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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0364-G/11

Zuschuss zum KBGG - Fortges. Verfahren - Aufhebung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0364-G/11vom 16.05.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Herrn X in XY, vertreten durch Dr. Helmut Weber, vom 21. September 2009 und 5. August 2010 gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 11. September 2009 und 3. August 2010 betreffend Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum 2002 bis 2004 entschieden: Den Berufungen wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. Entscheidungsgründe Mit den im Spruch genannten Bescheiden hat das Finanzamt, entsprechend der zum Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Rechtslage, ausgezahlte Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zurückgefordert. Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben. Die Berufung wurde vom unabhängigen Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 13. Jänner 2001 nach der damals geltenden Gesetzeslage abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde vom Vertreter des Berufungswerbers Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Der Verfassungsgerichtshof hat die angewendete Gesetzesbestimmung mit Erkenntnis vom 4. März 2011, G 184-195/10, als verfassungswidrig aufgehoben. Durch diese Entscheidung, in der der Gerichtshof ausdrücklich ausgesprochen hat, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, wurde dem angefochtenen Bescheid des Finanzamtes rückwirkend die Rechtsgrundlage entzogen. Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Dieser Bescheid erweist sich aus diesem Grunde nunmehr als rechtswidrig, sodass der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid, wie im Spruch geschehen, aufzuheben war. Graz, am 16. Mai 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0364-G/11
Stammnummer
53543
Gültig
16.05.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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