Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2784-W/02
Schwarzumsätze als verdeckte Gewinnausschüttung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2784-W/02vom 07.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Durch abgabenbehördliche Prüfungen festgestellte Mehrgewinne (Schwarzumsätze) sind den Gesellschaftern grundsätzlich nach dem sonst geltenden Gewinnverteilungsschlüssel als verdeckte Gewinnausschüttungen zuzurechnen. Ein Zufluß dieser Mehrgewinne ist zu unterstellen, wenn diese Beträge vom Gesellschafter auf von ihm vinkulierte Überbringersparbücher zur Besicherung betrieblicher Kredite einbezahlt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr Kindt OEG, gegen die Bescheide des Finanzamtes Melk betreffend
Kapitalertragsteuer 1995 bis 1997 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
betreibt in K ein Tanzcafe. Gesellschafter und Geschäftsführer der Bw.
ist KD mit einer Beteiligung am Stammkapital von 99 % sowie MD mit einer
Kapitalbeteiligung von 1 %. Den Gewinn ermittelt die Bw. gemäß
§
5 EStG.
Im Zuge einer die
Wirtschaftsjahre 1995 bis 1997 betreffenden Betriebsprüfung
(Erstbetriebsprüfung) gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO (ABpNr 101069/98, Prüfungsauftrag
vom 18. Mai 1998, Schlussbesprechung am 23. Juni 1998)
hinsichtlich Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer, erließ
das Finanzamt den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend -
Umsatzschätzung infolge Zuordnung nichterfasster Wareneingangsrechnungen
sowie Zuschätzung in Form eines Sicherheitszuschlages wegen formeller und
materieller Buchführungsmängel - neue Sachbescheide und
(erstmals) entsprechende Haftungs- und Abgabenbescheide hinsichtlich
Kapitalertragsteuer für 1995 bis 1997.
Die Bemessungsgrundlagen
für die Kapitalertragsteuer (verdeckte Gewinnausschüttungen) und die
Kapitalertragsteuer betrugen:
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
vGA
|
669.000
|
336.600
|
313.200
|
Kest
|
147.180
|
86.151
|
78.300
Diese
Bescheide erwuchsen, auch infolge Unterfertigung eines Rechtsmittelverzichtes,
in Rechtskraft.
Im Zuge einer weiteren, die
Wirtschaftsjahre 1994 bis 1997 betreffenden, Betriebsprüfung
(Zweitbetriebsprüfung) gemäß
§ 99 Abs. 2 FinStrG (ABpNr 101090/99,
Prüfungsauftrag vom 22. Juni 1999, Schlussbesprechung am
11. Oktober 1999) hinsichtlich Umsatz-, Körperschaft- und
Kapitalertragsteuer wurden im Wesentlichen nachstehende Feststellungen
getroffen:
Tz 17 nicht
erfasster Wareneinkauf 1995 - 1998
Anlässlich einer
Hausdurchsuchung bei der Fa B-AG sei ua umfangreiches EDV-Material beschlagnahmt
worden, aus dem hervorgehe, dass die Bw. Lieferungen erhalten habe, welche auf
"Letztverbraucher" lauten. Diese Lieferungen fanden bisher in der Buchhaltung
keinen Niederschlag. Die Zuordnung dieser auf "Letztverbraucher" lautenden
Lieferungen sei aufgrund ihrer Regelmäßigkeit, der
EDV-mäßigen Verknüpfung der Konten sowie der händischen
Erfassung auf sogenannten "Kundenkarteien" eindeutig. Aufgrund der vorliegenden
EDV-Listen erfolge eine Umsatz- und Gewinnerhöhung in Höhe der lt.
beiliegenden Kalkulation angeführten Beträgen.
Tz 18
Sicherheitszuschlag
1997
Wegen der angeführten
Mängel bei der Erfassung müsse davon ausgegangen werden, dass auch
beim verbleibenden Getränkeeinkauf (Wein und Sekt) eine ähnliche
Verkürzung erfolgt sei. Verstärkt werde diese Vermutung durch den
Umstand der Feststellung der Verkürzung des Wareneinkaufes bei Spirituosen
im Rahmen der Vorprüfung (Bericht vom 6. Juli 1998).
"In den Jahren 1995 und 1996 fand der aufgrund
eines Verkürzungsfaktors errechnete Sicherheitszuschlag in dem lt
Vorprüfung zugerechneten Sicherheitszuschlages Deckung, wodurch in diesen
Jahren keine diesbezügliche Zurechnung erfolgt."
Tz 19 verdeckte
Gewinnausschüttung
Die errechneten
Gewinnerhöhungen (vgl Tz 22 bis 26) werden dem Geschäftsführer
als (verdeckte) Gewinnausschüttungen zugerechnet (1995:
ÖS 489.221,--, 1996: ÖS 251.543,--, 1997:
ÖS 563.343,--). Die entsprechende Kapitalertragsteuer werde von der
Bw. abgeführt, aber dem Gesellschafter KD angelastet.
Nunmehr betragen die
Bemessungsgrundlagen für die Kapitalertragsteuer (verdeckte
Gewinnausschüttungen) und die Kapitalertragsteuer:
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
vGA
(1. Bp)
|
669.000
|
336.600
|
313.200
|
vGA
(2. Bp)
|
489.221
|
251.543
|
563.343
|
Summe
vGA
|
1.158.221
|
618.143
|
876.543
|
Kest
|
254.809
|
145.264
|
219.136
Mit
Bescheiden vom 3. November 1999 setzte das Finanzamt die Kapitalertragsteuer
für 1995 bis 1997 - unter Außerachtlassung des Verfahrenstitels
der Wiederaufnahme - abermals fest und verwies dabei begründend auf
die Tz 19 des Bp-Berichtes vom 13. Oktober 1999 (AS 1, 2 und 4 des
Kest-Aktes).
Am 23. November 1999
berichtigte das Finanzamt die Kapitalertragsteuerbescheide vom 3. November
1999 gemäß
§ 293 BAO und führte zugleich die Wiederaufnahme
des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO an. Im
Begründungsteil der Bescheide vermerkte das Finanzamt,
"da [die] bisherige[n] Bescheid[e] vom 3.
November 1999 "mangelhaft [sind, werden sie] dahingehend berichtigt, dass die
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
angeführt wird. Die Wiederaufnahmsgründe bestehen in den neuen
Tatsachen, welche bei der Hausdurchsuchung der B-AG im September 1998
festgestellt wurden. Diese sind in der Tz 17 des Bp-Berichtes vom 13. Oktober
1999 dargestellt."
Mit Schriftsatz vom 21.
Jänner 2000 sowie vom 24. Jänner 2000 erhob der steuerliche Vertreter
der Bw. einerseits gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Kapitalertragsteuer für 1995 bis 1997 andererseits (unter anderem auch
gegen Umsatz- und Körperschaftsteuer 1995 bis 1997) gegen die Sachbescheide
hinsichtlich Kapitalertragsteuer für 1995 bis 1997 Berufung.
In der Sache führte die
Bw. begründend aus: "Die aufgrund
der Betriebsprüfung festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen
wurden 1995 und 1996 zur Gänze und 1997 mit einem Betrag von ÖS
228.000,-- auf Sparbücher einbezahlt. Diese Sparbücher dienten
nachweislich zur Absicherung von Krediten, die der
[Bw.]
gewährt wurden und sind bei der Bank hinterlegt. Die Gewinne sind somit
nicht dem Anteilshaber, Herrn [KD],
zugekommen. Von einer verdeckten Gewinnausschüttung und der Vorschreibung
der Kapitalertragsteuer in der o.e. Höhe
[ÖS 223.742,--] ist Abstand
zu nehmen (VwGH vom 10.12.1985, 85/14/0080).
Mit Berufungsentscheidung vom
20. September 2001 wies der Berufungssenat VIIa der Berufungskommission für
Niederösterreich (GZ RV/155-17/01) die im Zuge der
Betriebsprüfung gemäß
§ 99 Abs. 2 FinStrG erhobene Berufung
vom 21. Jänner 2001 hinsichtlich Wiederaufnahme der Verfahren betreffend
Umsatz- und Körperschaftsteuer 1995 bis 1997 als unbegründet
ab.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 12. Oktober 2001 gab das Finanzamt der Berufung vom
21. Jänner 2000 statt und hob die Haftungs- und Abgabenbescheide
hinsichtlich Kapitalertragsteuer 1995 bis 1997 in Verbindung mit den
Berichtigungsbescheiden gemäß
§ 293 BAO vom
22. November 2000 auf.
Mit Bescheiden vom
15. Oktober 2001 (Bescheidbegründung vom 16. Jänner 2001)
verfügte das Finanzamt (nunmehr) die Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich Kapitalertragsteuer 1995 bis 1997 und setzte den Feststellungen,
der gemäß
§ 99 Abs. 2 FinStrG stattgefundenen
Betriebsprüfung folgend, die Kapitalertragsteuer 1995 bis 1997
fest.
Das (materielle)
Berufungsvorbringen vom 24. Jänner 2000 replizierend führte das
Finanzamt in der Bescheidbegründung aus, dass die aus den kalkulatorischen
Erlösdifferenzen sowie dem Sicherheitszuschlag für das Jahr 1997
resultierenden Geldüberschüsse, welche nicht in der Buchhaltung der
Bw. erfasst waren, dem Geschäftsführer und 99 %-Gesellschafter der Bw.
als verdeckte Gewinnausschüttungen zugerechnet werden können, zumal
dieser über die "Schwarzeinnahmen" verfügt habe. Laut Schreiben der
VÖ-Bank wären die Sparbücher am 16. März 2000 zur
Besicherung der betrieblichen Kreditkonten realisiert worden. Während die
Zugänge auf diesen Sparbüchern ÖS 199.000,-- (1995) und
ÖS 70.000,-- (1996) ausmachen, betragen die festgestellten
Ausschüttungen im Zuge beider Prüfungen ÖS 1.158.221,--
(1995) und ÖS 618.143,-- (1996). Festzuhalten sei weiters, dass auch
in den Bilanzen der Bw. für die Jahre 1997, 1998 und 1999 keine
Sparbücher als Betriebsvermögen ausgewiesen seien. Auch könne
durch eine eventuell spätere Einlage (im Jahr 2000) eine verdeckte
Ausschüttung nicht rückgängig gemacht werden.
Mit Schriftsatz vom
14. November 2001 berief die Bw. gegen Kapitalertragsteuerbescheide
1995 - 1997 und führte begründend aus:
"...
Die aufgrund der Betriebsprüfung
festgestellten ´Geldüberschüsse´1995 - 1997 aus
kalkulatorischen Erlösdifferenzen wurden in Höhe von
ÖS 1.027.900,-- auf Überbringersparbücher einbezahlt. Eine
Auflistung dieser Sparbücher bzw. die genauen jährlichen Einzahlungen
liegen dem Fianzamt vor.
Diese
Sparbücher dienten nachweislich der Absicherung von Krediten, die seitens
der [VÖ-Bank] der
[Bw.] gewährt wurden, waren
verpfändet und bei der Bank bis zur Realisierung hinterlegt. Im Rahmen der
Auflösung dieser Sparbücher im März 2000 wurden diese
Beträge auf Konten der [Bw.]
umgebucht.
Das
ursprüngliche Darlehen der Eltern vom (Sparbucheinlage vom 9.3.1995 in
Höhe von ÖS 290.000,--) wurde im gleichen Jahr von Herrn
[KD] aus den
´Geldüberschüssen´an die Eltern in Teilbeträge
rückgezahlt, somit verblieb dieser Betrag zur Absicherung des Kredites auf
dem Sparbuch.
In der Bilanz zum
31.12.1999, die im April 2000 beim Finanzamt eingereicht wurde, werden diese
Sparbücher bereits als Umlaufvermögen der Gesellschaft
ausgewiesen.
Diese
´Geldüberschüsse´sind somit nachweislich nicht dem
Anteilsinhaber, Herrn [KD], zugekommen.
(VwGH 10.12.1985, 85/14/0080). Für die verdeckte Gewinnausschüttung
ist die Absicht der Vorteilsgewährung erforderlich, von dieser kann hier
nicht gesprochen werden. ..."
Die Bw. beantragt der Berufung
stattzugeben.
Ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung legte das Finanzamt die Berufung der
Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der unabhängige
Finanzsenat geht von folgendem entscheidungrelevanten Feststellungen
aus:
Im gegenständlichen
Rechtsmittelverfahren stellen sich die Höhe der durch die beiden
Betriebsprüfungsverfahren festgestellten Mehrgewinne der Bw. unbestritten
folgendermaßen dar:
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
Mehrgewinne
1. Bp
|
669.000
|
336.600
|
313.200
|
Mehrgewinne
2. Bp
|
489.221
|
251.543
|
563.343
|
Summe
Mehrgewinne
|
1.158.221
|
618.143
|
876.543
Diese
in den Bilanzen der Bw. nicht erfassten Mehrgewinne zahlte KD in
Teilbeträgen auf Überbringersparbücher - mit dem
Verfügungsvermerk "Losungswort" - bei der VÖ-Bank sowie der SPK
ein. Eine buchmäßige Behandlung dieser
Überbringersparbücher als Betriebsvermögen der Bw. erfolgte
nicht.
Erstmals in der
Bilanz zum 31.12.1999 werden die Überbringersparbücher der
VÖ-Bank - mit einem Gesamtbetrag von ÖS 1.121.642,03
- als aktives Betriebsvermögen der Bw. ausgewiesen (Köst-Akt
1999, AS 6).
Laut Schreiben der VÖ-Bank
vom 10. März 2000 (ABp AS 25) dienten diese Überbringersparbücher
der Besicherung betrieblicher Kredite der Bw. und wurden laut Schreiben der Bank
vom 16. März 2000 (ABp AS 23) zugunsten ebendieser Kredite
realisiert.
Gemäß
§ 8 Abs.
2 KStG 1988 sind verdeckte Gewinnausschüttungen Vermögensminderungen
oder verhinderte Vermögensvermehrungen einer Kapitalgesellschaft, die durch
das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sich auf die Höhe des
Einkommens auswirken und in keinem Zusammenhang mit einer offenen
Ausschüttung stehen.
Verdeckte
Gewinnausschüttungen können sich auch aufgrund von
Gewinnzuschätzungen infolge abgabenbehördlicher Prüfungen
ergeben. Derartige Mehrgewinne der Kapitalgesellschaft, die im
Bertiebsvermögen der Gesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, sind
den Gesellschaftern nach den auch sonst geltenden
Gewinnverteilungsschlüsseln als zugeflossen zu werten (vgl. VwGH
10.12.1985, 85/14/0080; VwGH 2.4.1994, 92/13/0011; VwGH 19.7.2000, 97/13/0241).
Die Beweislast des behaupteten Nichtzuflusses der durch Gewinnzuschätzungen
ermittelten Mehrgewinne, also ob die Mehrgewinne weiterhin bei der Gesellschaft
verwendet worden seien, trifft den Gesellschafter (VwGH 10.12.1985, 85/14/0080;
VwGH 21.12.1989, 89/14/0151; VwGH 25.3.1999, 97/15/0059).
Schon dadurch, dass die
Gesellschaft die Möglichkeit der Bereicherung des
Gesellschafter-Geschäftsführers in Höhe eines zugeschätzten
Gewinnes unwidersprochen in Kauf nimmt, ist ihr Einverständnis mit einer
Bereicherung in Höhe der Zuschätzung zu unterstellen (VwGH 10.12.1985,
85/14/0080)
Gemäß
§ 167
Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht. Wie aus dem Wortlaut des § 167 Abs. 2 BAO hervorgeht,
genügt es für eine schlüssige Beweiswürdigung, von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen läßt (VwGH 17.10.1988, 87/16/0161; VwGH
18.12.1990, 87/14/0155). Vielmehr ist ein Vorgang tatsächlicher Art dann
als erwiesen anzunehmen, wenn die erkennende Behörde auf Grund einer aus
den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nach allgemeinen
Erfahrungssätzen und den Gesetzen logischen Denkens gezogenen
Schlußfolgerungen zur Überzeugung gelangt ist, dass es sich so
ereignet hat (VwGH 6.12.1990, 90/16/0031; VwGH 14.5.1991,
89/14/0195).
Strittig ist nunmehr lediglich
die Frage, ob die festgestellten Mehrgewinne dem
Gesellschafter-Geschäftsführer KD zugeflossen sind.
Durch die Einzahlung der
Mehrgewinne auf mit Losungswort vinkulierte Überbringersparbücher
durch KD verließen die festgestellten Mehrgewinne - nach
Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates - die
Vermögenssphäre der Bw. und traten in die Privatsphäre des
Gesellschafters KD, zumal auch dieser die Verfügung über die
Einzahlung auf die mit Losungswort vinkulierten Überbringersparbücher
traf. Dies ergibt sich auch aus dem Berufungsvorbringen, wonach
"die festgestellten verdeckten
Ausschüttungen ... auf Sparbücher einbezahlt" wurden.
Weiters ergibt sich, dass die
festgestellten Mehrgewinne zweifelsfrei bis zum 31. Dezember 1999 in
der Bilanz der Bw. nicht aufschienen und somit bis zu diesem Zeitpunkt auch im
Betriebsvermögen der Bw. nicht erfasst waren. Sparbücher bilden aber
dann (notwendiges) Betriebsvermögen, wenn und solange sie in der Bilanz
ausgewiesen sind und das eingelegte Geld nicht entnommen wird (vgl. VwGH
11.5.1993, 89/14/0284; VwGH 26.4.1994, 91/14/0030). Durch die
bilanzmäßige Behandlung der Sparbücher zum
31. Dezember 1999, also erst zu diesem Zeitpunkt, wurde aus den mit
Losungswort vinkulierten Überbringersparbüchern Betriebsvermögen
der Bw. Vor diesem Zeitpunkt befanden sich diese Sparbücher im
Privatvermögen des KD.
Davon ausgehend, dass die
gegenständlichen Sparbücher bis zu ihrer bilanzmäßigen
Widmung als Privatvermögen des Gesellschafters KD zu beurteilen sind und
somit die von KD einbezahlten Beträge als ihm zugeflossen gelten, wird die
durch das Finanzamt vorgenommene Beurteilung des Zuflusses der festgestellten
Mehrgewinne an KD als vedeckte Gewinnausschüttung als nicht rechtwidrig
beurteilt.
Auch das in der
Berufungsschrift vorgebrachte Argument, wonach diese Sparbücher der
Besicherung von Betriebskrediten dienten, verhilft der Berufung nicht zum
Erfolg, denn
Privatvermögen wird nicht
schon deshalb zu Betriebsvermögen, weil es der Besicherung vom
Betriebsschulden dient (vgl VwGH 10.4.1997, 94/15/0211).
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, 7.
August 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2784-W/02
- Stammnummer
- 5373
- Gültig
- 07.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF