Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0546-L/11
Nachversteuerung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0546-L/11vom 05.05.2011
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 22. Oktober 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 5. Oktober 2004 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das bisherige Verfahren sowie auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. April 2011, Zl. 2009/16/0079, verwiesen. Die Abgabenfestsetzung hat daher wie in der Berufungsvorentscheidung zu erfolgen.
Linz, am 5. Mai 2011
Normen und Schlagworte
- § 15a Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0546-L/11
- Stammnummer
- 53376
- Gültig
- 05.05.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF