaffung des Gebäudes
zuzurechnender Zinsen nicht bekannt gegeben. Die Unterlagen seien nach Ablauf
der Aufbewahrungsfrist entsorgt worden.
Gemäß
§ 132
Abs. 1 BAO sind Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den
Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sieben Jahre
aufzubewahren; darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie
für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung
sind, in denen diejenigen Parteistellung haben, für die auf Grund von
Abgabenvorschriften die Bücher und Aufzeichnungen zu führen waren oder
für die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt wurden.
Die Aufbewahrungsfrist
verlängert sich somit, solange die Unterlagen und Aufzeichnungen für
ein offenes Berufungsverfahren (wie im vorliegenden Fall) von Bedeutung sind
(vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2.Auflage, Rz. 7 zu § 132).
Wenn, wie im vorliegenden
Fall, die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht
ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist
insbesondere zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabevorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt.
Die Berufungswerberin hat
unter Hinweis auf die bereits vernichteten Unterlagen (trotz
Aufbewahrungspflicht) keine konkreten Zahlen hinsichtlich der das
gegenständliche Gebäude betreffenden Zinsen genannt.
In der Vorhaltsbeantwortung
vom 13. Februar 2003 wird darauf hingewiesen, dass zum einen zum 1. Jänner
1994 Bankschulden von 1.182.951 S bestanden hätten und zum anderen, da der
Bau zwischen März und Dezember 1994 errichtet worden sei, nach der
Lebenserfahrung sich auch die Baukosten, je nach Baufortschritt und Zahlungsziel
auf diese Zeit verteilen müssten. Zum 31. Dezember 1994 bestanden lt.
Bilanz Bankschulden von 2.777.050,44 S. Es erscheint daher unbedenklich die
Erhöhung der Bankschulden um 1.594.099 S während des Jahres der
Errichtung des Gebäudes zuzurechnen. Somit sind ca. 57% der Bankschulden
zum Jahresende dem gegenständlichen Gebäude direkt zuzurechnen.
Jedenfalls ist damit grundsätzlich davon auszugehen, dass
Fremdkapitalzinsen angefallen sind, was auch von der Berufungswerberin nicht in
Abrede gestellt wird.
Berücksichtigt man bei
einer Schätzung der Höhe der dem Bau zuzurechnender Zinsen auch, dass
- wie die Berufungswerberin richtig ausführt - die Zahlungen
nach der Lebenserfahrung erst gegen Beendigung der Herstellung des Gebäudes
geleistet werden, so muss davon ausgegangen werden, dass die Schulden und somit
auch die Zinsen, die das Gebäude betreffen, erst gegen Jahresende
entstanden sind.
Grundsätzlich ist somit
im Schätzungswege davon auszugehen, dass die Erhöhung der Schulden auf
Grund der Anschaffung und Bezahlung des Gebäudes eher erst in den beiden
letzten Monaten des Jahres erfolgt ist; in den ersten zehn Monaten des Jahres
sind die Zinsen jedenfalls nicht dem Gebäude zuzurechnen. Somit sind
grundsätzlich ein Sechstel der gesamten Aufwandszinsen des Jahres 1994 von
163.816 S dem Gebäude direkt zuzurechnen. Dies ergibt einen Betrag von
27.302,66 S. Da jedoch auch in den beiden letzten Monaten ein Teil der Zinsen
nicht das Gebäude betrifft, werden die dem Gebäude zurechenbaren
Zinsen mit 57% von 27.302,66 S, das sind
15.562,52 S geschätzt.
Da das gegenständliche
Gebäude zu 18% betrieblich genutzt wird sind 18% der das Gebäude
betreffenden Zinsen ( 2.801,25 S) und 18% der AfA (5.820,42 S) als
Betriebsausgabe absetzbar.
Jeder Schätzung ist eine
gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der
Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit
jeder Schätzung verbundenen Ungewissheit hinnehmen (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar, 2. Auflage, Rz. 3 zu § 184 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
Das Einkommen der
Berufungswerberin errechnet sich für das Jahr 1994 wie folgt: (Beträge
in Schilling)
|
Einkünfte lt.
angefochtenem Bescheid
|
-177.324
|
plus AfA für
Gebäude
|
+32.335,72
|
plus Zinsen für
Gebäude
|
+15.562,52
|
minus Miete
(netto)
|
-3.000
|
minus Mieterhöhung
(netto)
|
-4.000
|
minus 18% der AfA, da
betrieblich
|
-5.820,42
|
minus 18% der Zinsen, da
betrieblich
|
-2.801,25
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
-145.047
|
nichtausgleichsfähige
Verluste
|
11.499
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
-133.548
Im Schreiben vom 18. März
2003 führte die Berufungswerberin aus, dass entgegen
§ 117 BAO eine geänderte Rechtsansicht des VwGH
rückwirkend Anwendung finden solle.
§ 117 BAO i. d.
Fassung BGBl 2000/142 lautet:
" Liegt eine in Erkenntnissen
des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes oder in als
Richtlinien bezeichneten Erlässen des Bundesministeriums für Finanzen
vertretenen Rechtsauslegung dem Bescheid einer Abgabenbehörde, der
Selbstberechnung von Abgaben, einer Abgabenentrichtung in Wertzeichen
(Stempelmarken), einer Abgabenerklärung oder der Unterlassung der
Einreichung einer solchen zu Grunde, so darf eine spätere Änderung
dieser Rechtsauslegung, die sich auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
oder des Verwaltungsgerichtshofes oder auf einen Erlass des Bundesministeriums
für Finanzen stützt, nicht zum Nachteil der betroffenen Partei
berücksichtigt werden."
Die gegenständliche
Entscheidung beruht in keiner Weise auf eine spätere Änderung einer
Rechtsauslegung, die sich auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder
des Verwaltungsgerichtshofes oder auf einen Erlass des Bundesministeriums
für Finanzen stützt.
In einem
entscheidungserheblichen Punkt stützt sich die gegenständliche
Berufungsentscheidung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
20.6.2000, 98/15/0169. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof im Fall einer zu
einem fremdunüblich niedrigen Mietzins an den
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH überlassenen
Penthousewohnung entschieden, dass diese Wohnung nicht zum steuerlichen
Betriebsvermögen gehört.
Soweit ersichtlich, wurde die
gegenteilige Meinung, dass eine zu einem fremdunüblich niedrigen Mietzins
an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH überlassenen
Penthousewohnung zum Betriebsvermögen der GmbH gehört, weder in einem
als Richtlinie bezeichnetem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen noch
in einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder Verwaltungsgerichtshofes
vertreten. Daher kann sich die bisher im angefochtenen Bescheid
vertretene Rechtsauslegung auf keine in einem als Richtlinie bezeichnetem Erlass
des Bundesministeriums für Finanzen oder in einem Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes oder Verwaltungsgerichtshofes vertretene
Rechtsauslegung stützen.
Auch die in der
gegenständlichen Berufungsentscheidung vertretene Rechtsauslegung
stützt sich somit auf keine geänderte Rechtsauslegung des
Verwaltungsgerichtshofes. Dies ergibt sich auch daraus, dass der
Verwaltungsgerichtshof nicht in einem verstärkten Senat entschieden hat,
was er bei Abgehen von einer bisherigen Rechtsprechung jedoch tun müsste
(§ 13 Abs. 1 VwGG).
Insgesamt war die Berufung
daher abzuweisen und der Bescheid abzuändern.
Zur Berechnung der
Körperschaftsteuer für das Jahr 1994 wird auf das beiliegende
Berechnungsblatt verwiesen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz,
11. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0603-L/02
- Stammnummer
- 5383
- Gültig
- 11.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF