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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0361-G/11

Zuschuss zum KBGG - Fortgesetztes Verfahren

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0361-G/11vom 16.05.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Herrn X in XY, vertreten durch Dr. Helmut Weber, Rechtsanwalt, 8940 Liezen, Ausseerstr. 32, vom 30. September 2009 und 3. Oktober 2010 gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom 21. September 2009 und 21. September 2010 betreffend Rückzahlung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum 2003 bis 2004 entschieden: Den Berufungen wird Folge gegeben. Die Bescheide werden aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit den im Spruch genannten Bescheiden hat das Finanzamt, entsprechend der zum Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Rechtslage, ausgezahlte Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zurückgefordert. Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben. Die Berufungen wurde vom unabhängigen Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 17. Jänner 2011 nach der damals geltenden Gesetzeslage abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde vom Vertreter des Berufungswerbers Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Der Verfassungsgerichtshof hat die angewendete Gesetzesbestimmung mit Erkenntnis vom 4. März 2011, G 184-195/10, als verfassungswidrig aufgehoben. Durch diese Entscheidung, in der der Gerichtshof ausdrücklich ausgesprochen hat, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, wurde den angefochtenen Bescheiden des Finanzamtes rückwirkend die Rechtsgrundlage entzogen. Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Diese Bescheide erweisen sich aus diesem Grunde nunmehr als rechtswidrig, sodass der Berufung Folge zu geben und die angefochtenen Bescheide, wie im Spruch geschehen, aufzuheben waren. Graz, am 16. Mai 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0361-G/11
Stammnummer
53544
Gültig
16.05.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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