Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0155-S/03
Pendlerpauschale bei einer Wegstrecke von 40 km
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0155-S/03vom 01.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes St. Johann/Pg. betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte im
Berufungsjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Bei der
laufenden Lohnverrechnung berücksichtigte der Arbeitgeber das
Pendlerpauschale in Höhe von S 5.280,00 (€ 384,00) als Werbungskosten.
Im Rahmen der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2001 beantragte der Bw. u. a. die Berücksichtigung des
kleinen Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von 40 km und machte
dafür den Betrag von € 768,00 geltend.
Das Finanzamt erkannte
lediglich den bereits vom Arbeitgeber berücksichtigten Betrag von
S 5.280,00 (€ 384,00) als Werbungskosten an. Das Entfernungspauschale
ab 40 km stehe nur dann zu, wenn die Entfernung Wohnung -
Arbeitsstätte mehr als 40 km betrage. Nach den durchgeführten
Ermittlungen betrage die einfache Wegstrecke nicht mehr als 40 km.
Dagegen erhob der Bw. Berufung
. Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit b EStG betrage das Pendlerpauschale
€ 768,00 für eine Fahrtstrecke von 40 km bis 60 km. Dem
Gesetzeswortlaut sei nicht zu entnehmen, dass bei einer Wegstrecke von 40 km nur
das Pendlerpauschale für eine Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km zustehen
solle.
Das Finanzamt wies die Berufung
mittels erster Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.
Der Bw. beantragte die Berufung
der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Auch die
eingeholte Rechtsauskunft des Steuerombudsdienstes des Bundesministeriums
für Finanzen bestätige seine Rechtsauffassung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 16 Abs. 1 Z 6 EStG
1988 sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte Werbungskosten. Beträgt nach lit. b die einfache
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt
mehr als 20 km und ist die
Benützung eines Massenbeförderungs mittels zumutbar, dann
werden in der im Streitjahr geltenden Fassung zusätzlich als Pauschbetrag
berücksichtigt: Bei einer Fahrtstrecke von
|
20 km bis 40 km
|
5.280 S
jährlich
|
40 km bis 60 km
|
10.560 S
jährlich
|
über
60 km
|
15.840 S
jährlich
Die einfache Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurde mit 40 km (aufgerundet) ermittelt.
Die Benutzung eines Massenbeförderungsmittel ist zumutbar, sodass die o. a.
Voraussetzungen für die Berücksichtigung des sog. kleinen
Pendlerpauschales vorliegen.
Strittig ist, ob bei der vom
Bw. zurückgelegten Fahrtstrecke von 40 km der Pauschbetrag von S 5.280,00
oder von S 10.560,00 zu berücksichtigen war. Aus dem Wortlaut o. a.
Bestimmung ergibt sich die Staffelung der Pauschbeträge nach einer
Fahrtstrecke von mehr als 20 km,
von mehr als 40 km und von
mehr als (über) 60 km.
Nachdem die vom Bw.
zurückgelegte Fahrtstrecke nicht mehr als
40 km betragen hat, war der für die Fahrtstrecke von mehr als 20 km
bis 40 km zustehende Pauschbetrag von S 5.280,00 (€ 384,00) zu
berücksichtigen. Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
1. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0155-S/03
- Stammnummer
- 5374
- Gültig
- 01.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF