Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0542-W/02
Schätzung der Erlöse und Umsätze eines Massagestudios
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0542-W/02vom 07.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vernichtete Losungsaufzeichnungen sind in jedem Fall geeignet, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen und berechtigen bzw. verpflichten die Abgabenbehörde zur Schätzung (vgl. VwGH 24.11.1987, 86/14/0098).
Da im Rahmen der Buchführung alle Bargeldbewegungen (Eingänge und Ausgänge) zu erfassen sind, kann auf die Führung von Grundaufzeichnungen nur dann verzichtet werden, wenn die unmittelbaren Eintragungen (Verbuchungen) aller Bargeldveränderungen täglich erfolgen.
Erfolgt die Eintragung in die Bücher jedoch in der Weise zusammengefasst, dass lediglich die tägliche Tageslosung eingetragen wird, genügt dies den Anforderungen des § 131 Abs. 1 Z 2 vierter Satz BAO nicht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dkfm. Werner Gossar, gegen die Bescheide des Finanzamtes für
Körperschaften betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer
für die Jahre 1992 und 1993, Umsatz- und Körperschaftsteuer für
die Jahre 1994 bis 1996 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer für den
Zeitraum 1. Jänner 1992 bis 31. Juli 1996 entschieden:
Die
Berufung gegen den Umsatz-, Körperschaft- und
Gewerbe- steuerbescheid 1992 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Der Berufung gegen die
Bescheide betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1993
sowie Umsatz- und Körperschaftsteuer 1994 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die angefochtenen
Bescheide werden abgeändert.
Der Berufung gegen den
Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheid 1995 sowie den
Umsatzsteuerbescheid 1996 wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Der Berufung
gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1996 wird teilweise Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen
und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (im
Folgenden mit Bw. bezeichnet) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 18. Oktober
1988 gegründet und mit 10. November 1988 in das Firmenbuch eingetragen. Den
Betriebsgegenstand der Bw. bildet u.a. der Betrieb von Massagestudios an bis zu
fünf Betriebsstätten.
Das Stammkapital in Höhe
von S 500.000,-- wird bis 17. Feber 1994 zur Gänze von R.K. und ab 17.
Feber 1994 von V.N. gehalten. Zu selbständig vertretungsbefugten
Geschäftsführern der Bw. sind F.K. und ab 17. November 1994 V.N.
bestellt.
Mit Beschluss
der außerordentlichen Generalversammlung vom 13. Jänner 1999 wurde
die Bw. mit ihrem gesamten Betriebsvermögen auf der Grundlage der Bilanz
zum 31. Dezember 1998 mit Wirkung auf diesen Stichtag gemäß
§ 2 UmwG in das nicht protokollierte Einzelunternehmen V.N.
umgewandelt. Diese Umwandlung wurde mit 28. April 1999 in das Firmenbuch
eingetragen.
Die Massagestudios der Bw.
sind Montag bis Freitag jeweils von 10.00 bis 19.00 Uhr geöffnet, die
Massagetätigkeit erfolgte dabei durch Angestellte, die wöchentlich
für 20 Stunden angestellt wurden. Die Massagestudios der Bw. verfügen
u.a. über die nachstehende Ausstattung:
|
Betriebsstätte:
|
Kapazität:
|
Zeitraum:
|
T-Straße:
|
2 Betten
|
1992 bis 8/1994
|
P-Gasse:
|
2 Betten
|
ab 1992
|
St-Gasse:
|
2 Betten
|
1992 bis 2/1994
|
U-Platz:
|
1 Bett
|
ab 1992
|
S-Gasse:
|
2 Betten
|
ab 1/1994 als Büro
Die
Angestellten der Bw. führen eigene Aufzeichnungen in Form von Strichlisten
bzw. Karteikarten, anhand derer die Art der Massage, Ganzkörper- oder
Teilkörpermassage, sowie Ort und Zeit der durchgeführten Massage
dokumentiert wird.
Für die von der Bw.
angebotenen Massageleistungen werden die nachstehend angeführten
Beträge in Rechnung gestellt:
|
Massage-Leistungen:
|
Betrag:
|
Ganzkörpermassage à 60
min:
|
700,00
|
Ganzkörpermassage à 30
min:
|
350,00
|
Massage Ganzkörper + Fußreflexzonen
50min:
|
500,00
|
Massage Ganzkörper + Fußreflexzonen
100min:
|
1.000,00
|
Ganzkörpermassage à
120min:
|
1.200,00
Im
Zuge dieser abgabenbehördlichen Prüfung wurde überdies
festgestellt, dass im berufungsgegenständlichen Zeitraum die nachstehend
angeführte Zahl von Dienstnehmern bei der Bw. beschäftigt gewesen
sei:
|
|
Zeitraum:
|
Beschäftigte:
|
1992
|
03/1992
|
10
|
|
10/1992
|
8
|
1993
|
03/1993
|
7
|
|
10/1993
|
4
|
1994
|
03/1994
|
4
|
|
10/1994
|
3
|
1995
|
03/1995
|
2
|
|
10/1995
|
3
|
1996
|
03/1996
|
2
|
|
10/1996
|
1
|
|
Mittelwert:
|
4,4
Aus den mit
29. Oktober 1996 datierten und von den Masseusen B.B., H.S., E.S. und S.K.
unterfertigten Niederschriften ergibt sich, dass die halbtags beschäftigten
Masseusen jeweils im nachstehend angeführten Ausmaß Massageleistungen
erbrachten:
|
Name:
|
Anzahl
v. Kunden:
|
B.B.
|
3-4
|
H.S.
|
2-3
|
E.S.
|
1-2
|
S.K.
|
3
Infolge der
Nichtabgabe der Steuerklärungen 1993 und 1994 wurden die
Besteuerungsgrundlagen der Bw. im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO ermittelt und die Bemessungsgrundlagen sowie die Höhe
der Abgaben wie folgt ermittelt:
1.)
Umsatzsteuer 1993 und 1994:
|
1993
|
Gesamtbetrag der Entgelte:
|
2.435.575,00
|
|
abziehbare Vorsteuern:
|
- 100.457,00
|
|
Zahllast:
|
386.658,00
|
|
|
|
1994
|
Gesamtbetrag der Entgelte:
|
1.920.000,00
|
|
abziehbare Vorsteuern:
|
-120.000,00
|
|
Zahllast:
|
264.000,00
2.)
Körperschaftsteuer 1993 und 1994 sowie Gewerbesteuer
1993:
|
1993
|
Einkünfte bzw. Gewinn aus
Gewerbebetrieb:
|
243.555,00
|
|
Verlustabzug bzw. Fehlbetrag:
|
-243.555,00
|
|
Einkommen bzw. Gewerbeertrag:
|
0,00
|
1994
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
|
192.000,00
|
|
Verlustabzug:
|
- 91.705,00
|
|
Einkommen
|
100.295,00
|
|
Körperschaftsteuer:
|
34.102,00
Als Grundlage
der für das Jahr 1993 erlassenen Schätzungsbescheide wurden die
Umsätze sowie die Vorsteuerbeträge des Jahres 1992 zuzüglich
eines Sicherheitszuschlages von 20% bei den Umsätzen, sowie eines
Sicherheitsabschlages von 20% bei den Vorsteuerbeträgen herangezogen. Die
Einkünfte bzw. der Gewinn aus Gewerbebetrieb wurden mit 10% des für
das Jahr 1993 ermittelten Umsatzes geschätzt.
Der Ermittlung der für das
Jahr 1994 geschätzten Umsätze wurde ein durchschnittlicher
Monatsumsatz in Höhe von S 160.000,-- sowie eine durchschnittliche
monatliche Vorsteuer in Höhe von S 10.000,-- zu Grunde gelegt. Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit 10% des für das Jahr 1994
ermittelten Umsatzes geschätzt.
Gegen die Bescheide betreffend
Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1993 sowie Umsatz- und
Körperschaftsteuer 1994 wurde mit Eingabe vom 13. Dezember 1995
fristgerecht berufen, eine Festsetzung der Abgaben gemäß den
eingereichten Erklärungen 1993 und 1994 beantragt und diese Berufung wie
folgt begründet:
Da wir vor einiger Zeit unsere
Buchhaltung wechselten, habe die Bw. feststellen müssen, dass diese nicht
ganz dem Aufzeichnungsgesetz entspreche. Daher habe sich die Bw. dafür
entschieden, alles nochmals machen zu lassen. Aus diesem Grund habe die Bw. die
Jahresabschlüsse erst nach dem 31. März 1995 abgeben
können.
Im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 1992 bis 1995 sowie
einer Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum Jänner bis Juli 1996
wurden lt. Tz. 17 des BP-Berichtes schwerwiegende formelle und materielle
Mängel der Buchführung festgestellt. Die festgestellten formellen
Mängel der Buchführung betreffen insbesondere die ausstehenden
Gesellschaftereinlagen, das Verrechnungskonto Gesellschafter, die
Losungsaufzeichnungen, die Kassenführung, sowie die Bankverbindlichkeiten
wie folgt:
A)
Prüfungsfeststellungen zur ausstehenden Kapitaleinlage:
Das Konto betreffend die
ausstehende Kapitaleinlage der Gesellschafter weist zu den Bilanzstichtagen 31.
Dezember 1988 bis 1995 die nachstehende Entwicklung auf:
|
Datum:
|
Betrag:
|
31.12.1988
|
250.000,00
|
31.12.1989
|
150.000,00
|
31.12.1990
|
55.000,00
|
31.12.1991
|
55.000,00
|
31.12.1992
|
55.000,00
|
31.12.1993
|
250.000,00
|
31.12.1994
|
250.000,00
|
31.12.1995
|
-
Die
zum 31. Dezember 1989 ausstehende Einlage in Höhe von S 150.000,--
betreffe die ehemaligen Gesellschafter R.S. und M.S., weswegen davon auszugehen
sei, dass seitens dieser Gesellschafter eine Entnahme in Höhe von
S 100.000,-- getätigt worden sein müsse.
Die zum 31. Dezember
1990 ausstehende Einlage in Höhe von S 55.000,-- habe lt. Beilage zur
Bilanz die ehemalige Gesellschafterin R.K. betroffen, weswegen davon auszugehen
sei, dass im Jahre 1990 Entnahmen in Höhe von S 95.000,--
getätigt worden seien.
Infolge einer Korrekturbuchung
zum 1. Jänner 1993 sei das Konto "ausstehende Kapitaleinlage"
um S 195.000,-- erhöht und die entsprechende Gegenbuchung auf dem
"Verrechnungskonto Gesellschafter" erfolgt. Der Stand des Kontos
"ausstehende Kapitaleinlage" habe zum 31. Dezember 1993
S 250.000,-- betragen.
Eine mit 10. April 1997
durchgeführte Befragung der Buchhalterin Frau H. hat in diesem Zusammenhang
ergeben, diese Korrekturbuchung sei erforderlich gewesen, da im Zeitpunkt der
Firmengründung die Hälfte des Stammkapitals einbezahlt, aber nur ein
Eingang in Höhe von S 55.000,-- verbucht worden sei.
Auf Grund eines mit 1. Juni
1995 datierten Umlaufbeschlusses sei die restliche ausstehende Einlage in
Höhe von S 250.000,-- eingefordert worden und sofort einzubezahlen
gewesen. Zufolge der mit 31. Juli 1995 datierten und von V.N. unterfertigten
Kassaeingangsbestätigung sei die Einzahlung eines Betrages in Höhe von
S 250.000,-- erfolgt. Eine Überprüfung des Kontos
"Kassa" habe jedoch ergeben, dass auf diesem Konto weder eine
Einlage in dieser Höhe, noch mit diesem Datum erfolgt sei.
B)
Prüfungsfeststellungen zum Verrechnungskonto
Gesellschafter:
Infolge der mit 1. Jänner
1993 von der Buchhalterin H. vorstehend bezeichneten Korrekturbuchung sei das
Konto "ausstehende Einlage" um S 195.000,-- erhöht und
eine Verbindlichkeit an den Gesellschafter auf dem
Gesellschafter-Verrechnungskonto in Höhe von S 195.000,-- gebucht
worden.
Mit 31. Dezember 1993 sei eine
Einlage des Gesellschafters in Höhe von S 5.000,-- eingebucht und der
dazugehörige Beleg bis dato nicht beigebracht worden.
Auf Grund der vorstehenden
Buchungen handle es sich um eine Verbindlichkeit der Bw. an die Gesellschafter.
Da in der Bilanz zum 31. Dezember 1993 eine Forderung an den Gesellschafter in
gleicher Höhe ausgewiesen werde, sei für die Betriebsprüfung
nicht nachvollziehbar, wie dieser Vorgang buchungstechnisch erfolgt
sei.
Zu Beginn des Jahres 1994 sei
auf der Habenseite des Gesellschafter-Verrechnungskontos eine
Eröffnungsbuchung in Höhe von S 200.000,-- erfolgt und mit 31.
Dezember 1994 ein Betrag in Höhe von S 82.221,48 auf der Habenseite
des Gesellschafter-Verrechnungskontos verbucht worden, dessen Gegenbuchung auf
der Sollseite des Kassakontos erfolgt sei.
Auf Grund der vorstehenden
Buchungen müsste das Gesellschafter-Verrechnungskonto eine Verbindlichkeit
der Bw. an den Gesellschafter in Höhe von S 282.221,48 aufweisen. Die
vorliegende Bilanz zum 31. Dezember 1994 weist aber eine Forderung der Bw. an
den Gesellschafter in gleicher Höhe aus. Für die Betriebsprüfung
sei auch in diesem Fall nicht nachvollziehbar, wie dieser Vorgang
buchungstechnisch erfolgt sei.
Zufolge dem mit 5. Mai 1997
vorgelegten Originalbeleg liege der Buchung des vorstehenden Betrages in
Höhe von S 82.221,48 eine Kassaausgangsbestätigung zu Grunde, die
von V.N. zum Zwecke einer Darlehensrückzahlung unterfertigt worden
sei.
Wenn aus erster Buchung
ersichtlich sei, dass es sich um einen Kassaeingang in Höhe von
S 82.2221,48 handle, widerspreche dem der mit 5. Mai 1997 vorgelegte
Originalbeleg, demzufolge es sich um einen Kassaausgang in gleicher Höhe
handle.
Eine Überprüfung des
Kontos "Kassa" habe in diesem Zusammenhang überdies ergeben,
dass der Betrag in Höhe von S 82.221,48 in dem angeführten Monat
weder ein- noch ausgegangen sei.
Eine für das Jahr 1995
durchgeführte Überprüfung des Kontos "Kassa" ergab,
dass die mit Beleg vom 1. Jänner 1995 und von V.N. erfolgte
"Einlage" in Höhe von S 30.000,-- niemals verbucht worden
sei.
Aus weiteren von der Bw.
durchgeführten Buchungen sei ersichtlich, dass es sich hierbei um einen
Kassaeingang in Höhe von S 116.853,70 handle, was dem vorgelegten
Beleg widerspreche, demzufolge es sich hierbei um einen Kassaausgang in selber
Höhe handle.
C)
Prüfungsfeststellungen zu den Losungsaufzeichnungen:
Im Zuge der
abgabenbehördlichen Prüfung wurde lt. Tz. 17c des BP-Berichtes
festgestellt, dass die von den Angestellten geführten Losungsaufzeichnungen
in Form von Strichlisten nach erfolgter Eintragung in die händisch
geführten Kassabücher bis einschließlich Feber 1994 (infolge
eines Gesellschafterwechsels) vernichtet worden seien. Dies sei von der
Alleingesellschafterin R.K. in der mit 29. Oktober 1996 aufgenommenen
Niederschrift sowie in der mit 2. Dezember 1996 erfolgten Vorhaltsbeantwortung
bestätigt worden.
Für die Zeiträume
März bis Dezember 1994, das Jahr 1995 und Jänner bis Juli 1996 seien
die von der Bw. geführten Strichlisten der einzelnen Filialen, als auch die
täglichen Aufzeichnungen der beschäftigten Mädchen beigebracht
worden. In diesen Tagesabrechnungen seien die jeweilige Filiale, der Vorname der
Masseuse, Art und Anzahl der Massagen sowie die Losungsbeträge
angeführt.
Eine Gegenüberstellung der
Anmeldungsdaten bei der Wiener Gebietskrankenkasse mit den von der Bw.
geführten Aufzeichnungen habe ergeben, dass die nachstehend
angeführten Masseusen nicht bei der Wiener Gebietskrankenkasse angemeldet
gewesen seien:
|
Jahr:
|
Betriebsstätte:
|
Masseuse:
|
Zeitraum:
|
1994
|
P-Gasse:
|
P.
|
März - Mai 1994
|
1994
|
U-Platz:
|
A.
|
März - Mai 1994
|
1994
|
U-Platz:
|
Al.
|
Juni - August 1994
|
1994
|
U-Platz:
|
L.
|
September - Dezember 1994
|
1994
|
T-Straße:
|
S.
|
März
1994
|
1994
|
T-Straße:
|
Al.
|
März - Mai 1994
|
1994
|
T-Straße:
|
L.
|
April - August 1994
|
1995
|
U-Platz:
|
L.
|
Jänner - Dezember 1995
|
1996
|
U-Platz:
|
L.
|
Jänner - Dezember 1996
Für den
Zeitraum ab März 1994 seien zwar die Grundaufzeichnungen nachgebracht
worden, diese würden aber mit den verbuchten Geschäftsfällen
nicht übereinstimmen. Für den gesamten Prüfungszeitraum
würden somit keine ordnungsgemäßen Losungsaufzeichnungen
vorliegen.
D)
Prüfungsfeststellungen zu den Kassamängeln:
Im vorliegenden Fall seien von
der Alleingesellschafterin R.K. für jede einzelne Filiale händische
Kassabücher, und vom steuerlichen Vertreter der Bw., der Kanzlei P., sowie
vom Buchhaltungsbüro H. jeweils ein Kassabuch in elektronischer Form
geführt worden.
Das händische
Hauptkassabuch des Firmensitzes in der P-Gasse sei ohne Kassa-Anfangsbestand und
ohne monatlichen Saldovortrag erstellt worden. In diesem Kassabuch seien
lediglich die Einnahmen und Ausgaben des gesamten Betriebes sowie die die
Filiale P-Gasse betreffenden Tageslosungen erfasst worden. Am Monatsende seien
die in den einzelnen Filialen ermittelten Monatslosungen aus den jeweiligen
"Filial-Kassabüchern" übertragen worden.
Bei Berücksichtigung des
Anfangsbestandes zum 1. Jänner 1992 von S 14.612,67 ergebe sich mit
Ende Oktober 1992 ein Kassenminus in Höhe von -S 11.534,61,
sowie am Ende des Jahres 1992 ein weiterer Fehlbetrag in Höhe von
S 18.536,90.
Der Saldo des händischen
Kassabuch im Monat Jänner 1992 betrage unter Berücksichtigung des
vorstehenden Anfangsbestandes S 6.712,25, während das von der Kanzlei
P. elektronisch geführte Kassabuch einen Saldovortrag in Höhe von
S 5.312,25 ergebe.
Mit 6. Feber 1992 weise das
händisch geführte Kassabuch eine Ausgabe von S 33.000,-- auf, das
Kanzlei P. elektronisch geführte Kassabuch jedoch Ausgabe von
S 30.000,--.
Abweichend von dem
händisch geführten Kassabuch sowie in Abweichung zu dem von der
Kanzlei geführten elektronischen Kassabuch weise das vom
Buchhaltungsbüro H. erstellte Kassabuch einen Kassaeingang mit der
Bezeichnung "Einlage" in Höhe von S 150.000,--
auf.
In der händisch
geführten Kassa ist mit 27. Jänner 1993 ein Kassa-Ausgang betreffend
"Möbel-Lutz" in Höhe von S 9.000,-- enthalten, der
lt. dem vorgelegtem Konto aber nur S 4.500,-- beträgt.
Mit 26. Feber 1993 seien
S 810,-- über die Bank in die Kassa eingebucht worden, dieser Betrag
aber vom händisch geführten Kassabuch nicht erfasst worden. Zu den
Stichtagen 28. Feber 1993, 12. Mai 1993, 9. August 1993 und 10. August 1993
wurden weitere Abweichungen zwischen dem händisch geführten Kassabuch
und den Aufzeichnungen lt. dem betreffenden Konto festgestellt.
Aus den Büchern und
Aufzeichnungen der Bw. zum 31. Dezember 1993 würden sich demnach die
nachstehend angeführten Kassenstände ergeben:
|
lt. Bilanz:
|
29.271,25
|
lt. Konto 2000:
|
177.505,49
|
Differenz:
|
-148.234,24
Zufolge dem
mit 2. Jänner 1993 datierten Beleg sei die Umbuchung eines Betrages in
Höhe von S 163.796,78 erfolgt, der irrtümlich gegen Kassa und
eigentlich gegen Bank hätte gebucht werden sollen. Das Konto 2010
"Unterwegs befindliche Gelder" sei von der Betriebsprüfung
überprüft worden, die Buchung des Betrages in Höhe von
S 163.796,78 habe aber nicht nachvollzogen werden können.
Unter Berücksichtigung des
vorstehenden Betrages in Höhe von S 163.796,78 ergeben sich demnach
nachstehende Kassadifferenzen:
|
Bezeichnung:
|
Betrag:
|
Kassa lt.
Kontostand:
|
177.505,49
|
abzügl.
Fehlbuchung:
|
-163.796,78
|
richtiger
Kassastand:
|
13.708,71
|
Kassa lt.
Bilanz:
|
29.271,25
|
Differenz:
|
-
15.562,54
Das
händische Kassabuch sei nur bis August 1994 geführt worden. Ab
September 1994 habe die Kanzlei maschinelle Kassabücher geführt,
für den Zeitraum Dezember 1994 gebe es nur das von Frau H. geführte
elektronische Kassabuch.
Im händischen Kassabuch
1994 betrage der Anfangssaldo S 24.418,89, während in der Bilanz zum
31. Dezember 1993 ein Kassenstand in Höhe von S 29.271,25 ausgewiesen
wird, Dass es sich bei dem Differenzbetrag in Höhe von S 4.852,36 lt.
Kanzlei P. um Fehlbeträge aus Belegen handle, habe von der
Betriebsprüfung nicht nachvollzogen werden können.
Zum 31. Dezember 1994 habe der
Kassenstand lt. Bilanz S 30.700,67 und lt. dem Kto 2000 S 57.537,--
betragen. Hinsichtlich dieser Differenz habe auch die schriftliche
Vorhaltsbeantwortung vom 28. April 1997 keine Klärung
herbeigeführt.
Für das Jahr 1995 sei
keine händische Kassa vorgelegt worden. Zufolge den von der Bw.
geführten Büchern und Aufzeichnungen zum 31. Dezember 1995 würden
sich demnach die nachstehend angeführten Kassenstände
ergeben:
|
lt. Bilanz:
|
45.224,98
|
lt. Konto 2000:
|
210.604,89
|
Differenz:
|
-165.379,91
Zufolge
der schriftlichen Vorhaltsbeantwortung der Bw. sei der
Geschäftsführerbezug von V.N. vergessen worden, weswegen sich folgende
Differenzen ergeben würden:
|
Bezeichnung:
|
Betrag:
|
Kassa lt.
Kontostand:
|
210.604,89
|
abzügl.
Fehlbuchung:
|
-150.000,00
|
richtiger
Kassastand:
|
60.604,89
|
Kassa lt.
Bilanz:
|
45.224,98
|
Differenz:
|
-
15.379,91
Laut den von
der Bw. geführten Bücher und Aufzeichnungen würden die
ausgewiesenen Bankverbindlichkeiten nachstehend angeführten Salden
aufweisen:
|
lt. Bilanz:
|
20.602,99
|
lt. Konto 2000:
|
193.854,19
|
Differenz:
|
-173.251,20
Zufolge
der mit 28. April 1997 erfolgten schriftlichen Vorhaltsbeantwortung der Bw.
handle es sich hierbei um einen Schreibfehler seitens der Buchhaltung, da die
Bankverbindlichkeiten korrekterweise S 193.854,19 betragen müssten.
Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 1995 würde auch dahingehend richtig
gestellt werden.
Auf Grund der in Tz. 17
des BP-Berichtes festgestellten formellen und materiellen Mängel seien die
von der Bw. geführten Bücher und Aufzeichnungen nicht
ordnungsmäßig im Sinne des § 131 BAO. Die
Besteuerungsgrundlagen sowie die Höhe der Abgaben der Bw. seien daher im
Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO zu
ermitteln.
Dabei wurde ausgehend
von einer täglichen Öffnungszeit von 9 Stunden, abzüglich einer
Stunde Mittagspause, 1 Massagebett pro Filiale, obgleich in einigen
Betriebsstätten auch 2 Massagebetten vorhanden seien, einer Auslastung von
50% und somit von einer Mindestanzahl von 4 Kunden pro Tag die dabei erzielte
Tageslosung wie folgt ermittelt:
|
Bezeichnung:
|
Betrag:
|
Stundensatz:
|
700,00
|
Öffnungszeit
in Stunden:
|
8
|
Produkt:
|
5.600,00
|
abzügl. 50%
Auslastung:
|
-2.800,00
|
durchschnittl.
Tageslosung:
|
2.800,00
Die Höhe
der kalkulatorischen Umsätze für die einzelnen Filialstandorte der Bw.
wurde daher wie folgt ermittelt:
|
Jahr
1992:
|
Tage:
|
h:
|
Preis/h:
|
Produkt:
|
Auslastung (in %):
|
Gesamt-umsatz:
|
P-Gasse:
|
250
|
8
|
700,00
|
1.400.000,00
|
50
|
700.000,00
|
St-Gasse:
|
239
|
8
|
700,00
|
1.338.400,00
|
50
|
669.200,00
|
U-Platz:
|
250
|
8
|
700,00
|
1.400.000,00
|
50
|
700.000,00
|
T-Straße:
|
250
|
8
|
700,00
|
1.400.000,00
|
50
|
700.000,00
|
S-Gasse:
|
250
|
8
|
700,00
|
1.400.000,00
|
50
|
700.000,00
|
|
|
|
|
|
Summe:
|
3.469.200,00
|
Jahr
1993:
|
Tage:
|
h:
|
Preis/h:
|
Produkt:
|
Auslastung (in %):
|
Gesamt-umsatz:
|
P-Gasse:
|
250
|
8
|
700,00
|
1.400.000,00
|
50
|
700.000,00
|
St-Gasse:
|
250
|
8
|
700,00
|
1.400.000,00
|
50
|
700.000,00
|
U-Platz:
|
250
|
8
|
700,00
|
1.400.000,00
|
50
|
700.000,00
|
T-Straße:
|
250
|
8
|
700,00
|
1.400.000,00
|
50
|
700.000,00
|
S-Gasse:
|
250
|
8
|
700,00
|
1.400.000,00
|
50
|
700.000,00
|
|
|
|
|
|
Summe:
|
3.500.000,00
|
Jahr
1994:
|
Tage:
|
h:
|
Preis/h:
|
Produkt:
|
Auslastung (in %):
|
Gesamt-umsatz:
|
P-Gasse:
|
250
|
8
|
700,00
|
1.400.000,00
|
50
|
700.000,00
|
St-Gasse:
|
42
|
8
|
700,00
|
235.200,00
|
50
|
117.600,00
|
U-Platz:
|
250
|
8
|
700,00
|
1.400.000,00
|
50
|
700.000,00
|
T-Straße:
|
167
|
8
|
700,00
|
935.200,00
|
50
|
467.600,00
|
S-Gasse:
|
42
|
8
|
700,00
|
235.200,00
|
50
|
117.600,00
|
|
|
|
|
|
Summe:
|
2.102.800,00
|
Jahr
1995:
|
Tage:
|
h:
|
Preis/h:
|
Produkt:
|
Auslastung (in %):
|
Gesamt-umsatz:
|
P-Gasse:
|
250
|
8
|
700,00
|
1.400.000,00
|
50
|
700.000,00
|
U-Platz:
|
250
|
8
|
700,00
|
1.400.000,00
|
50
|
700.000,00
|
|
|
|
|
|
Summe:
|
1.400.000,00
|
Jahr
1996:
|
Tage:
|
h:
|
Preis/h:
|
Produkt:
|
Auslastung (in %):
|
Gesamt-umsatz:
|
P-Gasse:
|
147
|
8
|
700,00
|
823.200,00
|
50
|
411.600,00
|
U-Platz:
|
147
|
8
|
700,00
|
823.200,00
|
50
|
411.600,00
|
|
|
|
|
|
Summe:
|
823.200,00
Infolge
der vorstehenden für die einzelnen Filialstandorte ermittelten
kalkulatorischen Umsätze wurde wie folgt eine Hinzuschätzung der
für den berufungsgegenständlichen Zeitraum erklärten Umsätze
vorgenommen:
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
ZR
1-7/1996
|
Massageerlöse
(netto) lt. Erkl.:
|
2.029.645,78
|
1.810.465,02
|
1.273.791,68
|
928.541,65
|
453.667,00
|
Massageerlöse
(brutto) lt. Erkl.:
|
2.435.574,94
|
2.172.558,02
|
1.528.550,02
|
1.114.249,98
|
544.400,40
|
Bruttoerlöse
lt. BP:
|
3.469.200,00
|
3.500.000,00
|
2.102.800,00
|
1.400.000,00
|
823.200,00
|
Differenz:
|
1.033.625,06
|
1.327.441,98
|
574.249,98
|
285.750,02
|
278.799,60
|
Zuschätzung
(brutto):
|
1.033.600,00
|
1.327.500,00
|
574.300,00
|
285.800,00
|
278.800,00
|
Zuschätzung
(netto):
|
861.333,33
|
1.106.250,00
|
478.583,33
|
238.166,67
|
232.333,33
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
ZR
1-7/1996
|
Massageerlöse
(netto) lt. Erkl.:
|
2.029.645,78
|
1.810.465,02
|
1.273.791,68
|
928.541,65
|
453.667,00
|
Zuschätzung
(netto):
|
861.333,33
|
1.106.250,00
|
478.583,33
|
238.166,67
|
232.333,33
|
lt. Tz.
20:
|
|
|
|
10.943,36
|
1.616,17
|
lt. Tz.
21:
|
|
|
|
|
100.000,00
|
Umsätze
lt. BP:
|
2.890.979,11
|
2.916.715,02
|
1.752.375,01
|
1.177.651,68
|
787.616,50
Die
Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung für den Zeitraum 1.
Jänner 1992 bis 31. Juli 1996 wurde daher wie folgt ermittelt:
|
vGA:
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
ZR
1-7/1996
|
Umsatzerhöhung
(brutto):
|
1.033.600,00
|
1.327.500,00
|
574.300,00
|
285.800,00
|
278.800,00
|
Zuschätzung
Lohnaufw.:
|
-344.500,00
|
-442.500,00
|
-191.400,00
|
-
95.300,00
|
-
92.900,00
|
Differenz:
|
689.100,00
|
885.000,00
|
382.900,00
|
190.500,00
|
185.900,00
|
Tz 29 -
Aufwendungen:
|
|
|
39.289,00
|
139.753,00
|
34.754,00
|
Tz 30 -
KFZ-Kosten:
|
|
|
|
138.322,00
|
47.954,00
|
SUMME:
|
689.100,00
|
885.000,00
|
422.189,00
|
468.575,00
|
268.608,00
|
KESt-Satz
(%):
|
33,33%
|
33,33%
|
33,33%
bzw. 28,205%
|
28,205%
|
28,205%
|
KESt:
|
229.700,00
|
295.000,00
|
119.079,00
|
132.162,00
|
75.761,00
|
vGA:
|
918.800,00
|
1.180.000,00
|
541.268,00
|
600.737,00
|
344.369,00
Die
Betriebsprüfung begründete den Ansatz einer durchschnittlichen
Tageslosung in Höhe von S 2.800,-- bzw. einer durchschnittlichen
Auslastung von 50% mit dem Ergebnissen der niederschriftlichen Einvernahmen der
bei der Bw. beschäftigten Masseusen.
Aus den niederschriftlichen
Einvernahmen der bei der Bw. beschäftigten Masseusen geht hervor, dass
diese jeweils vormittags oder nachmittags in den Filialen gearbeitet und dabei
zwei bis vier Kunden massiert haben. Daraus resultiere bei einer
durchschnittlichen Auslastung des Studios von 50% eine Mindestanzahl von vier
Kunden pro Tag bzw. ein durchschnittliche Tageslosung in Höhe von
S 2.800,-- pro Tag.
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ für das Jahr 1992
im amtswegig wiederaufgenommenen Verfahren gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO neue Sachbescheide betreffend Umsatz-, Körperschaft- und
Gewerbesteuer.
Den Berufungen gegen die
Bescheide betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1993 sowie
Umsatz- und Körperschaftsteuer 1994 wurde entsprechend den Feststellungen
der Betriebsprüfung mit Berufungsvorentscheidung vom 5. März 1998
teilweise Folge gegeben.
Entsprechend den Feststellungen
der Betriebsprüfung wurde die Bw. zur Umsatz- und Körperschaftsteuer
1995 und 1996 veranlagt.
Die Bemessungsgrundlagen sowie
die Höhe der Abgaben wurden daher wie folgt ermittelt:
1.)
Umsatzsteuer 1992 bis 1996:
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
Gesamtbetrag der
Entgelte:
|
2.890.979,11
|
2.916.715,02
|
1.786.077,41
|
1.285.555,52
|
1.127.239,39
|
abziehbare
Vorsteuern:
|
-125.571,50
|
-131.271,98
|
-
86.639,43
|
-
52.816,65
|
-
75.573,24
|
Zahllast
(gerundet):
|
452.624,00
|
452.071,00
|
267.206,00
|
193.504,00
|
146.891,00
2.)
Körperschaftsteuer 1992 bis 1996:
|
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
1996
|
Einkünfte aus
GW-Betrieb:
|
541.830,00
|
600.079,00
|
300.576,00
|
156.694,00
|
339.396,00
|
Sonderausgaben:
|
-
5.000,00
|
-
5.000,00
|
|
|
|
Verlustabzug:
|
-
383.057,00
|
|
|
|
|
Einkommen:
|
153.773,00
|
595.079,00
|
300.576,00
|
156.694,00
|
339.396,00
|
Körperschaftsteuer:
|
46.140,00
|
178.530,00
|
102.204,00
|
53,278,00
|
115.396,00
3.)
Gewerbesteuer 1992 und 1993:
|
|
1992
|
1993
|
Gewinn aus
Gewerbebetrieb:
|
541.830,00
|
600.079,00
|
Fehlbeträge
(Verlustvorträge):
|
-
378.057,00
|
|
Gewerbeertrag:
|
163.773,00
|
600.079,00
|
Gewerbesteuer:
|
22.835,00
|
83.700,00
Bei
der Veranlagung der Bw. zur Umsatz- und Körperschaftsteuer 1996 wich das
Finanzamt von den eingereichten Erklärungen insoweit ab, als entsprechend
den vorstehenden Berechnungen u.a. aus der Zuschätzung der
Massageerlöse die erklärten Umsätze um S 232.333,33 sowie
die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um S 185.900,-- erhöht wurden.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden somit für das Jahr 1996 um
insgesamt S 344.369,--, und damit um den Gesamtbetrag der verdeckten
Gewinnausschüttung in Höhe von S 268.608,-- zuzüglich
Kapitalertragsteuer in Höhe von S 75.761,-- erhöht.
Gleichzeitig wurde die Bw. mit
Haftungsbescheid vom 27. Februar 1998 als Haftungspflichtige für die
aushaftende Kapitalertragsteuerschuld der Abgabepflichtigen R.K. und V.N. mit
25% von S 2.098.800,-- sowie 22% von S 1.486.374 und somit im
Gesamtbetrag von S 851.708,-- in Anspruch genommen.
Gegen die im Zuge der
abgabenbehördlichen Prüfung erlassenen Bescheide betreffend Umsatz-,
Körperschaft- und Gewerbesteuer 1992, die für die Jahre 1993 und 1994
erlassenen Berufungsvorentscheidungen betreffend Umsatz-, Körperschaft- und
Gewerbesteuer 1993 sowie Umsatz- und Körperschaftsteuer 1994, die im Zuge
der Veranlagung der Bw. erlassenen Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide
1995 und 1996 sowie den Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer
für den Zeitraum 1. Jänner 1992 bis 31. Juli 1996 wurde mit Eingabe
vom 6. April 1998 fristgerecht berufen und eine Abänderung im Sinne der
Berufungsausführungen beantragt. Die gegenständliche Berufung wurde
wie folgt begründet:
Dass sich hinsichtlich der von
der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen hinsichtlich schwerwiegender
Mängel in der Buch- und Kassaführung, der fehlenden Grundaufzeichungen
sowie der Nichtanmeldung von Beschäftigten bei der Wiener
Gebietskrankenkassa werde eine Schätzungsberechtigung ergebe, werde nicht
bestritten. Es sei aber anzuführen, dass seitens der
Geschäftsführung der Bw. alles unternommen worden sei, um eine
fachgerechte Buchführung zu erhalten. Dass dies zum damaligen Zeitpunkt
letztlich nicht der Fall gewesen sei, sei zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar
gewesen.
Im Übrigen entspreche die
Nichtanmeldung nicht den Tatsachen, da den Beschäftigten zum Teil der
Einfachheit halber Vornamen zugeteilt worden seien, die nicht den kompliziert
auszusprechenden tatsächlichen Vornamen entsprochen haben bzw. auf
Werkvertragsbasis abgerechnet worden seien.
|
Vorname:
|
Masseuse:
|
P.
|
G.B.
|
A.
|
H.S.
|
L.
|
B.R.
|
S.
|
G.M.
Seitens
der Betriebsprüfung sei aber bei der Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen nicht zwischen Ganz- und Teilkörpermassage
unterschieden worden, was bei annähernd gleichen Vorbereitungs- und
Nachlaufzeiten zu einem geringeren durchschnittlichen Stundenertrag
führe.
Unter der Annahme, dass pro Tag
zwei Ganzkörpermassagen und zwei Teilkörpermassagen durchgeführt
würden, ergebe sich bei gleicher Auslastung ein durchschnittlicher
Tageserlös in Höhe von S 2.100,-- und nicht - wie von der
Betriebsprüfung angenommen - ein Tageserlös in Höhe von
S 2.800,--. Die Befragung der Angestellten sollte in diese Richtung
ergänzt werden.
Generell sei weiters zu sagen,
dass sich im Laufe der Jahre die Auslastung der Studios sukzessiv verschlechtert
habe, da immer mehr Anbieter bei annähernd gleich bleibendem Kundenkreis
auf den Markt gedrängt seien. So haben sich die zu Beginn 1989 vorhandenen
Studios auf nunmehr 280 Studios erhöht.
Würden die von
der Betriebsprüfung mit 4.034 ermittelten Öffnungstage mit
S 2.100,-- multipliziert, würde sich für den gesamten Zeitraum
ein Erlös in Höhe von S 8.471.400,-- und für die Jahre 1992
bis 1996 folgende Hinzurechnungen ergeben:
|
Jahr:
|
Erlöse bisher (gerundet):
|
kalk. Umsatz
lt.
Bw.:
|
Hinzurechnung:
|
1992
|
2.435.000,00
|
2.601.900,00
|
166.900,00
|
1993
|
2.172.000,00
|
2.625.000,00
|
453.000,00
|
1994
|
1.528.000,00
|
1.577.100,00
|
49.100,00
|
1995
|
1.114.000,00
|
1.050.000,00
|
-
|
1996
|
544.000,00
|
617.400,00
|
73.400,00
|
Summe:
|
7.793.000,00
|
8.471.400,00
|
742.400,00
Im
Übrigen würden sich keinerlei Hinweise finden, die darauf
schließen lassen, dass in den letzten Jahren von der Bw.
S 3,500.000,-- zusätzlich eingenommen worden seien. Es sei auch keine
aufwendige Lebensführung festzustellen gewesen. Darüber hinaus
wären nicht drei Studios verkauft worden, wenn die
Verdienstmöglichkeiten den von der Betriebsprüfung angenommenen
entsprechen würden.
Zufolge der mit 6. Juli 1998
datierten Stellungnahme der Betriebsprüfung zu gegenständlicher
Berufung habe die niederschriftliche Befragung von Masseusen der Bw. ergeben,
dass im Durchschnitt zwei bis vier Kunden pro Halbtag massiert worden seien. Der
Schätzung sei daher eine Auslastung von 50% bzw. eine Mindestanzahl von
zwei Kunden pro Halbtag zu Grunde gelegt worden.
Die Bw. nehme zwar an, dass pro
Tag durchschnittlich zwei Ganzkörper- und zwei Teilkörpermassagen
erfolgt seien, erbringe aber hiefür keine entsprechenden Unterlagen, die
diesen Ansatz bekräftigen könnten.
Auf Grund der vorliegenden
Tagesabrechnungen lt. Buchhaltung habe die Betriebsprüfung für die
Jahre 1994 und 1995 Stichproben hinsichtlich der Anzahl der Ganz- und
Teilkörpermassagen und der Auslastung durchgeführt, die nachstehendes
Verhältnis zwischen Ganz- und Teilkörpermassagen sowie der Auslastung
ergaben:
|
|
Teilmassagen:
|
Ganzkörper-massagen:
|
Stunden:
|
Losung:
|
Auslastung
(in %):
|
01.03.1994
|
12
|
5
|
11
|
7.700,00
|
|
02.03.1994
|
6
|
3
|
5
|
4.200,00
|
|
03.03.1994
|
6
|
3
|
5
|
4.200,00
|
|
04.03.1994
|
10
|
2
|
7
|
4.900,00
|
|
Summe:
|
34
|
13
|
28
|
21.000,00
|
|
Mittelwert:
|
8,5
|
3,25
|
7
|
5.250,00
|
87,50%
|
|
|
|
|
|
|
01.06.1994
|
5
|
5
|
7,5
|
5.250,00
|
|
03.06.1994
|
7
|
2
|
5,5
|
3.850,00
|
|
06.06.1994
|
5
|
1
|
3,5
|
2.450,00
|
|
07.06.1994
|
3
|
1
|
2,5
|
1.750,00
|
|
Summe:
|
20
|
9
|
19
|
13.300,00
|
|
Mittelwert:
|
5
|
2,25
|
4,75
|
3.325,00
|
62,50%
|
|
|
|
|
|
|
02.09.1994
|
5
|
0
|
2,5
|
1.750,00
|
|
05.09.1994
|
5
|
0
|
2,5
|
1.750,00
|
|
06.09.1994
|
2
|
2
|
3
|
2.100,00
|
|
07.09.1994
|
6
|
2
|
5
|
3.500,00
|
|
Summe:
|
18
|
4
|
13
|
9.100,00
|
|
Mittelwert:
|
4,5
|
1
|
3,25
|
2.275,00
|
37,50%
|
|
|
|
|
|
|
01.12.1994
|
5
|
3
|
5,5
|
3.850,00
|
|
02.12.1994
|
0
|
0
|
0
|
-
|
|
05.12.1994
|
10
|
3
|
8
|
5.600,00
|
|
06.12.1994
|
12
|
5
|
11
|
7.700,00
|
|
Summe:
|
27
|
11
|
24,5
|
17.150,00
|
|
Mittelwert:
|
6,75
|
2,75
|
6,125
|
4.287,50
|
75,00%
Für
die Jahre 1994 und sei demnach die nachstehend angeführte Auslastung
ermittelt worden:
|
|
Mittelwert
Teilmassagen:
|
Mittelwert
Ganzkörper-massagen:
|
Mittelwert
Stunden:
|
Mittelwert
Losung:
|
März
1994:
|
8,5
|
3,25
|
7
|
5.250,00
|
Juni
1994:
|
5
|
2,25
|
4,75
|
3.325,00
|
September
1994:
|
4,5
|
1
|
3,25
|
2.275,00
|
Dezember
1994:
|
6,75
|
2,75
|
6,125
|
4.287,50
|
Mittelwert
1994:
|
6,1875
|
2,3125
|
5,28125
|
3.784,38
|
Datum:
|
Teil-massagen:
|
Ganzkörper-massagen:
|
Stunden:
|
Losung:
|
Auslastung:
|
02.01.1995
|
7
|
4
|
7,5
|
5.250,00
|
94%
|
03.01.1995
|
5
|
1
|
3,5
|
2.450,00
|
44%
|
04.01.1995
|
5
|
2
|
4,5
|
3.150,00
|
56%
|
05.01.1995
|
5
|
1
|
3,5
|
2.450,00
|
44%
|
08.01.1995
|
5
|
0
|
2,5
|
1.750,00
|
31%
|
09.01.1995
|
6
|
1
|
4
|
2.800,00
|
50%
|
10.01.1995
|
5
|
1
|
3,5
|
2.450,00
|
44%
|
11.01.1995
|
3
|
0
|
1,5
|
1.050,00
|
19%
|
12.01.1995
|
2
|
1
|
2
|
1.400,00
|
25%
|
13.01.1995
|
6
|
0
|
3
|
2.100,00
|
38%
|
16.01.1995
|
5
|
0
|
2,5
|
1.750,00
|
31%
|
17.01.1995
|
4
|
1
|
3
|
2.100,00
|
38%
|
18.01.1995
|
4
|
0
|
2
|
1.400,00
|
25%
|
19.01.1995
|
7
|
0
|
3,5
|
2.450,00
|
44%
|
20.01.1995
|
4
|
2
|
4
|
2.800,00
|
50%
|
23.01.1995
|
6
|
1
|
4
|
2.800,00
|
50%
|
24.01.1995
|
5
|
2
|
4,5
|
3.150,00
|
56%
|
25.01.1995
|
5
|
0
|
2,5
|
1.750,00
|
31%
|
26.01.1995
|
5
|
3
|
5,5
|
3.850,00
|
69%
|
27.01.1995
|
7
|
4
|
7,5
|
5.250,00
|
94%
|
30.01.1995
|
5
|
0
|
2,5
|
1.750,00
|
31%
|
31.01.1995
|
4
|
0
|
2
|
1.400,00
|
25%
|
Summe:
|
110
|
24
|
79
|
55.300,00
|
988%
|
Mittelwert:
|
5
|
1
|
4
|
2.800,00
|
50%
Auf
Grund der vorstehenden Stichproben, aus denen sich für die Jahre 1994 und
1995 eine Auslastung von 66% (1994) und 50% (1995) sowie ein Tagesschnitt von 6
bzw. 5 Teilkörpermassagen und 2 Ganzkörpermassagen. Daher
erübrige sich eine Befragung der Angestellten hinsichtlich des
Verhältnisses von Ganzkörper- und
Teilkörpermassagen.
Da die Bw. selbst angebe, dass
der Geschäftsgang im Laufe der Jahre rückläufig gewesen sei,
seien für die Jahre 1994 und 1995 die entsprechenden Stichproben gezogen
worden.
Da zu der mit 6. Juli 1998
datierten Stellungnahme der Betriebsprüfung keine Gegenäußerung
erfolgte, wurde die Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz-,
Körperschaft- und Gewerbesteuer 1992, Umsatz- und Körperschaftsteuer
1995 und 1996 sowie den Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer
für den Zeitraum 1. Jänner 1992 bis 31. Juli 1996 mit
Berufungsvorentscheidung vom 27. November 1998 als unbegründet
abgewiesen.
In der Begründung wurde
darauf verwiesen, dass bis dato keine Gegenäußerung erfolgt sei, die
der Stellungnahme der Betriebsprüfung in glaubwürdiger und
nachvollziehbarer Weise entgegentrete.
Mit Eingabe vom 16. Dezember
1998 stellte die Bw. hinsichtlich der vorstehenden Bescheide den Antrag auf
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Begründend wurde
ausgeführt, dass bereits in der mit 8. April 1998 datierten Berufung
versucht worden sei, die Argumente der Betriebsprüfung zu entkräften.
Des Weiteren beantragte die Bw. mit Eingabe vom 16. Dezember 1998 die
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Aus Anlass der mit 17. Juli
2003 erfolgten persönlichen Vorsprache von V.N., F.K. sowie des
steuerlichen Vertreters wurde der Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Umsatz-,
Körperschaft- und Gewerbesteuer 1992 und 1993, Umsatz- und
Körperschaftsteuer 1994 bis
1996:
Bei
der Ermittlung des Einkommens bleiben gemäß
§ 8 Abs. 1
KStG 1988 Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als
sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in
ähnlicher Eigenschaft geleistet werden.
Für die
Ermittlung des Einkommens ist es nach Abs. 2 leg.cit. ohne Bedeutung, ob
das Einkommen
im
Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder
entnommen
oder
in
anderer Weise verwendet
wird.
Soweit
gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde die
Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat
sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu
berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung
sind.
Zu schätzen ist nach
Abs. 2 leg.cit. insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über
seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der
Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Zu schätzen ist nach
Abs. 3 leg.cit. ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu
ziehen.
§ 131 Abs. 1
Z. 2 BAO bestimmt, dass die Eintragungen in die Bücher der Zeitfolge
nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden.
..... Soweit nach §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung
von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher
geführt werden, sollen Bareingänge und Barausgänge, in allen
übrigen Fällen die Bareinnahmen und Barausgaben täglich in
geeigneter Weise festgehalten werden.
Den Gegenstand des vorliegenden
Rechtsstreites bildet die Frage, ob und in welchem Ausmaß eine
Hinzuschätzung von Umsätzen und der Ansatz einer verdeckten
Gewinnausschüttung auf Grund formeller und materieller Mängel
gerechtfertigt ist. Insbesondere ist für den berufungsgegenständlichen
Zeitraum strittig, welche Auslastung der Massagestudios der Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO zu Grunde zu legen
ist und welche Tageslosungen dabei jeweils erzielt wurden.
Eine Schätzung
gemäß
§ 184 BAO setzt nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass die Abgabenbehörde die Grundlagen
für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann (vgl. VwGH
13.11.1978, 1636/77). Dabei begründet bereits die Nichtaufbewahrung der
Grundaufzeichnungen die Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde
(vgl. VwGH 21.9.1982, 81/14/0070).
Denn für den Fall, dass
die Bareinnahmen nicht einzeln, sondern nach Ermittlung der Tageslosung
aufgezeichnet werden, sind auch die Ermittlungsgrundlagen
"Schmieraufzeichnungen" Bestandteile der zu führenden
Aufzeichnungen und damit aufbewahrungspflichtig (vgl. VwGH 25.5.1988,
86/13/0083). In diesem Fall kommt den Schmierzetteln und Strichlisten, auf denen
die Erlöse für das Kassabuch aufgezeichnet werden, der Charakter von
gemäß
§ 131 Abs. 1 Z. 5 und § 132
Abs. 1 BAO aufbewahrungspflichtigen Belegen zu, welche die
Überprüfung der Eintragungen in die Bücher und Aufzeichnungen
ermöglichen und für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind (vgl. VwGH
20.2.1991, 90/13/0214).
Daher sind vernichtete
Losungsaufzeichnungen in jedem Fall geeignet, die sachliche Richtigkeit der
Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen und berechtigen bzw.
verpflichten die Abgabenbehörde zur Schätzung (vgl. VwGH 24.11.1987,
86/14/0098).
Im Rahmen der Buchführung
sind alle Bargeldbewegungen (Eingänge und Ausgänge) zu erfassen. Auf
die Führung von Grundaufzeichnungen kann daher nur dann verzichtet werden,
wenn die unmittelbaren Eintragungen (Verbuchungen) aller
Bargeldveränderungen in den Büchern täglich erfolgen. Erfolgt die
Eintragung in die Bücher jedoch in der Weise zusammengefasst, dass
lediglich die tägliche Tageslosung eingetragen wird, genügt dies den
Anforderungen des § 131 Abs. 1 Z. 2 vierter Satz BAO
nicht.
Bereits aufgetretene
Differenzen zwischen den Eintragungen in den Aufzeichnungen und dem Inhalt der
Belege berechtigen die Abgabenbehörde zur Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen (vgl. VwGH 19.3.1985, 84/14/0144).
Wenn überdies gehäuft
Kassenfehlbeträge auftreten, so verstößt dies gegen die
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bücher und
Aufzeichnungen, die auf gravierender Fehlgebarung der Kassenführung
beruhen, haben gemäß
§ 163 BAO nicht die Vermutung
ordnungsgemäßer Führung für sich. Dabei berechtigen bereits
Kassenfehlbeträge in Höhe von S 18.000,-- zu einer
Teilschätzung der Besteuerungsgrundlagen (vgl. 22.12.1980,
2055/78).
Wenn daher im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 1992 bis 1995 sowie
einer Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum Jänner bis Juli 1996 u.a.
in Tz. 17 des BP-Berichtes festgestellt wurde, dass Grundaufzeichnungen wie
Strichlisten vernichtet wurden, gehäuft Kassenfehlbeträge auftraten,
Buchungsdifferenzen auf dem Gesellschafter- Verrechnungskonto nicht geklärt
werden können, ist damit eine Schätzungsberechtigung der
Abgabenbehörde gegeben.
Ziel der Schätzung ist es,
die Besteuerungsgrundlagen, soweit sie sich nicht anhand der Unterlagen der Bw.,
ihrer Bücher und Aufzeichnungen zuverlässig ermitteln oder berechnen
lassen, möglichst zutreffend festzustellen, so dass das Ergebnis die
größere Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat (vgl.
VwGH 21.12.2000, 97/16/0334).
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung immer dann
vor, wenn eine Körperschaft einem Gesellschafter Vermögensvorteile
zuwendet, die nach außen hin nicht unmittelbar als Einkommensverwendung
erkennbar sind, ihre Ursache aber in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen
haben (vgl. VwGH 20.3.1974, 1157/72).
Insbesondere stellen die bei
der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft zugerechneten Mehrgewinne, die im
Betriebsvermögen keinen Niederschlag gefunden haben, eine verdeckte
Gewinnausschüttung dar, deren Zufluss an den Gesellschafter
grundsätzlich anzunehmen ist (vgl. VwGH 27.4.1994,
92/13/0011).
Für die Annahme einer
verdeckten Gewinnausschüttung ist es weiters ausreichend, wenn objektive
Gesichtspunkte vorliegen, die auf eine subjektive Vorteilsgewährungsabsicht
schließen lassen (vgl. 26.9.1985, 85/14/0051; 6.2.1990,
89/14/0034).
Ergeben sich im Zuge einer
Kalkulation der Besteuerungsgrundlagen erhebliche Kalkulationsdifferenzen, ist
davon auszugehen, dass die Umsätze und Betriebseinnahmen nicht
vollständig erklärt wurden und daher entsprechend zu erhöhen sind
(vgl. VwGH 22.4.1999, 97/15/0171).
Im vorliegenden Fall ergibt die
stichprobenartige Überprüfung der Tagesabrechnungen der Jahre 1994 und
1995 in der mit 6. Juli 1998 datierten Stellungnahme der Betriebsprüfung,
dass selbst bei einer Beschäftigung einer im Vergleich zu den Vorjahren
geringeren Zahl von Masseusen (zwei bzw. drei Masseusen in den Jahren 1994 und
1995) durchschnittlich Tageslosungen in Höhe von S 3.500,-- (1994)
bzw. S 2.800,-- (1995) erzielt wurden. Dies entspricht für die Jahre
1994 und 1995 einer durchschnittlichen Geschäftsauslastung von 66% (1994)
bzw. 50% (1995) bei zwei bzw. drei beschäftigten Masseusen.
Den von der
Betriebsprüfung für die Jahre 1992 bis 1996 ermittelten
kalkulatorischen Umsätzen wurde jedoch nur eine durchschnittliche
Tageslosung in Höhe von S 2.800,-- jeweils zu Grunde gelegt. Dieser
Kalkulation liegt eine Geschäftsauslastung von 50% sowie die
niederschriftlichen Aussagen einiger Masseusen zu Grunde, denen zufolge an einem
Halbtag zwei bis vier Kunden massiert worden seien.
Bei der von der
Betriebsprüfung durchgeführten Kalkulation blieb jedoch der Umstand
völlig unberücksichtigt, in den Massagestudios der Bw. in den Jahren
1992 bis 1994 bisweilen bis zu 10 Masseusen beschäftigt waren, was die
Erzielung wesentlich höherer Tageslosungen wahrscheinlich erscheinen
lässt.
Bei der von der
Betriebsprüfung durchgeführten Kalkulation der Besteuerungsgrundlagen
auf Basis einer durchschnittlichen Tageslosung in Höhe von S 2.800,--
pro Massagestudio blieb die Anwendung eines Sicherheitszuschlages, der auf Grund
der festgestellten formellen und materiellen Buchführungsmängel
geboten gewesen wäre, noch völlig unberücksichtigt.
Im vorliegenden Fall ist daher
die für die Jahre 1992 bis 1996 erfolgte Hinzuschätzung von
Umsätzen als auch der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung in
dem von der Betriebsprüfung vorgenommenen Ausmaß
gerechtfertigt.
Durch das Rechtsinstitut der
verdeckten Gewinnausschüttung sollen nur jene Einkommensminderungen der
Körperschaft neutralisiert werden, die durch das Naheverhältnis der
Körperschaft zu ihrem Anteilsinhaber verursacht wurden. Wird daher eine
verdeckte Gewinnausschüttung bei der Körperschaft festgestellt, kann
bei der Körperschaft auch nur jener Betrag
außerbilanzmäßig hinzugerechnet werden, der zuvor das Einkommen
der Körperschaft minderte.
Wurde daher infolge einer
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO
eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt, kann bei der Bw. für
das Jahr 1996 nur ein Betrag in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung
ohne Kapitalertragsteuer außerbilanzmäßig hinzugerechnet
werden.
Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb werden daher für das Jahr 1996 wie folgt
ermittelt:
|
Bezeichnung:
|
Betrag:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt.
FA:
|
339.396,00
|
abzüglich Kapitalertragsteuer:
|
- 75.761,00
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. UFS:
|
263.635,00
Bescheid
betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1.
Jänner 1992 bis 31. Juli
1996:
Gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988 in den für den
berufungsgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassungen wird bei
inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) die Einkommensteuer durch
Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Zu solchen
Kapitalerträgen gehören gemäß Abs. 2 dieser
Gesetzesstelle auch verdeckte Gewinnausschüttungen.
Die Kapitalertragsteuer
beträgt gemäß
§ 95 Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl. 818/1993
22% und für Kapitalerträge, die gemäß
§ 124b Z 15
EStG nach dem 30. Juni 1996 zufließen, idF BGBl. 201/1996
25%.
Schuldner der
Kapitalerträge ist gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 der
Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug
einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet aber dem Bund
für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
In den vorstehenden
Ausführungen zu Punkt 1 dieser Bescheidbegründung wurde das Vorliegen
einer verdeckten Gewinnausschüttung auf Grund einer Nachkalkulation der
Umsätze hinreichend begründet.
Für die Klärung der
Frage, ob die Bw. zu Recht als Haftungspflichtige für die aushaftende
Kapitalertragsteuerschuld der Abgabepflichtigen R.K. und V.N. mit 25% von
S 2.098.800,-- sowie 22% von S 1.486.374 und somit im Gesamtbetrag von
S 851.708,-- in Anspruch genommen wurde, wird daher auf die
Ausführungen in Punkt 1 der Entscheidung verwiesen.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
6 Berechnungsblätter
Wien,
7. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
SchätzungBesteuerungsgrundlagenformelle und materielle Buchführungsmängelverdeckte GewinnausschüttungMassagestudioTageslosung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0542-W/02
- Stammnummer
- 5379
- Gültig
- 07.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF