Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0047-S/02
Einkünfte aus Kapitalvermögen, EKC
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0047-S/02vom 01.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 1994
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese
Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein
ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht
zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw.
erzielte im berufungsgegenständlichen Jahr Einkünfte aus
Gewerbebetrieb. Im Zuge finanzstrafbehördlicher Ermittlungen beim EKC wurde
festgestellt, dass der Bw. im April, Mai, Juli, August, September, November und
Dezember 1993 insgesamt 45 von dieser Gesellschaft ausgegebene Letter zum
Stückpreis von S 9.800,- erworben hatte. Im Letter verpflichtete sich
der EKC, beginnend innerhalb des zweiten Monats nach der Einzahlung durch den
Anleger, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten jeweils zum siebten jedes
Monats S 1.400,- an den Anleger zu bezahlen. Die sieben ersten Zahlungen dienten
der Kapitaltilgung, die restlichen fünf Zahlungen stellten Zinsen dar, was
zu einer versprochenen jährlichen Rendite von rund 70% führte. Im
Einkommensteuerbescheid 1994 vom 19. November 1996 wurden daher dem
Berufungswerber für das Jahr 1994 Einkünfte aus Kapitalvermögen
in der Höhe von Schilling 226.800,00 zugerechnet.
Gegen diesen
Bescheid erhob der Bw. Berufung mit folgender Begründung:
Die Zahlungen
aufgrund des Kaufes von EKC-Letter stelle die Teilnahme an Spielen nach dem
"Schneeballsystem" dar und unterliege somit nicht der
Einkommensteuer.
Mit
Berufungsvorentscheidung wies das zuständige Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab. Dagegen richtet sich der Antrag auf Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz, in welchem der Bw. im Wesentlichen
seine bereits in der Berufungsschrift vorgebrachten Argumente
wiederholte.
Mit
nachweislich zugestelltem Vorhalt vom 23. Mai 2003 wurden dem Bw. die
wesentlichen Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses
vom 25. November 2002, Zl. 97/14/0094, 97/14/0095 sowie die sich für
ihn daraus ergebenden steuerlichen Konsequenzen dargelegt und ihm Gelegenheit
gegeben, zu seinem Berufungsbegehren nochmals Stellung zu nehmen.
In der
Stellungnahme vom 21. Juli 2003 führt der Berufungswerber im Wesentlichen
folgende Argumente an:
Nach
Eröffnung und vor Beendigung des Konkursverfahrens seien
Finanzamtshandlungen gesetzeswidrig.
Die
Bezeichnung Zinsen für die letzten fünf Auszahlungen sei
unrichtig.
Beim
EKC-System habe es sich um ein Pyramidenspiel gehandelt und bei Reinvestitionen
habe kein Geldfluss stattgefunden.
Die
in diesem Zusammenhang ergangene Verwaltungsgerichtshofentscheidung basiere auf
einer "ungenügend geprüften Gesamtsituation".
Missachtung
der OGH-Entscheidungen: GZ 14Os181/95 vom 5.12.1995 sowie GZ 1Ob182/97 vom
15.7.1997.
"Ignorierung
des Vertrauensschutzes nach § 117
BAO".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen auch Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen
Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen,
Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des
Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Die
Einkünfte aus Kapitalvermögen umfassen die Früchte aus der
entgeltlichen Überlassung von Kapital. Grundsätzlich werden nur die
Erträgnisse aus dem Kapitalstamm erfasst, nicht hingegen der Kapitalstamm
selbst. Somit gehören Entgelte und Vorteile, die für die
Überlassung eines Geldkapitals vereinnahmt werden, zu den Einkünften
aus Kapitalvermögen. Die wichtigsten Kapitalfrüchte daraus sind
Zinsen. Dabei handelt es sich um das wirtschaftliche Nutzungsentgelt für
die Kapitalüberlassung, egal wie es im Einzelfall bezeichnet wird (BFH
BStBl. 1988, 252). Unerheblich ist daher, ob ein Darlehensvertrag oder ein
anderer Rechtsgrund zugrunde liegt (BFH 31.10.1989, VIII R 210/83).
Einkünfte
aus Kapitalvermögen zählen zu den außerbetrieblichen
Einkunftsarten, bei denen grundsätzlich nur Erträgnisse aus dem
Kapitalstamm erfasst werden, nicht hingegen der Kapitalstamm selbst (VwGH
11.3.1992, 92/13/0030). Wertminderungen sowie Werterhöhungen als auch der
gänzliche Verlust des Kapitalstammes sind daher prinzipiell steuerlich
unerheblich.
Zum Vorwurf,
dass nach Eröffnung und vor Beendigung des Konkursverfahrens
Finanzamtshandlungen gesetzeswidrig seien, ist anzumerken, dass im vorliegenden
Fall lediglich die Einkünfte aus Kapitalvermögen des Jahres 1994
aufgrund der (zumindest möglichen) Ausschüttungen an den
Berufungswerber in Folge der EKC-Letter-Käufe zu ermitteln ist. Dies steht
in keinem konkreten Zusammenhang mit der späteren Konkurseröffnung
beim EKC.
Der
Vertrauensschutz gemäß
§ 117 BAO kann nicht zur Anwendung
kommen, da im vorliegendem Fall dem Bescheid der Abgabenbehörde keine in
Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes
oder in als Richtlinien bezeichneten Erlässen des Bundesministeriums
für Finanzen vertretene Rechtsauslegung zugrunde liegt, die aufgrund einer
späteren Änderung dieser Rechtsauslegung, die sich auf ein Erkenntnis
des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes oder auf einen
Erlass des Bundesministeriums für Finanzen stützt, zum Nachteil der
Partei berücksichtigt wurde. Das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 25.
November 2002 - Zl. 97/14/0094, 97/14/0095 - stellte keine
Änderung der Rechtsauslegung sondern lediglich eine klarstellende Auslegung
der bisherigen Rechtslage dar.
Die
übrigen vorgebrachten Einwendungen des Bw. [Kritik an der
Verwaltungsgerichtshof-entscheidung; Verweis auf zwei OGH-Entscheidungen
(einerseits Geldwäscherei im Zusammenhang mit der physischen Verbringung
von Geldbeträgen über die Staatsgrenze und andererseits Klage gegen
einen Anlageberater hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Aufklärung seiner
Kunden über die Risikoträchtigkeit einer in Aussicht genommenen
Anlage)] waren für die gegenständliche Entscheidungsfindung insofern
nicht von Bedeutung, als sie in keinem direkten Zusammenhang mit dem konkreten
Sachverhalt stehen. In jedem Fall hätte die Kenntnis dieser Umstände
zu keinen im Spruch anders lautenden Bescheid geführt.
In seinem
Erkenntnis vom 25. November 2002, Zl. 97/14/0094, 97/14/0095 stellte der
Verwaltungsgerichtshof Folgendes fest:
Mit dem
Erwerb eines vom EKC begebenen Letters ist weder die Teilnahme an einem
Glücks- noch an einem Pyramidenspiel verbunden. Die dem Anleger über
das zurückgezahlte Kapital im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988
ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten Ratenzahlung) stellen
Einkünfte gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 leg.cit. dar. Der
Verlust des eingesetzten Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich
unbeachtlich. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die über das
eingesetzte Kapital hinausgehenden Auszahlungen Einkünfte aus
Kapitalvermögen darstellen. Es ist dabei unbeachtlich, ob diese
Beträge tatsächlich zur Auszahlung gelangten oder ob diese
Beträge zum Erwerb neuer Letter verwendet wurden, da dies eine reine
Einkommensverwendung darstellt.
Damit steht
bereits fest, dass die dem Bw. im Zeitraum von Jänner bis September 1994
zugeflossenen Beträge von insgesamt Schilling 225.400,00 Einkünfte aus
Kapitalvermögen darstellen. Da der Verlust des eingesetzten Kapitals
steuerlich unbeachtlich ist, kann der nicht rückgezahlte Teil des
Kaufpreises von 1994 erworbenen Letter nicht abgezogen werden.
Ab Oktober
1994 geriet der EKC in große Zahlungsschwierigkeiten und wurde in der
Folge gänzlich zahlungsunfähig. Der Bw. erhielt ab diesem Zeitpunkt
auch tatsächlich keine Zahlungen mehr vom EKC. Ein Zufluss von Zinsen
für die gezeichneten Letter kann ab Oktober 1994 daher nicht mehr
angenommen werden.
Der Berufung
war somit teilweise stattzugeben und die Einkünfte des Bw. aus
Kapitalvermögen für das Jahr 1994 mit Schilling 225.400,00
festzusetzen.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Salzburg,
1. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0047-S/02
- Stammnummer
- 5370
- Gültig
- 01.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF