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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3045-W/09

Keine Familienheimfahrten, wenn der Familienwohnsitz am Arbeitsort unterhalten wird

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3045-W/09vom 18.05.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des BW, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf, vertreten durch MF, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 2006 bis 2007 entschieden: Die Berufungen betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2006 und für das Jahr 2007 werden als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 bleibt unverändert. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 wird im Sinne der Berufungsvorentscheidung (Nichtanerkennung des Pendlerpauschales) abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe und die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen. Entscheidungsgründe Der Bw. lebt seit dem 18.4.2006 mit seiner aus Indien stammenden Ehefrau in Wien (Heiratsdatum laut Steuererklärung 2006). An Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten beantragte der Bw.: | | 2006 | 2007 | Miete | 1.600,00 | 1.600,00 | Heimfahrten | 2.040,00 | 2.040,00 | Pendlerpauschale | 495,00* | *lt. Berufung vom 13.5.2009 Die Aufwendungen für Familienheimfahrten stünden in Zusammenhang mit der Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich; in eventu werde die Berücksichtigung der Kosten als Übersiedlungskosten beantragt. Das Finanzamt anerkannte die beantragten Aufwendungen wie folgt: | | 2006 (in Euro) | 2007 | Erstbescheid | 132,00 | 495,00 | Berufungsvorentscheidung | 1.340,33 (Familienheimfahrten bis April 2006) | 132,00* *Zur Begründung führte das Finanzamt an, eine 20 km übersteigende einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte läge nicht vor. Familienheimfahrten stünden wegen des gemeinsamen Wohnsitzes ab 2006 nicht zu. Nach den in den Verwaltungsunterlagen erliegenden Belegen wurden nachstehende Beträge im Zusammenhang mit Heimflügen geleistet: | Bezahlt am | Betrag (in Euro) | Anmerkung | 14.10.2006 | 1.600,00 | VIE-Del-VIE 29.12.-20.2 | 15.11.2007 | 1.500,00 | VIE-Del-VIE | 7.7.-2.9. | British Airways | Im Ermittlungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde dem Bw. vorgehalten: Nach der Aktenlage ist kein Familienwohnsitz in Indien erkennbar; die Heirat im Feber 2006 und der Zuzug im April 2006 lasse schon begrifflich keine Familienheimfahrten zu, wobei für den Zeitraum Jänner bis April 2006 etwaig angefallene Kosten für Familienheimfahrten nicht in den Jahren 2006 und 2007 verausgabt wurden. Die Entfernung Wohnung-Arbeitsstätte betrage für eine einfache Fahrtstrecke weniger als 20 km bzw. für die Entfernung Jg. und Hg.. rund 1,1 km. Die Umzugskosten erscheinen durch die erstmalige Gründung des Familienwohnsitzes in W privat veranlasst. Eine Äußerung hiezu hat der Bw. nicht erstattet. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Ein Pendlerpauschale steht unter anderem für eine einfache Fahrtstrecke von mehr als 20 km und Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zu. Beide Voraussetzungen hat der Bw. trotz Gelegenheit hiezu nicht dargetan. Kosten der doppelten Haushaltsführung hat der Bw. nicht dargetan. Unstrittig ist, dass im Februar.2006 die Heirat stattgefunden hat und seit April ein gemeinsamer Familienwohnsitz in Wien unterhalten wird. Kosten für Familienheimfahrten bzw. für einen berufsbedingten Doppelwohnsitz liegen daher schon begrifflich nicht vor. Übersiedlungskosten im Zusammenhang mit der Verlegung des Wohnsitzes der Ehegattin aus privaten Gründen (Heirat, Zuzug) sind als Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig. Beilage: 1 Berechnungsblatt Wien, am 18. Mai 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/3045-W/09
Stammnummer
53592
Gültig
18.05.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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