Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0336-L/03
Nachträgliche Werbungskosten bei Spekulationsgewinn
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0336-L/03vom 24.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist bei einem Spekulationsgeschäft im Veräußerungsjahr ein Gewinn erzielt und besteuert worden, so sind nachträgliche Werbungskosten oder Erlösminderungen im Abflussjahr bis zum Betrag dieses Gewinnes zum Ausgleich mit anderen Einkünften zuzulassen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers
gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer 1995
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Hinsichtlich der Vorgeschichte
wird auf die Darstellung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom
18. Februar 1998 verwiesen.
Diese Berufungsentscheidung ist
mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27. Mai 2003 (VwGH
27.5.2003, 98/14/0065) aufgehoben worden.
Bereits vorher war mit der
Bescheid betreffend die Einkommensteuer 1995 am 31. Mai 2000
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl.
194/1961) abgeändert worden, ohne jedoch dem Berufungsbegehren Rechnung zu
tragen.
Mit Schreiben vom 23. Juli
2003 hat der Berufungswerber den Antrag auf mündliche Verhandlung
gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Durch die Aufhebung der
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom
18. Februar 1998 durch das dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
27. Mai 2003 tritt gemäß
§ 42 Abs. 3 VwGG
(Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985) das Verfahren in die Lage
zurück, in welcher es sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides
befunden hatte.
Entsprechend § 274
Abs. 1 BAO idF BGBl. 151/1980 ist daher die gegenständliche Berufung
auch gegen den gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geänderten
Einkommensteuerbescheid 1995 datiert vom 31. Mai 2000 gerichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
zum hier strittigen Rechtsproblem im zitierten Erkenntnis folgende Aussage
getroffen:
"Bei der Einkommensteuer im Allgemeinen und bei der
Erfassung von Spekulationsgeschäften im Besonderen geht es um die
Besteuerung der im Einkommen zu Tage tretenden wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit. Die aus einem solchen
Veräußerungsgeschäft resultierende Leistungsfähigkeit wird
nur dann zutreffend erfasst, wenn die mit dem Geschäft in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehenden Aufwendungen oder Erlösminderungen als negative
Einkommenskomponenten berücksichtigt werden. Andernfalls käme es
insoweit zur Besteuerung von Einkommen, das gar nicht erzielt wurde. Die
Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben daher die Auffassung
vertreten, dass das strenge Zufluss-Abfluss-Prinzip des § 19 EStG 1988
für die steuerliche Erfassung von Spekulationsgeschäften nur
eingeschränkt zur Anwendung kommen kann. § 30 EStG 1988 betrifft
danach nicht notwendigerweise nur Vorgänge eines Veranlagungszeitraumes,
sondern dient der vollständigen Erfassung des Überschusses aus dem
Spekulationsgeschäft unter Bedachtnahme auf bestimmte (auch
mehrjährige) Fristen, innerhalb derer die Realisierung erfolgt (vgl. das
hg. Erkenntnis vom 16. November 1993, 93/14/0124, sowie das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 1994, B 1297/93, VfSlg. 13.724).
In
seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, B 941/02, hat der
Verfassungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass dieser Gedanke auch gilt,
wenn es in Besteuerungsperioden nach der Realisierung des
Veräußerungsgewinns im Zusammenhang mit diesem Geschäft zu
Werbungskosten oder Erlösminderungen kommt. Die durch die
Veräußerung von Wirtschaftsgütern erworbene
Leistungsfähigkeit kann nur an Hand einer Totalbetrachtung ermittelt
werden, bei der auch solche - mit dem Veräußerungsvorgang in
Zusammenhang stehenden - Werbungskosten und Erlösminderungen
Berücksichtigung finden, die in Veranlagungszeiträumen nach der
Veräußerung abfließen. Wenn der Gesetzgeber daher in
§ 30 Abs. 4 letzter Satz EStG1988 anordnet, dass dann, wenn die
Spekulationsgeschäfte innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt zu einem
Verlust führen, dieser nicht ausgleichsfähig ist, so muss diese Norm
(einschränkend) auf jene Fälle bezogen werden, in denen aus einem
Spekulationsgeschäft insgesamt ein Verlust erzielt wurde. Ist aus dem
Spekulationsgeschäft hingegen im Veräußerungsjahr ein Gewinn
erzielt und der Besteuerung unterworfen worden, wobei spätere Abflüsse
noch nicht berücksichtigt wurden, so müssen, um ein
verfassungswidriges Ergebnis zu vermeiden, nachträgliche Werbungskosten
oder Erlösminderungen im Abflussjahr bis zum Betrag dieses Gewinnes zum
Ausgleich mit anderen Einkünften (Einkunftsarten) zugelassen werden. Der
Wortlaut des § 30 Abs. 4 letzter Satz EStG1988 steht einer
Berücksichtigung derartiger (nachträglicher) Werbungskosten oder
Erlösminderungen nicht entgegen. Die Vorschrift kann auch so gelesen
werden, dass das dort verankerte "relative Verlustausgleichsverbot" nur dann
eingreift, wenn ein Spekulationsgeschäft gesamthaft betrachtet zu einem
Verlust geführt hat. Entsteht der "Verlust" hingegen bloß
periodenbezogen durch den Abfluss von nachträglichen Werbungskosten oder
Erlösminderungen, die einem in einem früheren Veranlagungszeitraum
getätigten, insgesamt mit Gewinn abschließenden
Veräußerungsgeschäft zuzurechnen sind, dann würde die
Vernachlässigung dieser negativen Einkommenskomponenten zur Besteuerung
eines fiktiven Einkommens führen und insoweit mit dem Prinzip der
Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit in Konflikt
kommen.
Für
den Beschwerdefall bedeutet dies, dass die vom Beschwerdeführer im Jahr
1995 bezahlten und für dieses Jahr als "nachträgliche Werbungskosten"
geltend gemachten Beträge, welche unbestritten mit dem entsprechenden
Veräußerungsgeschäft des Jahres 1984 als Erlösminderungen
in Zusammenhang stehen, in verfassungskonformer Auslegung des § 30
Abs. 4 letzter Satz EStG 1988 zum Abzug zuzulassen gewesen
wären."
Entsprechend der im
§ 63 Abs. 1 VwGG ist der Unabhängige Finanzsenat an die eben
dargestellte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes gebunden und war deshalb
der Berufung stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz,
24. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 30 Abs. 4 letzter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0336-L/03
- Stammnummer
- 5358
- Gültig
- 24.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF