Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0500-W/02
Berufung gegen einen von einem Feststellungsbescheid abgeleiteten Einkommensteuerbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0500-W/02vom 31.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1995 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw war von Februar 1994 bis
März 1995 an einer GmbH & Co KG als Kommanditistin beteiligt.
Das für diese KG
zuständige Finanzamt erließ für die Jahre 1994 und 1995
Feststellungsbescheide, in welchen es die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im
Rahmen der KG gemäß
§ 188 BAO und jeweils auch den
Anteil der Bw an diesen Einkünften feststellte. Dabei kam es für das
Jahr 1995 zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens und einer geänderten
Feststellung.
Diese Feststellungsbescheide
stellte das Finanzamt jeweils zu Handen des mit Zustellvollmacht der KG und der
GmbH versehenen Steuerberaters der KG zu.
Im Jahr 1994 entfiel dabei auf
die Bw ein Verlust aus Gewerbebetrieb von S - 343.279, wobei in
diesem Verlust nichtausgleichsfähige Verluste aus der Geltendmachung von
Investitionsfreibeträgen von S - 10.658 enthalten
waren.
Im Jahr 1995 entfiel auf die
Bw laut im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenem Feststellungsbescheid ein
Gewinn von S 265.279.
Das für die Bw
zuständige Finanzamt erließ für das Jahr 1994 keinen
Einkommensteuerbescheid.
Für das Jahr 1995
erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid, in welchem es den
Gewinn aus Gewerbebetrieb von S 265.279, nicht jedoch die Verluste aus dem
Jahr 1994 berücksichtigte.
Gegen diesen
Einkommensteuerbescheid erhob die Bw eine als "Einspruch"
bezeichnete Berufung, in welcher sie lediglich vorbrachte, sie habe weder im
Jahr 1995 noch in anderen Jahren irgend welche Einkünfte aus einem
Gewerbebetrieb bezogen.
Mit Berufungsvorentscheidung
wies das Finanzamt diese Berufung ab, wobei es zur Begründung
ausführte, ein Bescheid, dem in einem Feststellungsbescheid getroffene
Entscheidungen zu Grunde lägen, könne nicht mit der Begründung
angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen
unzutreffend seien.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung stellte die Bw einen Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei sie zur
Begründung ausführte, sie verweise auf die Abtretungsverträge
ihrer Anteile an der KG vom März 1995, welche ca. eine Woche nach
Ausstellung durch ihren Ehemann beim Finanzamt vorgelegt worden seien und dort
immer noch liegen müssten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 188
Abs. 1 BAO werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und
gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt
sind.
Gemäß
§ 191
Abs. 1 lit c BAO ergeht in den Fällen des § 188 der
Feststellungsbescheid an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne
eigenen Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern)
gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Einheitliche
Feststellungsbescheide wirken gemäß
§ 191 Abs. 3 BAO gegen alle,
denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (§
188).
Schriftliche Ausfertigungen, die in einem
Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene
Rechtspersönlichkeit gerichtet sind, sind gemäß
§ 101 Abs.
3 BAO einer nach § 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der
Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an
alle Mitglieder der Personenvereinigung als vollzogen, wenn auf diese
Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
Liegen einem Bescheid
Entscheidungen zu Grunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden
sind, so kann der Bescheid gemäß
§ 252 BAO nicht mit der
Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Die Bw hält dem mit
Berufung bekämpften Bescheid im Wesentlichen entgegen, sie habe niemals
Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezogen, sowie, sie sei bereits im März
1995 aus der KG ausgeschieden. Beides vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu
verhelfen.
Wie die Bw selbst vorbringt,
war sie bis März 1995 an der KG beteiligt. Dass die Bw in den Jahren 1994
und 1995 an der KG beteiligt war, ergibt sich ebenso aus dem im Feststellungsakt
der KG erliegenden Gesellschaftsvertrag der KG sowie aus dem Firmenbuch.
In eine einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte einer Personengesellschaft sind nicht
nur die positiven und negativen Einkünfte der am Stichtag noch vorhandenen
Gesellschafter einzubeziehen, sondern auch die der im Laufe des Steuerjahres
ausgeschiedenen Gesellschafter bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens
zuzüglich bzw. abzüglich eines beim Ausscheiden erzielten
Veräußerungsgewinnes oder Veräußerungsverlustes (vgl.
Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, § 23 Tz 52).
Das Finanzamt hat in den an den
Zustellbevollmächtigten der KG zugestellten Feststellungsbescheiden, welche
auch gegenüber der Bw wirken, festgestellt, dass die Bw in den Jahren 1994
und 1995 Einkünfte im Rahmen der KG bezogen hat. An diese
Feststellungsbescheide war das Finanzamt bei Erlassung des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1995 und ist auch der
unabhängige Finanzsenat bei der Entscheidung über die Berufung
gebunden. Gegen diesen Feststellungsbescheid gerichtete Einwendungen hätten
von der Bw in einer Berufung gegen den Feststellungsbescheid vorgebracht werden
müssen. Da die Bw tatsächlich in den Jahren 1994 und 1995 an der KG
beteiligt war, wurden ihr im Zuge des Feststellungsverfahrens eben auch
Einkünfte zugewiesen. Ob die der Bw zugewiesenen Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in der richtigen Höhe festgestellt wurden, ist jedoch im
Berufungsverfahren gegen den so genannten "abgeleiteten"
Einkommensteuerbescheid in Folge der durch die BAO aufgestellten Bindungswirkung
nicht zu prüfen.
Der Einkommensteuerbescheid ist
jedoch aus einem anderen Grund abzuändern.
Wenn durch die Geltendmachung
von Investitionsfreibeträgen ein Verlust entsteht oder sich erhöht, so
ist der Verlust gemäß
§ 10 Abs. 8 EStG weder ausgleichs-
noch vortragsfähig. Ein solcher Verlust ist vielmehr mit späteren
Gewinnen aus dem selben Betrieb zu verrechnen. Ein solcher Verlust wurde im
Feststellungsbescheid für das Jahr 1994 mit S - 10.658
festgestellt. Dieser Verlust ist im Jahr 1995 mit den festgestellten Gewinnen zu
verrechnen.
Gemäß
§ 18
Abs. 6 EStG sind als Sonderausgaben auch Verluste abzuziehen, die in einem
vorangegangenen Jahr entstanden sind.
Der Verlustabzug ist von Amts
wegen vorzunehmen. Unterbleibt ein Verlustabzug, obwohl eine
Verrechnungsmöglichkeit bestanden hätte, dann darf in den Folgejahren
nur der Restbetrag berücksichtigt werden (fiktiver Verlustabzug). Gleiches
gilt, wenn im Verlustjahr eine Veranlagung unterbleibt, weil kein Antrag nach
§ 41 Abs. 2 EStG gestellt wurde (vgl.
Doralt,
EStG4, § 18 Rz
310; Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, § 18 Rz 104; EStR 2000 Rz
4505).
Die Bw hat im Jahr 1994 neben
den festgestellten Verlusten aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erzielt. Soweit der Verlust des Jahres 1994 mit
diesen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht
ausgleichsfähig gewesen wäre, ist er daher im Jahr 1995 als
Sonderausgabe abzuziehen.
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1994:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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- 343.279 S
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(steuerpflichtige Bezüge)
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294.667 S
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Werbungskostenpauschale
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- 1.800 S
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292.867 S
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nicht ausgleichsfähige Verluste
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10.658 S
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Gesamtbetrag der Einkünfte
(vortragsfähiger
Verlust)
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- 39.754 S
Für das Jahr 1994 ergibt
sich somit ein vortragsfähiger Verlust von - 39.754 S. Dieser Verlust ist
bei der Ermittlung des Einkommens für das Jahr 1995 zu
berücksichtigen.
Der angefochtene Bescheid war
daher gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abzuändern.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien,
31. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0500-W/02
- Stammnummer
- 5341
- Gültig
- 31.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF