Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1529-L/02
Gehaltszahlung an nahe Angehörige als Betriebsausgabe - Versicherungsagent
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1529-L/02vom 10.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein zwischen einem Versicherungsvertreter und seiner Gattin und Mutter abgeschlossener Dienstvertrag ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn einerseits die Vereinbarungen zwischen den nahen Angehörigen nicht rechtzeitig nach außen hin dokumentiert wurden und andererseits keine Abrechnungsmodalitäten vereinbart wurden. Die Zahlungen erfolgten in gleichen monatlichen Beträgen, ohne dass ein Arbeitsumfang nachgewiesen werden musste.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Franz Mayrhofer Wirtschaftstreuhand GmbH gegen den Bescheid des Finanzamtes
Urfahr betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der
Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Beamter bei der
Landesregierung für OÖ. und erzielt als Nebeneinkünfte
Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Versicherungsagent. In der Beilage zur
Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2000 machte er unter
anderem Aufwendungen für Gehälter in Höhe von 82.600,-- ATS
geltend.
Mittels Vorhalt (Ersuchen um
Ergänzung) vom 9. November 2001 ersuchte das FA U um folgende
Ergänzungspunkte:
Belegmäßiger
Nachweis der gezahlten Gehälter sowie der Ausgaben für
Werbematerial.
Laut persönlicher
Vorsprache des Bw. würden sich die Gehaltsaufwendungen auf seine Mutter und
seine Gattin beziehen. Verträge würden keine bestehen, lediglich eine
Anmeldung zur Gebietskrankenkasse. Die Auszahlungen seien in bar erfolgt.
In einer weiteren schriftlichen
Ergänzung vom 4. Dezember 2001 gab er die Aufgabenbereiche seiner
Gattin wie folgt an:
- Kundenkontaktherstellung zu
Familien - Allgemeine Büroverwaltung/Postbearbeitung -
Bearbeitung von telefonischen Anfragen (keine Tarifauskünfte) -
Terminkoordinierung - Antragsverwaltung (keine Aufnahme) -
Schadensverwaltung (keine Aufnahme) - Polizzenverwaltung und Prüfung
(Daten vom Antrag) - Provisionsüberprüfung -
Führung von Aufzeichnungen aller Art (GSVG, OÖGKK, WK,
Statistik).
Der Aufgabenbereich seiner
Mutter wurde dargestellt als:
- Kundenkontaktherstellung zur
älteren Generation - Verteilung von Werbebriefen in Neubauwohnungen
und Neubezugswohnungen - Entgegennahme von Schaden-Rechnungen der
Kunden - Übermittlung von Anträgen - Schadensmeldungen
an die Direktion - Abgabe- bzw. Abholung von KFZ-Papieren für
Ab/Anmeldung in Direktion - Erkundung von Sonderangeboten für
Werbegeschenkartikel.
Mittels Einkommensbescheid vom
5. Dezember 2001 wurden seitens des FA U die Aufwendungen
für Gehälter in Höhe von 82.600,-- ATS nicht anerkannt. Als
Begründung wurde angeführt, dass Verträge zwischen nahen
Angehörigen, auch wenn sie zivilrechtlich gültig sind, steuerrechtlich
nur dann anzuerkennen sind wenn sie
- nach außen ausreichend
zum Ausdruck kommen - einen eindeutigen, klaren, jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und - auch zwischen Familienfremden
unter gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären, sie also einem
Fremdvergleich standhielten.
Da diese Voraussetzungen im
gegenständlichen Fall nicht vorliegen würden (keine schriftlichen
Vereinbarungen, keine Regelungen betreffend Arbeitszeit, keine
Anwesenheitspflichten usw.), hätten die Gehälter nicht als
Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. Mit Eingabe vom
12. Dezember 2001 wurde innerhalb offener Rechtsmittelfrist Berufung
gegen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000
eingebracht.
Der Bescheid werde hinsichtlich
der Nichtanerkennung der Gehaltszahlungen an nahe Angehörige angefochten;
es werde beantragt, die Gehaltszahlungen an die nahen Angehörigen als
Betriebsausgabe anzuerkennen.
Als Begründung wurde
angeführt, dass der Bw. eine Versicherungsagentur als Nebentätigkeit
zu seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Beamter beim Land der
OÖ. Landesregierung betreibe. Schon aus dienstrechtlichen Gründen
sei es dem Bw. nicht möglich während seiner Arbeitszeit
Kundenbetreuung für sein Versicherungsbüro durchzuführen. Da
jedoch der Erfolg der Versicherungsagentur zum größten Teil aus der
ständigen Erreichbarkeit und raschen Abwicklung resultiere, müsse der
Bw. diverse Aufgaben an seine Mitarbeiter delegieren. Die von der Ehegattin
verrichteten Tätigkeiten, würden weit über das normale, für
eine im Familienrecht begründete Mitarbeit hinausgehen; wie dies aus der
bereits übermittelten Aufstellung ersichtlich sei. Weiters sei aufgrund der
Altersstruktur der zu betreuenden Kunden (56 Jahre bis
80 Jahre = 35%,
25 - 56 Jahre = 56%) unbedingt eine Kontaktperson
zur Kundenbetreuung notwendig. Die Mutter übernehme in erster Linie
Anträge sowie Schadensmeldungen der älteren Generation und sie sei
ferner in Arbeitsteilung mit der Gattin für das An- und Abmelden von
Kraftfahrzeugen zuständig. Diese Tätigkeiten würden vom Bw. nicht
durchgeführt werden können, da die räumliche Distanz
(Arbeitsstätte: Kärntnerstraße; Direktion-Versicherung:
G-straße) dies in der Mittagspause nicht zulassen würde. Weiters sei
aus dem vorher beschriebenem Berufsbild, keine Ableitung von fixen Arbeitszeiten
möglich, da in erster Linie auf eine prompte Kundenbetreuung Wert gelegt
werde. Bezüglich der Anwesenheitspflicht müsse darauf hingewiesen
werden, dass die Gattin des Bw. jederzeit über ein Mobiltelefon erreichbar
sei, um auf Kundenanfragen zu reagieren bzw. Termine für
Versicherungsgespräche zu koordinieren. Da das Vorliegen einer Schriftform
nicht unbedingt für die Anerkennung eines Dienstverhältnisses
notwendig sei, sondern die Vereinbarungen klar nach außen hin erkennbar
seien, würden die Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen. Wie
auch aus der oben angeführten Erläuterung eindeutig hervorgehe, sei es
für den Bw. unbedingt notwendig, für Kontakte zu Kunden ständig
erreichbar zu sein, was aufgrund seiner hauptberuflichen Tätigkeit jedoch
nur eingeschränkt möglich sei.
Mittels
Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO vom
13. Februar 2002 wurde die Berufung vom 12. Dezember 2001
als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde
ausgeführt, dass der Bw. im berufungsgegenständlichen Jahr neben den
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auch Einkünfte aus
Gewerbebetrieb als Versicherungsagent bezogen hätte. Im Rahmen der
gewerblichen Tätigkeit seien unter anderem bezahlte Gehälter in
Höhe von 82.600,-- ATS als Betriebsausgaben geltend gemacht worden.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 9. November 2001 sei der
Berufungswerber aufgefordert worden, die Gehälter belegmäßig
nachzuweisen. Daraufhin seien zwei Lohnkonten für das Jahr 2000
vorgelegt worden. Auf einem sei ausgewiesen worden, dass die Gattin einen Betrag
von 50.400,-- ATS bar erhalten hätte. Auf dem anderen bescheinigte
die Mutter des Bw. die Richtigkeit von Bargeldtransaktionen in Höhe von
32.200,-- ATS.
Gemäß
§ 4 Abs.4 EStG 1988 seien Betriebsausgaben jene
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst seien.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z1 iVm Z4 EStG 1988
würden die für den Unterhalt der Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge nicht als abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben
von den einzelnen Einkunftsarten abgezogen werden dürfen. Nach Lehre und
ständiger Rechtssprechung würden Verträge zwischen nahen
Angehörigen nur anerkannt werden, wenn sie
- nach außen ausreichend
zum Ausdruck kommen würden - einen klaren, eindeutigen, jeden
Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen würden und - unter
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären.
Vorweg sei festzuhalten, dass
eindeutige und objektiv tragfähige Vereinbarungen vorliegen müssten,
damit Verträge mit nahen Angehörigen steuerlich anerkannt werden
könnten. Wenn im Einzelfall berechtigterweise Zweifel an der steuerlichen
Tragfähigkeit einer Vereinbarung auftreten und diese nicht die geforderten
Voraussetzungen erfüllen, gehe dies zu Lasten des Steuerpflichtigen
(VwGH 7. Dezember 1988, 88/13/0099).
Schriftliche Verträge
seien nicht abgeschlossen worden. Schriftlichkeit des Vertragsverhältnisses
sei zwar nicht unbedingt erforderlich, wie in der Berufung richtig
angeführt worden sei, sie seien aber doch ein wesentliches Beweismittel. Im
gegenständlichen Fall seien lediglich im Zuge des Vorhalteverfahrens zwei
Bestätigungen nachgereicht worden, die nach objektiver Betrachtung nicht
als schriftlicher Vertrag angesehen werden könnten. Die Abgabenbehörde
sei von der Mitarbeit der beiden nahen Angehörigen im Berufungszeitraum
erst nachträglich, Ende des Jahres 2001, in Kenntnis gesetzt worden. Dass,
wie in der Berufung angeführt, die Vereinbarungen klar nach außen hin
erkennbar seien, sei aufgrund der obigen Ausführungen nicht
nachvollziehbar. Das Erfordernis der Publizität sei nicht erfüllt.
Bezüglich der Voraussetzung des klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalts sei anzumerken, dass die erfolgte Umschreibung der
Aufgabenbereiche, wie Kundenkontaktherstellung zu Familien, allgemeine
Büroverwaltung, Bearbeitung von telefonischen Anfragen, usw.
äußerst vage sei und keineswegs eine ausreichende, klare
Dokumentation eines Vertragsverhältnisses mit einem nahen Angehörigen
ersetze. Aus den vorgelegten Unterlagen sei weder eine genaue Arbeitszeit noch
ein Stundenlohn ersichtlich. Die Stundenaufzeichnungen seien nicht vorgelegt
bzw. geführt worden. Es sei völlig unüblich, das ein
Vertragsverhältnis eingegangen werde, ohne dass im vorhinein der exakte
Aufgabenbereich, der Stundenlohn, usw. vereinbart werde. Ein Fremder hätte
eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen. Die Fremdunüblichkeit werde
auch durch die pauschalen Monatszahlungen dokumentiert. Denn einem Fremden
würde man nach dem angefallenen zeitlichen und qualitativen Aufwand
entlohen. Dass in jedem Monat für die beiden Angehörigen Arbeiten im
gleichem zeitlichen und qualitativen Umfang angefallen seien, es sei ja bis auf
zwei Monate immer derselbe Betrag ausgezahlt worden, sei wohl mehr als
unwahrscheinlich. Die Pauschalzahlungen würden auf ein nicht ernsthaft
gewolltes Vertragsverhältnis hindeuten. Da sich der zeitmäßige
Arbeitsaufwand der nahen Angehörigen mangels Stundenaufzeichnungen nicht
feststellen lasse, sei es der Abgabenbehörde nicht möglich, die
geltend gemachten Zahlungen an die beiden nahen Angehörigen auf deren
Angemessenheit zu überprüfen. Das Fehlen von Stundenaufzeichnungen
würde darauf hindeuten, dass die beiden nahen Angehörigen dem Bw.
lediglich bei gelegentlichen Fahrten und Botendiensten sowie untergeordneten
Tätigkeiten unterstützt hätten. Laut VwGH-Judikatur (vgl.
VwGH 22. Februar 2000, 99/14/0098) würden
Telefondienst, Terminvereinbarungen, Botengänge und dergleichen
Tätigkeiten von typischerweise familienhafter Mitarbeit darstellen.
Es würde feststehen, dass
die Barzahlung ohne Zweifel nicht der im allgemeinen Wirtschaftsleben
geübten Praxis entspreche.
Dass die von der Ehegattin
verrichteten Tätigkeiten weit über das normale, für eine im
Familienrecht begründete, Mitarbeit hinausgehen würden, hätten,
da keine Stundenaufzeichnungen vorgelegt worden seien, nicht untermauert werden
können.
Da berechtigte Zweifel am
wahren wirtschaftlichen Gehalt der behaupteten vertraglichen Gestaltungen
bestehen würden, hätten die strittigen Vertragsverhältnisse im
Rahmen der freien Beweiswürdigung steuerrechtlich nicht anerkannt werden
können.
Mittels Eingabe vom
15. März 2002 wurde innerhalb offener Frist der Antrag auf
Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt. Der Bescheid werde hinsichtlich der Nichtanerkennung der
Dienstverhältnisse der nahen Angehörigen angefochten; es werde
beantragt, die Dienstverhältnisse der nahen Angehörigen in voller
Höhe anzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach
ständiger Rechtssprechung ein Dienstverhältnis zwischen nahen
Angehörigen anzuerkennen sei, wenn dies
- nach außen ausreichend
zum Ausdruck komme - einen klaren, jeden Zweifel ausschließenden
Inhalt aufweise - und unter Familienfremden unter den gleichen
Bedingungen abgeschlossen worden wäre.
Unter nachdrücklichem
Hinweis auf ein nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen der
Dienstverhältnisse werde auf folgende Beweise hingewiesen:
- Internetseite der Kammer der
gewerblichen Wirtschaft des Berufungswerbers - Anmeldung zu
Sozialversicherung von Mutter und Gattin - diverse
Arbeitsunfähigkeitsmeldungen mit Krankengeldauszahlungen der
OÖGKK - Urlaubsaufzeichnungen von Mutter und Gattin -
Grundlagen- und Beitragsmeldungen für geringfügig Beschäftigte
für 2000 und 2001 - Bericht über eine
präventiv-dienstliche Betreuung gemäß Arbeitnehmerschutzgesetz
(ASchG); durch den Arbeitsmediziner, Arbeitstechniker der AUVA -
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument §5 ASchG -
Protokolle über Sicherheits- und Gesundheitsschutzunterweisungen -
Maßnahmenblatt - Protokollunterweisungen betreffend
Büroarbeitsplatz.
Die nun vorgelegten Beweise
seien bisher in keinem der beiden Ersuchen um Ergänzung angefordert worden.
Die in der Berufung angeführten Schriftformen der Verträge seien
ebenfalls nicht verlangt worden, würden aber sehr wohl vorliegen. Ein
Dienstzettel sei für beide Mitarbeiter ausgestellt worden. Weiters sei in
der Berufungsvorentscheidung als Begründung das Fehlen von Aufzeichnungen
über Stundenlöhne angeführt worden. Diese Begründung
könne nicht als zutreffend erachtet werden, da es sich um genaue Zahlungen
laut Kollektivvertrag für Handelsangestellte handeln würde. Ebenso
würden dazu die Einkommenssteuerrichtlinien ausführen, dass dem
für die Berufsgruppe anzuwendenden Kollektivvertrag bei einer derartigen
Prüfung im Rahmen der amtswegigen Sachverhaltsermittlungspflicht eine
entscheidende Bedeutung beizumessen sei, wobei auch die Einstufung der richtigen
Verwendungsgruppe zu prüfen sei, in wie weit die Entlohnung fremder
Dienstnehmer davon abweichen würde
(VwGH 29. Juli 1999, 93/14/0056). Bezüglich genauerer
Tätigkeitsbeschreibung werde auf das Ersuchen um Ergänzung vom
29. November 2001 verwiesen, in dem nicht, wie in der
Bescheidbegründung vom 18. Februar 2002, eine vage Beschreibung
der Tätigkeiten, sondern genaue und fixe von einander abgrenzbare
Tätigkeiten beschrieben worden seien, die bei weitem über die eheliche
bzw. familiäre Beistandspflicht (§90 ABGB) gehen würden.
Unberührt durch das ABGB würde aber jedenfalls der schon früher
von der Rechtssprechung erarbeitete Grundsatz bleiben, dass es für die
Anerkennung eines Dienstverhältnisses zwischen Ehegatten einer besonderen
Vereinbarung bedürfen würde, deren Inhalte über die im
Familienrecht begründete Mitwirkungspflicht hinausgehende Verpflichtung
umfassen müsse, die auch von einem Dritten klar erkannt werden
könnten. Es werde auf die Ausführungen im vorigen Punkt verwiesen.
Weiters sei darauf zu verweisen, dass Gehaltszahlungen bis auf zwei Monate
gleich seien. Dieser Effekt rühre in erster Linie daraus, dass
Kollektivvertragsgehaltserhöhungen nur mit Jahresbeginn durchzuführen
seien und zweimal jährlich kollektivvertraglich zustehende Sonderzahlungen
in Höhe eines Bruttomonatsgehalts bezahlt worden seien. Aufgrund der
bereits beschriebenen Tätigkeiten und des Verweises auf die anzuwendenden
Bestimmungen des Kollektivvertrages für Handelsangestellte sei eine
pauschale Monatsarbeitszeit vereinbart worden, die jederzeit für
Fremdvergleiche anzuwenden sei. Zu den oben angeführten Erläuterungen
seien die Lohnsteuerrichtlinien angeführt, nach denen ein
Dienstverhältnis lediglich dann nicht anzuerkennen sei, wenn die
Lohnzahlungen bloß den Charakter eines Taschengeldes haben würden
(vgl. VwGH 14. Jänner 1986, 85/14/0168). Aufgrund der
räumlichen Nähe (auch die Mutter wohne im selben Haus) sei auf die
Errichtung eines Bankkontos verzichtet worden, um bei dieser geringen Entlohnung
Bankspesen zu sparen. Die Barauszahlung der Gehälter könne daher
jedenfalls mit außenstehenden Dritten jederzeit vereinbart werden. In
einem anderen Fall sei eine Überweisung auf ein gemeinschaftliches Konto
der Gattin des Bw. auch kein negatives Indiz für eine Nichtanerkennung des
Dienstverhältnisses (siehe BFH Urteil vom
24. März 1983, BStBl. II/663). Im Sinne dieser
Erläuterungen und der nun vorgelegten Beweismittel werde um eine positive
Erledigung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gebeten.
Mit Schreiben vom
19. Juni 2002 wurde der Bw. seitens der Abgabenbehörde zweiter
Instanz aufgefordert, schriftliche Aufzeichnungen, soweit diese existieren und
sich auf das beantragte Dienstverhältnis mit der Gattin und der Mutter
beziehen würden, noch nachzureichen. Weiters sei der Provisionsvertrag mit
der Oberösterreichischen Versicherungs-AG, sowie das Fahrtenbuch für
den Berufungszeitraum beizubringen.
Wieso sei trotz sinkender
Einnahmen im Jahr 1999 die Anstellung der Ehegattin bzw. der Mutter erfolgt? Da
die Versicherungsagenden bereits ab dem Jahr 1995 nebenberuflich
ausgeübt worden seien, stelle sich aufgrund der in der Berufungsschrift
eingewendeten Zeitkollision die Frage, wie die Aufgaben ohne Ehegattin bzw.
Mutter bewältigt hätten werden können (vergleiche z.B. im Jahr
1998 Einkünfte in Höhe von 188.897,-- ATS ohne Fremdlöhne,
Bestätigung des Dienstgebers über die Inkenntnissetzung der
Ausübung einer nebenberuflichen Tätigkeit). Wieso sei die
Anstellung von Familienangehörigen erfolgt? Welche Qualifikation bzw.
welche Ausbildung würden die Dienstnehmer für die Ausübung der
gegenständlichen Tätigkeit haben? Vorlage einer Endabrechnung
der Oberösterreichischen Versicherungs-AG inkl. Trennung der bezahlten
Provisionen nach Versicherungssparten für das Berufungsjahr.
In der Stellungnahme vom
9. Juli 2002 wurden die offenen Punkte wie folgt
beantwortet:
Die Dienstzettel von der Gattin
und der Mutter, der Provisionsvertrag mit der Oberösterreichischen
Versicherung sowie das Fahrtenbuch für das Jahr 2000 werden in Kopie als
Beilage übermittelt. Die Entwicklung der Provisionen nach
Versicherungssparten würde sich wie folgt darstellen:
Wie aus der
Provisionsübersicht ersichtlich sei, seien die hohen Einnahmen im
Jahr 1998 vor allem aus dem wenig arbeitsintensiven jedoch nur mit
einmaliger Provisionsauszahlung verbundenen Sparte Lebensversicherung erzielt
worden. Ebenso hätte der Bw. im Jahr 1998 durch den Zugewinn von
prämienintensiven Neukunden im Bereich Elementarversicherung eine
erhebliche Erstprovision erzielen können. Die Arbeitsintensität sei
daher also nur im geringen Ausmaß mit der Provisionshöhe
vergleichbar, da es weder für Schadensmeldungen noch für
Angebotserstellung oder Kundenbetreuung Provisionen gebe.
Das Jahr 1999 sei durch
KFZ-Anmeldungen und vor allem Angebotserstellungen in der zweiten Hälfte
geprägt gewesen, da ab dem Jahr 2000 eine
Kündigungsmöglichkeit im Bereich Elementarversicherung nach bereits
3 Jahren Laufzeit (statt bisher 10 Jahre) gemäß VVG gegeben
gewesen sei. Damit sei klar, dass diese Aufgaben nicht vom Bw. alleine
bewältigt hätten werden können. Ebenso sei das Jahr 1999
besonders schadensintensiv gewesen. Leider hätte im Jahr 1999 in der
Sparte Leben kein einziger Vertrag abgeschlossen werden können, sondern wie
aus der Provisionstabelle ersichtlich sei, seien sogar Stornierungen vorgelegen,
was sich natürlich im Gesamtergebnis spürbar bemerkbar gemacht
hätte, jedoch nicht bei der Arbeitsauslastung.
Im Jahr 2000 seien vor allem
dank der guten Zusammenarbeit und Unterstützung der Mitarbeiterinnen des
Bw. Steigerungen im Elementarbereich und auch im hart umkämpften
KFZ-Bereich erzielt worden, welche nur durch Arbeit und intensive
Werbetätigkeit erreichbar gewesen seien und nebenberuflich alleine nicht zu
schaffen gewesen wären.
Weiters werde eine
Bestätigung des Dienstgebers für die Nebenbeschäftigung, welches
ein normales Ausmaß von 5 Wochenstunden zulasse,
übermittelt.
Wie bereits aus dem
Dienstzettel ersichtlich sei, sei die Einstufung im Kollektivvertrag für
Handelsangestellte, Beschäftigungsgruppe 2, erfolgt. Der Kollektivvertrag
würde diese Tätigkeiten wie folgt beschreiben:
Angestellte, die einfache
Tätigkeiten ausführen, zum Beispiel im Büro als
Rechnungswesenangestellte mit einfacher Tätigkeit in der Buchhaltung,
Phototypisten, Fakturisten, etc.. Alleine aus dieser Stellenbeschreibung sei
klar ersichtlich, dass für die Mitarbeit keine spezielle Ausbildung
nötig sei, wobei der Bw. folgende Punkte zur Einstellung von
Familienmitgliedern anführe:
- Flexible Arbeitszeit und
jederzeitige Erreichbarkeit durch den Kunden - Betreuung der älteren
Kunden durch die Mutter, sowie Durchführung von KFZ-Anmeldungen (nur in den
Morgenstunden möglich) - Identifikation der Kunden mit einem
Familienunternehmen und der Gewissheit, dass - Informationen in jedem
Fall weitergeleitet werden würden - Hoher Bekanntheitsgrad der
Mutter und Ehefrau in näherem Siedlungsgebiet (hohe Werbewirksamkeit)
Der Buchungsbrief nach
Spartenaufteilung liege diesem Schreiben ebenfalls in Kopie bei.
Im beigefügten
Dienstzettel wurde neben dem Hinweis auf die Verwendung als kaufmännische
Angestellte und auf den Kollektivvertrag für Handelsangestellte in der
Einstufung BG II/1.BJ. auf den Bruttobezug von 2.300,-- ATS hingewiesen.
Die Normalarbeitszeit betrage monatlich 28 Stunden für die Mutter bei
einem jährlichen Urlaubsausmaß von 5 Wochen sowie ein
Bruttobezug von 3.500,-- ATS und monatlich 42 Stunden bei einem
Urlaubsausmaß von jährlich 5 Arbeitswochen für die
Gattin.
In Wahrung des
Parteiengehörs wurde der Bw. mittels Schreiben vom
21. August 2002 seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz
hinsichtlich folgender Punkte informiert:
Das beigebrachte Fahrtenbuch
sei nicht ordnungsgemäß geführt worden (Tag, Ort, Zeit und
Kilometerstand jeweils am Beginn und am Ende der beruflichen Fahrt, Zweck jeder
einzelnen beruflichen Fahrt und die Anzahl der gefahrenen
Kilometer).
Eine fremdübliche
Einstufung der Dienstnehmerinnen wäre nach ho. Ansicht laut
Kollektivvertrag für Angestellte der Versicherungsunternehmen und nicht
für Handelsangestellte durchzuführen (vergleiche Bericht über die
präventivdienstliche Betreuung gemäß ASchG: Wirtschaftsklasse
der Arbeitsstätte: mit dem Versicherungswesen verbundene
Tätigkeiten).
In Widerspruch zu den Angaben
in der Vorhaltsbeantwortung vom 9. Juli 2002 sei das KFZ-Anmelden
nicht nur in den Morgenstunden möglich, sondern aufgrund der Verordnung
"Beleihung von Versicherern zum Zwecke der Zulassung" (LGBl.Nr. 82/1999)
jederzeit von den Versicherungsgesellschaften und ihren Niederlassungen selber
durchzuführen.
Mittels Stellungnahme vom 5.
September 2002 wurden die offenen Punkte seitens des Bw. wie folgt
beantwortet:
Hinsichtlich des
Fahrtenbuchbuches sei der Bw. bislang der Meinung gewesen, das die vorgelegten
Aufzeichnungen zur Erlangung des Kilometergeldes in ausreichender Form
geführt worden wären. Der Bw. hätte es daher verabsäumt, den
Kilometerstand jeweils zu Beginn und Ende der beruflich veranlassten Reise
festzuhalten und lediglich die gefahrenen Kilometer aufzuzeichnen. Da jedoch
alle anderen Erfordernisse des Fahrtenbuches erfüllt seien (die Zeit wurde
vernachlässigt da ohnehin keine Diäten verrechnet worden seien), werde
gebeten, die angeführten Aufzeichnungen als glaubhaft gemacht geltend zu
werten.
Die Einstufung im
Kollektivvertrag für Handelsangestellte sei richtig erfolgt, da der Bw.
kein Versicherungsunternehmen betreibe, sondern lediglich Versicherungen einer
einzigen Versicherungsanstalt vermittle. Zum Beweis der Richtigkeit würden
nochmals in Kopie die Firmenbeschreibung im Internet der Wirtschaftskammer
Österreichs vorgelegt. Die Spartengliederung der Bundessparte Handel der
Wirtschaftskammer Österreichs mit besonderem Hinweis auf die
Bundesgremialgruppe II, sowie einen aktuellen Auszug des Kollektivvertrages
für Handelsangestellte unter Hinweis auf den fachlichen Geltungsbereich,
liege ebenfalls diesem Schreiben bei.
Nach Auskunft des Bw.
würden die Angaben zur Vorhaltsbeantwortung vom 9. Juli 2002 in
keinem Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen stehen, da in erster Linie das
Service am Kunden ausschlaggebend für einen Erfolg in einer sehr hart
umkämpften Branche sei. Es werde in diesem Zusammenhang erneut auf die
beigelegte Firmeninformation, in der als Serviceleistung ausdrücklich eine
prompte KFZ-Anmeldung garantiert werde, hingewiesen. Diese Leistungen
würden jedoch nicht in der Dienstzeit durchgeführt werden können;
außerhalb der Dienstzeiten seien die Möglichkeiten sehr stark
eingeschränkt (nur Mittwoch Nachmittag). Aufgrund der oben angeführten
Ausführungen sei eine Anmeldung aus wettbewerbstechnischen Gründen nur
in den Morgenstunden möglich.
In einer persönlichen
Vorsprache des Bw. beim zuständigen Referenten des Unabhängigen
Finanzsenates in Begleitung des steuerlichen Vertreters sowie der Gattin und
Mutter, wurde festgehalten, dass die Mutter vorwiegend die Poststücke
erledige (Entgegennahme von Schadensmeldungen; Rechnungen; Verträge in die
Firmenzentrale bringen) sowie den Kontakt zu ihrer Altersschicht pflege. Es
würde keine Stundenaufzeichnungen geben bzw. eigene Abrechnungen mit dem
Bw.. Für die Fahrten stehe eine Jahreskarte zur Verfügung; falls diese
nicht verwendet werden könne, seien die Kosten von der Mutter selbst zu
tragen. Das tatsächlich geleistete Stundenausmaß sei schwer zu
schätzen, würden aber schon einige Stunden im Monat ausmachen (die
Stunden lt. Werkvertrag würden auf jeden Fall erreicht
werden).
Die Gattin würde
vorwiegend Telefondienste leisten (Terminvereinbarungen); weiters sei sie
für das Fahrtenbuch, Polizzeneinordnung, Erstellung von Statistiken,
Besorgen von Werbematerial verantwortlich. Eine direkte Abrechnung der
Leistungen nach tatsächlich geleisteten Stunden würde es nicht geben;
aber auch hier würden die Stunden lt. Dienstzettel auf jeden Fall erreicht
werden. Falls Reisen nicht mit der Jahreskarte vorgenommen werden können,
würden keine Reisekosten ersetzt werden, diese seien in der vereinbarten
Pauschale enthalten.
Der Bw. hätte einen
Kundenstock von ca. 40 Kunden übernommen; mittlerweile hätte sich der
Kundenstock auf ca. 400 Kunden erhöht; weshalb eine Mitarbeit der Mutter
und Gattin unbedingt nötig sei, da er diesen Kundenstock im Nebenberuf
nicht zufriedenstellend betreuen würde können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ein wesentlicher Streitpunkt
bei dem hier vorliegenden Sachverhalt liegt in der steuerlichen Anerkennung von
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen. Bei solchen Vereinbarungen fehlt
es in der Regel an dem zwischen Fremden bestehenden Interessengegensatz, sodass
eindeutige und objektiv tragfähige Vereinbarungen vorliegen müssen, um
eine klare Abgrenzung zwischen der steuerlich beachtlichen Sphäre der
Einkommenserzielung und der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der
Einkommensverwendung vornehmen zu können.
Für die Anerkennung ist
von Bedeutung, dass der Vertrag - nach außen ausreichend zum
Ausdruck kommt, - einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt hat und - auch zwischen Familienfremden
unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre.
Diese Kriterien spielen im
Rahmen der Beweiswürdigung eine Rolle und kommen daher in jenen Fällen
zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer
behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen.
Der Bw. betreibt neben seiner
hauptberuflichen Tätigkeit als Beamter beim Amt der
OÖ. Landesregierung eine Versicherungsagentur. Im
berufungsgegenständlichen Jahr wurden 50.400,-- ATS an seine Gattin,
sowie 32.000,-- ATS an seine Mutter als Gehaltszahlungen angeführt.
Diese verwandtschaftlichen Beziehungen rechtfertigen auf jeden Fall diese
Zahlungen einer näheren Betrachtung (Fremdvergleich) zu unterziehen
(vgl. VwGH 29. Juni 1995, 93/15/0115).
Ertragsteuerlich ist der wahre
wirtschaftliche Gehalt der Leistungsbeziehung der rechtlichen Würdigung
zugrunde zu legen. Die relevanten abgabenrechtlichen Vorschriften stellen nicht
auf die zivilrechtliche Gestaltung ab.
Dem Einwand, dass das
zuständige Finanzamt bzw. der zuständige Sachbearbeiter nicht nach
diversen Vereinbarungen und Verträgen nachgefragt hat, ist zu entgegnen,
dass bei unklaren Vertragsgestaltungen, diese liegen im gegenständlichen
Berufungsfall jedenfalls vor, derjenige zur Aufklärung beizutragen hat, der
sich darauf beruft
(vgl. VwGH 29. Juni 1995, 93/15/0115).
Publizität ist ein
wesentliches Kriterium für diese Anerkennung. Verträge zwischen nahen
Angehörigen müssen nach außen klar zum Ausdruck kommen. Dies
bedeutet rechtzeitige und vollständige Bekanntgabe von Vereinbarungen und
Leistungsbeziehungen.
Der Bw. fügte in der
Stellungnahme zwei Dienstzettel betreffend die Beschäftigung seiner Gattin
und seiner Mutter bei. Doch gibt es auch hier keinen Hinweis auf deren
Aufgabenschwerpunkte, nur den Hinweis, dass der Kollektivvertrag für
Handelsangestellte angewendet wurde, sowie die monatlich vereinbarte
Normalarbeitszeit (28 Stunden, Mutter; 42 Stunden, Gattin) und der Bruttobezug
von 2.300,-- ATS (Mutter) sowie 3.500,-- ATS (Gattin). Die
Dienstzettel waren datiert vom Jänner 1999 (Mutter) und Juli 1999
(Gattin). Die Entlohnung erfolgte durch Barbezahlung jeweils zum 20. eines
Monats.
Trotz des Hinweises auf den
Kollektivvertrag ist die Vereinbarung eines Pauschalentgeltes, das
unabhängig davon anfällt, wann und in welchem Umfang Leistungen
erbracht werden, fremdunüblich. Eine derartige Form der Vereinbarung
für Dienstleistungen, die im wesentlichen Bürodienste betreffen, ist
dem Grunde nach absolut unüblich
(vgl. VwGH 10. Juli 1996, 95/15/0181, 0182, 0183).
Ein weiterer Hinweis auf eine Fremdunüblichkeit ist, dass sich das
Pauschalentgelt (3.500,-- ATS x 14) bei der Gattin offensichtlich
auch an der Zuverdienstgrenze für den Alleinverdienerabsetzbetrag (Anm.
60.000,-- ATS) orientiert (dies ist im Zusammenhang mit den lt.
Dienstzettel vereinbarten Stunden zu sehen).
Die angeführten
Dienstzettel bzw. die Darstellung auf der Internetseite der Kammer der
gewerblichen Wirtschaft (erst im Jahr 2001 angeführt), bzw. die
Anmeldung zur Sozialversicherung sind zwar Bereiche die die geforderte
Publizität betreffen, doch sind wesentliche Bereiche der Zusammenarbeit
nicht geregelt. Zur Anerkennung der Leistungsbeziehungen ist eine deutliche
Fixierung der wesentlichen Leistungsbestandteile und Aufgabengebiete gefordert.
Im Dienstzettel sind keine fixen Aufgabenbereiche dargestellt; auch die Hinweise
auf die Einstufung im Kollektivvertrag stellen nur eine ziemlich allgemein
gehaltene Tätigkeitsbeschreibung dar. Es sind weder Dienstzeiten noch
Anwesenheitszeiten genau geregelt. In einem Ergänzungsschreiben
(persönlich eingebracht beim FA U am 4. Dezember 2001)
werden zwar die Tätigkeitsbereiche der Mutter und Gattin angeführt,
doch stellt dies auch nur einen allgemeinen, unverbindlichen Rahmen der
Vertragsgestaltung dar. Weiters gibt es keinerlei Regelungen über
Auslagenersätze. Gerade diese deutlichen Fixierungen und
Aufgabenzuteilungen sind aber von der Rechtsprechung gefordert.
In der Stellungnahme vom
9. Juli 2002 wird unter anderem dargestellt, dass eine flexible
Arbeitszeit sowie einen jederzeitige Erreichbarkeit durch den Kunden gegeben
ist. Natürlich ist in Zeiten des mobilen Telefonierens dies ohne weiteres
möglich, doch würde sich kein fremder Dritter auf eine derartige
einschneidende Regelung einlassen (ausgenommen vielleicht im Zuge einer
Bereitschaftszeitregelung, welche hier aber nicht vorliegt). Die KFZ-Anmeldungen
werden von der Mutter durchgeführt. Die Einschränkung auf die
Morgenstunden entspricht nicht der Realität. Der Einwand, dass sich die
Kunden mit einem Familienunternehmen identifizieren und die Gewissheit haben,
dass Informationen auf jeden Fall weitergegeben werden, stellt keine
Begründung für die tatsächliche Mitarbeit dar. Dies würde ja
bedeuten, dass fremde Dritte jedenfalls vertrauensunwürdig seien. Dies kann
wohl nicht unterstellt werden. Der hohe Bekanntheitsgrad der Mutter und der
Gattin im näheren Siedlungsgebiet kommt sicherlich der Tätigkeit des
Bw zugute, ist aber ebenfalls kein Hinweis auf die tatsächlich
Unterstützung. Die Unterstützung unter dem Begriff der
Kundenkontaktherstellung zu Familien bzw. zur älteren Generation ist bei
derartigen Verwandtschaftsverhältnissen selbstverständlich und
begründet noch keinen Auslagenersatz (ein Handel von Adressen wurde nicht
behauptet). Die bloße Notwendigkeit von diversen Schreibarbeiten,
Verwaltungstätigkeiten und dgl. die eine derartige Tätigkeit mit sich
bringt, ersetzt keineswegs eine ausreichende und klare Dokumentation eines
Vertragsverhältnisses.
Hinsichtlich des geforderten
Fremdvergleiches ist weiters anzumerken, dass es unüblich ist, ein
Pauschalentgelt zu vereinbaren, das unabhängig davon anfällt, wann und
in welchem Umfang Leistungen erbracht werden. Gemäß dem Dienstzettel
sind zwar gewisse Stundenleistungen (28 von der Mutter und 42 von der Gattin)
gefordert, doch wurde nirgends aktenkundig vereinbart, wie die Leistungen
nachzuweisen sind.
Durch die im
österreichischen Ertragsteuerrecht geltende Individualbesteuerung ist auf
das Vorliegen des Fremdvergleiches besonderes Augenmerk zu legen. Durch ein
mögliches Splitting der Einnahmen sollen aufgrund von
Familienverträgen keine Steuervorteile in Anspruch genommen werden
können.
Durch das Nichtanerkennen von
Verträgen und Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen wird nicht die
Bestimmung des § 90 ABGB (allgemeine Beistandspflicht)
berührt und angesprochen, sondern ausschließlich der steuerliche
Aspekt des Einkommenssplitting.
Unter Beachtung der oben
angeführten Rechtsprechung und der tatsächlich vorliegenden
Vertragsgestaltungen war der gegenständlichen Berufung der Erfolg zu
versagen.
Linz,
10. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1529-L/02
- Stammnummer
- 5354
- Gültig
- 10.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF