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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2088-W/04

Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Kapitalertragsteuer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2088-W/04vom 09.05.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Rückzahlung von Kapitalertragsteuer entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die gemäß § 240 BAO rückzuzahlende Abgabe beträgt 10.733,89 €. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw) beantragte mit Schreiben vom 3. Juni 2004 die Rückzahlung von Kapitalertragsteuer in Höhe von 19.744,82 €, weil bei den Rückkauf von Nullkuponanleihen betreffenden Geschäftsfällen die zweiprozentige Freigrenze des § 27 Abs. 2 Z 2 EStG nicht überschritten worden sei und die Bank daher anlässlich des Rückkaufs am 24. März 2003 zu Unrecht Kapitalertragsteuer einbehalten habe. Das Finanzamt wies den Antrag mit der Begründung ab, dass sich der Unterschiedsbetrag bei vorzeitigem Rückkauf durch den Emittenten als Differenz zwischen dem Ausgabewert und dem Rückkaufpreis errechne. Die Freigrenze des § 27 Abs. 2 Z 2 EStG sei eindeutig überschritten, weil in den Fällen vorzeitiger Tilgung die 2 % Grenze nicht auf das Nominale, sondern auf den Rückkaufpreis zu beziehen sei. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 EStG in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Unterschiedsbeträge zwischen dem Ausgabewert eines Wertpapiers und dem im Wertpapier festgelegten Einlösungswert, wenn diese 2% des Wertpapiernominales übersteigen. Im Falle des vorzeitigen Rückkaufes tritt an die Stelle des Einlösungswertes der Rückkaufpreis. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem zur gleichen Rechtsfrage ergangenen Erkenntnis vom 30.3.2011, 2005/13/0171, ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 27 Abs. 2 Z 2 EStG keine Handhabe für die Erzielung des vom Finanzamt gewünschten Ergebnisses enthalte. Der Gesetzgeber habe zwischen Einlösungswert und Wertpapiernominale unterschieden und die Berechnung des zweiprozentigen Wertes anhand des Wertpapiernominales im letzten Satz der Bestimmung unberührt gelassen. Die Berufung ist daher dem Grunde nach berechtigt. Der vom Bw anlässlich des Rückkaufs erzielte Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabewert und dem Rückkaufpreis hat die Grenze von 2 % des Wertpapiernominales unstrittig nicht überschritten. In Bezug auf die Höhe des rückzuzahlenden Betrages ist jedoch zu beachten, dass dem Bw bei Kauf der gegenständlichen Nullkuponanleihen von der Bank unter der Annahme des Vorliegens kapitalertragsteuerpflichtiger Wertpapiere eine - finanzmathematisch errechnete - Kapitalertragsteuergutschrift von 9.010,93 € erteilt worden ist; diese Gutschrift hatte den Zweck, den vom Käufer später zu versteuernden Zinsertrag um die bereits vorbesteuerten Stückzinsen zu bereinigen (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 95 Tz 9.2). Der Bw wurde daher per Saldo mit einer Kapitalertragsteuer von 10.733,89 € (19.744,82 € abzüglich 9.010,93 €) belastet, weshalb nur insoweit von einer zu Unrecht einbehaltenen und gemäß § 240 BAO rückzuzahlenden Abgabe gesprochen werden kann. Wien, am 9. Mai 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2088-W/04
Stammnummer
53447
Gültig
09.05.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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