Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0568-I/02
Wohnraumschaffung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0568-I/02vom 05.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerber
gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Das
Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit einer am 11. Juni 2002 beim
Finanzamt eingelangten Erklärung beantragte der Steuerpflichtige die
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2001.
Dabei begehrte er u.a. die Berücksichtigung von Darlehensrückzahlungen
als Sonderausgaben (Wohnraumschaffung).
Die Arbeitnehmerveranlagung
wurde mit Bescheid vom 21. August 2002 durchgeführt, die beantragten
Zahlungen jedoch nicht als Sonderausgaben anerkannt. Begründet wurde dies
damit, dass nur die Kosten der Errichtung, nicht auch die Kosten einer Erlangung
als Sonderausgaben begünstigt seien. Errichten bedeute selbst errichten
oder errichten lassen. Wenn jemand durch einen Kaufvertrag ein von der Firma
errichtetes Reihenhaus schlüsselfertig übergeben erhalte, lägen
keine Sonderausgaben im Sinne des § 18 EStG 1988 vor. Die
gegenständliche Wohnanlage sei vom Bauträger im Jahr 1997 errichtet,
das in Rede stehende Reihenhaus jedoch erst Ende das Jahres 1999 erworben
worden.
In der rechtzeitig erhobenen
Berufung vom 3. September 2002 ersuchte der Steuerpflichtige um nochmalige
Prüfung des Sachverhaltes. Seiner Ansicht nach handle es sich doch um
Kosten für die Schaffung von Wohnraum. Beim Kauf der Wohnung sei diese
nämlich noch im Rohbauzustand gewesen und handle es sich dabei um die
einzige Wohnung der Anlage, die noch nicht verkauft worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 14. Oktober 2002 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Als
Begründung führte das Finanzamt an, dass von der Errichtung einer
Eigentumswohnung nur ausgegangen werden könne, wenn beim Erwerber
Errichtereigenschaft vorliege. Da im gegenständlichen Fall die Vollendung
der baulichen Anlage mit Eingabe vom 5. August 1998 beim zuständigen
Gemeindeamt angezeigt und die Benützungsbewilligung mit Bescheid vom 11.
Feber 1999 erteilt worden sei, wäre vom Berufungswerber mit Kaufvertrag vom
20. Dezember 1999 eine bereits fertiggestellte Wohnung erworben worden.
Daraufhin beantragte der
Einschreiter die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und erläuterte nochmals den Zustand der
Wohnung im zeitpunkt des Erwerbes.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 18 Abs. 1 Z 3 EStG
1988 sind Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung bei der
Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht
Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Lit. b dieser Gesetzesstelle
bestimmt, dass Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder
Eigentumswohnungen verausgabt werden, Ausgaben zur Wohnraumschaffung sind. Nach
lit. c sind Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen
für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzwert
des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den zeitraum seiner Nutzung
wesentlich verlängern oder Herstellungsaufwendungen Ausgaben zur Sanierung
von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des
Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist.
Weiters regelt lit. d, dass aich Rückzahlungen von Darlehen, die für
die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von
Wohnraum aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen
Sonderausgaben sind.
In Ergänzung zu Abs. 1
bestimmt Abs. 3 Z 2 des § 18 EStG 1988, dass für Ausgaben zur
Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung gemeinsam mit anderen Sonderausgaben
ein einheitlicher Höchstbetrag von S 40.000,00 jährlich besteht, der
sich in bestimmten, für den gegenständlichen Fall nicht relevanten
Fällen um entsprechende Beträge erhöht. Sind die Ausgaben
insgesamt niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist
ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als
Sonderausgaben abzusetzen. Sind die Ausgaben insgesamt gleich hoch oder
höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein
Viertel des Höchstbetrages als Sonderausgaben abzusetzen
(Sonderausgabenviertel). Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr
als S 500.000,00, so vermindert sich das Sonderausgabenviertel (der
Pauschbetrag nach Abs. 2) gleichmäßig in einem solchen Ausmaß,
dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von S 700.000,00 kein
absetzbarer Betrag mehr ergibt.
An Sachverhalt steht im
vorliegenden Fall fest, dass der Berufungswerber zusammen mit seiner Gattin mit
Kaufvertrag vom 20. Dezember 1999 ein Reihenhaus von einer Bauträgerfirma
erwarb. Unter Punkt III. dieses Vertrages wird festgehalten, dass es sich bei
der Gegenleistung für den Kaufpreis um Liegenschaftsanteile samt
schlüsselfertig errichteter Eigentumswohnung Top 1 handelt. Wie sich aus
dem Bescheid der zuständigen Gemeinde ergibt, wurde die Vollendung der
baulichen Anlage mit Eingabe vom 5. August 1998 angezeigt, worauf mit 11. Feber
1999 die Benützungsbewilligung unter der Auflage erteilt wurde, in Top 1
und Top 2 noch Bodenbeläge zu verlegen.
Nach den oben zitierten
gesetzlichen Bestimmungen sind Aufwendungen für die Errichtung einer
Eigentumswohnung als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Berufungswerber sieht
durch den gegenständlichen Erwerb die Voraussetzungen für eine
Abzugsfähigkeit seiner Aufwendungen (Darlehensrückzahlungen) als
Sonderausgaben erfüllt.
Dazu ist anzumerken, dass die
einkommensteuerlichen Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b
EStG 1988 lediglich die Errichtung neuen Wohnraumes durch einen
Steuerpflichtigen, nicht jedoch den Erwerb bereits bestehenden, wenn auch noch
nicht genutzten Wohnraumes begünstigen. Es ist somit für die zu
treffende Entscheidung wesentlich zu klären, ob dem Berufungswerber
Errichtereigenschaft hinsichtlich der erworbenen Wohnung zukommt oder nicht. Im
gegenständlichen Fall wurde die Errichtungsphase, welche in der Regel mit
Erteilung der Benützungsbewilligung endet (VwGH 25.9.1984, 83/14/0226),
spätestens mit 11. Feber 1999 beendet. Der Berufungswerber nahm zur
Verkäuferin jedoch erst im November 1999 erstmals Kontakt auf (siehe die
unwidersprochen gebliebenen Ausführungen im Vorhalt vom 2. Juli 2003).
Damit kann aber keine Rede davon sein, dass der Berufungswerber als Errichter
anzusehen ist. Vielmehr wurde von ihm eben eine Eigentumswohnung erworben, deren
Errichtung bereits in der Vergangenheit durch die spätere Verkäuferin
erfolgte. Mangels Errichtereigenschaft können somit die
Darlehensrückzahlungen nicht als Aufwendungen für die
Wohnraumschaffung angesehen werden, was eine steuerliche Berücksichtigung
unter diesem Titel ausschließt.
Im Zuge des Berufungsverfahrens
wurden jedoch seitens des Berufungswerbers Rechnungen vorgelegt, die als
Sonderausgaben anerkannt werden können. Dabei handelt es sich um
Sanitäraufwendungen in Höhe von € 3.053,79 (Rechnung vom 1.
Oktober 2001) und die Kosten einer Umfriedung in Höhe von € 2.236,00
(Rechnung vom 12. Juli 2001). Insoweit wurde die Abzugsfähigkeit seitens
des Finanzamtes mit Schreiben vom 29. Juli 2003 ausdrücklich außer
Streit gestellt. Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich dieser
Rechtsansicht an, weshalb in der gegenständlichen Entscheidung insgesamt
Sonderausgaben in Höhe eines Viertels von € 2.906,91 (siehe oben
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988) zusätzlich zum Kirchenbeitrag anerkannt
werden können. Dadurch ist der im Kalenderjahr 2001 zustehende
Höchstbetrag zur Gänze ausgeschöpft, weshalb eine Prüfung,
ob Teile des Darlehens, auf Grund des zeitlichen Zusammenhanges zwischen
Darlehensaufnahme und Bestreitung der entsprechenden Aufwendungen, für
möglicherweise sonderausgabenbegünstigte Zwecke (Rechnung über
Rollläden vom 30. März 2000, Rechnung über Elektroinstallationen
vom 23. März 2000, Rechnung über Verfliesungen vom 3. März 2000)
verwendet wurden, im gegenständlichen Fall, bei dem nur die steuerlichen
Gegebenheiten des Jahres 2001 zu betrachten sind, unterbleiben kann.
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Die Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2001
errechnet sich demnach wie folgt:
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Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit:
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Bezugsauszahlende Stelle
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stpfl. Bezüge (KZ 245)
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Arbeitgeberin 1
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430.824,00
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S
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Werbungskostenpauschale
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-1.800,00
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S
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Gesamtbetrag
der Einkünfte
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429.024,00
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S
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Sonderausgaben
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-10.000,00
|
S
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Kirchenbeitrag
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-1.000,00
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S
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Einkommen
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418.024,00
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S
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Die Einkommensteuer beträgt:
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0% für die ersten S
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50.000,00
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0,00
|
S
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21% für die
nächsten S
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50.000,00
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10.500,00
|
S
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31% für die weiteren S
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200.000,00
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62.000,00
|
S
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41% für die restlichen S
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118.000,00
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48.380,00
|
S
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Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
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120.880,00
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S
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Allgemeiner Absetzbetrag
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-3.122,00
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S
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Verkehrsabsetzbetrag
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-4.000,00
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S
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Arbeitnehmerabsetzbetrag
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-750,00
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S
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Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge
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113.008,00
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S
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Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug (KZ
220)
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nach Abzug des Freibetrages von S 8.500.- mit 6%
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3.790,86
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S
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Einkommensteuer
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116.798,86
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S
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anrechenbare Lohnsteuer (KZ 260)
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-121.438,80
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S
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festg.
Einkommensteuer(gutschrift) ger. gem. § 204 BAO
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-4.640,00
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S
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(dieser Betrag entspricht 337,2 EURO)
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festges. Einkommensteuer(gutschrift) lt.
Erstbescheid
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-1.411,00
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S
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zusätzliche Gutschrift
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3.229,00
|
S
Es war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
5. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0568-I/02
- Stammnummer
- 5345
- Gültig
- 05.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF