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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0908-W/11

Anspruchszinsen mit dem Einwand der Unrichtigkeit der zugrunde liegenden Einkommensteuerschuld angefochten.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0908-W/11vom 09.05.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Ernst & Young Stb u. WP GesmbH, 1220 Wien, Wagramerstraße 19, vom 26. Jänner 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 12. Jänner 2011 betreffend Anspruchszinsen 2009 (§ 205 BAO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 12. Jänner 2011 setzte das Finanzamt für den Zeitraum 1. Oktober 2010 bis 12. Jänner 2011 Anspruchszinsen 2009 in Höhe von € 322,78 fest. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendet sich der Berufungswerber (Bw.) gegen die Nachforderung der zugrunde liegenden Einkommensteuer und beantragt die Anpassung der Anspruchszinsen 2009. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen. Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50,00 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen. Der Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich auf Grund einer Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides ist zu entgegnen, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (z.B. Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid, daher erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128). Das Berufungsvorbringen bezieht sich ausschließlich auf den Inhalt des Einkommensteuerbescheides 2009, wobei die Anrechung der bereits abgeführten italienischen Steuer auf die österreichische Einkommensteuer begehrt wird. Diese Einwendungen waren nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Anspruchszinsen in Frage zu stellen. Darüber hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die eine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Anspruchszinsenbescheide aufzuzeigen konnten. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Wien, am 9. Mai 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0908-W/11
Stammnummer
53445
Gültig
09.05.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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