Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2886-W/02
Teilwertabschreibung von den baulichen Investitionen im gemieteten Geschäftslokal und von der Geschäftseinrichtung wegen erheblicher Wertminderung durch starke Beanspruchung und wegen Fehlinvestition
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2886-W/02vom 31.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wer eine Teilwertabschreibung durchführen will, hat die von der Rechtsprechung entwickelten Teilwertvermutungen zu widerlegen und die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (VwGH 24.2.1999, 97/13/0065). Mit der Erklärung, der Wert der baulichen Investitionen (Bodenfliesen, Elektroinstallationen, Eingangstüre) und der Einrichtung des nur 9 m² Verkaufsfläche aufweisenden Geschäftslokals (Trafik) sei aufgrund der starken Beanspruchung durch die enorme Kundenfrequenz erheblich gemindert worden, wird keine Entwertung glaubhaft gemacht, der nicht schon durch die Absetzung für Abnutzung ausreichend Rechnung getragen würde.
Eine zu einer Teilwertabschreibung berechtigende Fehlinvestition liegt vor, wenn nach der Anschaffung Umstände objektiver Natur hervortreten, die den vereinbarten Anschaffungspreis als überhöht erscheinen lassen (VwGH 10.9.1998, 93/15/0051). Mit der bloßen Behauptung, die angeschafften Einrichtungsgegenstände hätten sich aus mehreren Gründen für eine Trafik dieser Größe unzweckmäßig erwiesen, wobei beispielhaft die (offenbar unzureichende) Eignung der Einrichtung für eine verkaufsfördernde Warenpräsentation genannt wird, wird kein Sachverhalt glaubhaft gemacht, der auf eine Fehlinvestition hinweisen würde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
MMMag. Dr. Ewald Lausberger, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossnen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die
Abgabenschuld beträgt in Euro 13.105,53.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. betreibt eine Trafik in
einem gemieteten Geschäftslokal. Bis einschließlich 1998 ermittelte
er den Gewinn aus diesem Betrieb durch Einnahmen - Ausgaben - Rechnung
gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG. Mit Beginn des Kalenderjahres 1999
ging der Bw. auf die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG über und nahm
Teilwertabschreibungen von den baulichen Investitionen in fremden Gebäuden
in Höhe von S 67.624,- und von der Geschäftseinrichtung in
Höhe von S 117.625,- vor.
Der Zugang zur Position "Bauliche Investitionen in fremden
Gebäuden" fand im Jahr 1995 statt und umfasst Ausgaben für
Bodenfliesen, Lichtschienensystem, Elektroinstallation, Eingangstür und
Material mit Gesamtanschaffungskosten von S 116.381,-. Der Abschreibung
wurde eine Nutzungsdauer von 10 Jahren zugrundegelegt, zum 1. Jänner 1999
betrug der Buchwert S 75.628,-. Bis auf das Lichtschienensystem, das auf
einen Teilwert von S 8.000,- abgeschrieben wurde, erfolgte bei den
genannten Investitionen eine Teilwertabschreibung auf den
Erinnerungsschilling.
Die Anschaffungskosten der
Geschäftseinrichtung, deren Zugang auch im Jahr 1995 stattfand, betrugen
S 242.500,-. Zum 1. Jänner 1999 ergab sich bei einer gleichfalls unter
Annahme einer 10-jährigen Nutzungsdauer bemessenen Abschreibung ein
Buchwert von S 157.625,-. Die Geschäftseinrichtung wurde somit auf
einen Teilwert von S 40.000,- abgeschrieben.
Das FA verweigerte den
vorgenommenen Teilwertabschreibungen die steuerliche Anerkennung.
Der Bw. führt zur Begründung seines Begehrens
aus, die baulichen Investitionen würden aufgrund der enormen Kundenfrequenz
in dem weniger als 9 m² Verkaufsfläche aufweisenden
Geschäftslokal derart beansprucht, dass ein fiktiver Erwerber der Trafik im
Rahmen des Gesamtkaufpreises mit Ausnahme des Lichtschienensystems keinesfalls
einen Betrag für stark abgenützte Bodenfliesen, für
Elektroinstallationen, die seiner Ansicht nach gar nicht mehr
genehmigungsfähig sind, für eine infolge der enormen Kundenfrequenz
stark in Mitleidenschaft gezogene Eingangstüre und für Umbaumaterial
ansetzen würde. Diese Anlagegüter seien objektiv wertlos. Die
Behörde könne sich im Wege eines Augenscheins vom Zustand der
Wirtschaftsgüter überzeugen.
Auch für die Geschäftseinrichtung gelte, dass die
aus dem Umsatz ableitbare, sehr hohe Kundenfrequenz in einem so kleinen
Geschäftslokal, das Hantieren mit den und das Benützen der
Einrichtungsgegenstände eine wesentlich höhere mechanische
Beanspruchung aller Teile nach sich ziehe. Dadurch ergebe sich eine nicht dem
Verlauf der AfA entsprechende Wertminderung, was durch eine Teilwertabschreibung
erfasst werden könne. Der Nutzwert der Einrichtungsgegenstände sei
außerdem äußerst gering. Seit der Anschaffung habe sich
gezeigt, dass diese aus mehreren Gründen für eine Trafik dieser
Größe unzweckmäßig seien, so beispielsweise aus dem Grund
einer verkaufsfördernden Warenpräsentation. Unter diesem Aspekt sei
die Anschaffung zu einem weitaus überhöhten Preis
erfolgt.
Als Nachweis für den Wert
der Einrichtungsgegenstände legte der Bw. ein Gutachten eines allgemein
beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vor. Das
Gutachten lautet: "Nach Besichtigung der Einrichtungsgegenstände in
der Tabak Trafik ...... wurde festgestellt, dass die
Einrichtungsgegenstände der Beanspruchung gemäß
überaus
stark abgenutzt sind. Bei einem Neupreis von S 250.000,- am 18.9.1995 hat
die Einrichtung heute einen Zeitwert von ca. S 35.000,-."
In seiner
Berufungsvorentscheidung verweist das FA auf die von der Rechtsprechung
entwickelten Teilwertvermutungen, die zu widerlegen Sache des Steuerpflichtigen
sei. Unter Darstellung der von der Rechtsprechung zur Teilwertabschreibung
entwickelten Grundsätze führt das FA aus, der durch die Benutzung
eines Anlagegutes eintretenden Entwertung werde durch die AfA ausreichend
Rechnung getragen. Die Beanspruchung durch die enorme Kundenfrequenz in einem zu
kleinen Verkaufslokal sei kein wesentlicher, nach der Anschaffung eingetretener
und daher zu einer Teilwertabschreibung berechtigender Umstand, wenn man ferner
bedenke, dass der zeitliche Abstand zwischen Anschaffungszeitpunkt und
Bilanzstichtag erst bei 4 Jahren liege. Zur Behauptung, die
Einrichtungsgegenstände hätten sich als unzweckmäßig
für die Trafik herausgestellt und seien daher zu einem überhöhten
Preis eingekauft worden, weist das FA darauf hin, dass schon bei der Anschaffung
auf eine der Größe des Lokals gemäße Ausstattung
hätte Bedacht genommen werden können. Der vom Bw. behauptete Mangel
sei bereits bei Kauf der Wirtschaftgüter offensichtlich gewesen und von
diesem in Kauf genommen worden. Da nach der Anschaffung keine
Umstände eingetreten seien, die eine Entwertung glaubhaft gemacht
hätten, sei eine Teilwertabschreibung nicht möglich.
In seinem Vorlageantrag weist
der Bw. darauf hin, dass als Rechtfertigung einer Teilwertabschreibung die
Glaubhaftmachung der Entwertung genüge. Durch die Beschreibung des
Geschäftslokals und der Umstände, unter denen der Bw. es betreibe,
werde die erhebliche Wertminderung nachvollziehbar und glaubhaft. Das vorgelegte
Sachverständigengutachten und der beantragte Augenschein würden von
der Behörde negiert. Die Entwertung der Wirtschaftsgüter sei zwischen
dem Anschaffungszeitpunkt und dem Stichtag der Eröffnungsbilanz 1.
Jänner 1999 infolge der enormen Beanspruchung eingetreten. Dass die
Anschaffung der Geschäftseinrichtung eine Fehlmaßnahme war, habe sich
erst nach dem Anschaffungszeitpunkt herausgestellt. Der Bw. habe erstmals eine
Trafik eingerichtet und über keinerlei diesbezügliche Erfahrung
verfügt, weshalb ihm dieser Fehler unterlaufen sei. Da der Bw. ja nicht
bewusst eine Fehlmaßnahme gesetzt habe, müsse dieser Umstand in der
Zeit zwischen Anschaffung und Bilanzstichtag hervorgetreten sein. Was die
Wesentlichkeit der zu einer Teilwertabschreibung berechtigenden Umstände
betrifft, so ergebe sich diese eindeutig aus der betraglichen Wertminderung.
Gegen das Argument des FA, der zeitliche Abstand zwischen
Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag habe erst 4 Jahre betragen, wendet der
Bw. ein, das vom FA damit offensichtlich herangezogene Erkenntnis des VwGH
10.9.1998, 93/15/0051 betreffe die Situation einer bereits im Jahr der
Anschaffung durchgeführten Teilwertabschreibung, während es im
vorliegenden Fall nicht um die Frage Teilwert vs. Anschaffungskosten, sondern
Teilwert vs. Buchwert vier Jahre nach der Anschaffung gehe. Weiter sei zu
bedenken, dass der Bw. aufgrund der bis dahin geführten Einnahmen -
Ausgaben - Rechnung erstmals in der Eröffnungsbilanz 1. Jänner 1999
die Gelegenheit gehabt habe, in den Jahren 1995 bis 1998 eingetretene
Wertminderungen im Wege einer Teilwertabschreibung nachzuholen.
Der Bw. weist schließlich
darauf hin, dass im angefochtenen Bescheid vergessen wurde, anstelle der
Teilwertabschreibung jedenfalls die Absetzung für Abnutzung zu
berücksichtigen.
Weiters beantragt der Bw., das
an seine Mutter bezahlte Kilometergeld in Höhe von 13.847,40 S, das im
angefochtenen Bescheid nur zur Hälfte zum Abzug als Betriebsausgabe
zugelassen wurde, zur Gänze als Betriebsausgabe anzuerkennen.
Festgestellt wird, dass die am
17. September 2001 ergangene Berufungsvorentscheidung, gegen die der Bw. am 22.
Oktober 2001 fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde 2. Instanz (Vorlageantrag) gestellt hat, mit
Bescheid vom 18. September 2001 gemäß
§ 293 BAO berichtigt
wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ein berichtigender Bescheid tritt nicht an die Stelle des
fehlerhaften Bescheides. Er tritt hinzu und bildet mit diesem eine Einheit. Er
ergänzt den berichtigten Bescheid (siehe Ritz,
Bundesabgabenordnung2,
§ 293, Rz. 19 und die dort angeführte Judikatur). Wird ein mit
Berufung angefochtener Bescheid berichtigt, so umfasst die Berufung den Bescheid
in seiner berichtigten Fassung. Es bedarf keiner neuerlichen Berufung, um die
Rechtswidrigkeit der Berichtigung geltend zu machen (VwGH 20.5.1987, 86/13/0088;
Ritz, a.a.O., Rz. 21).
In diesem Sinne bildet auch der
Berichtigungsbescheid vom 18. September 2001 mit der berichtigten
Berufungsvorentscheidung vom 17. September 2001 eine Einheit. Durch die Stellung
eines Vorlageantrages gegen die Berufungsvorentscheidung vom 17. September 2001
gilt daher die Berufung gem. § 276 Abs. 1 BAO wiederum als unerledigt,
ohne dass es eines neuerlichen Vorlageantrages gegen den Berichtigungsbescheid
vom 18. September 2001 bedarf.
In der Sache selbst besteht
Streit über die Zulässigkeit der vom Bw. im Jahr 1999 von den
baulichen Investitionen in fremden Gebäuden und von der
Geschäftseinrichtung seiner Trafik vorgenommenen
Teilwertabschreibungen.
Bei den in Rede stehenden
Wirtschaftsgütern handelt es sich um solche des abnutzbaren
Anlagevermögens.
Gem. § 6 Z.1 EStG
1988 ist abnutzbares Anlagevermögen mit den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach den
§§ 7 und 8, anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann
dieser angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den der Erwerber des ganzen
Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut
ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb
fortführt.
Die Bewertung von
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zum niedrigeren Teilwert stellt
aber eine Ausnahme dar. Der Nachweis, dass der Teilwert niedriger ist als die um
die Absetzung für Abnutzung geminderten Anschaffungs- oder
Herstellungskosten obliegt hiebei dem die Teilwertabschreibung vornehmenden
Unternehmer. Denn der durch die Benutzung eines Anlagegutes eintretenden
Entwertung wird in der Regel durch die Absetzung für Abnutzung ausreichend
Rechnung getragen, sodass die Vermutung gilt, dass die um die Absetzung für
Abnutzung verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten jeweils dem
Teilwert entsprechen (VwGH 18.12.1990, 89/14/0091). Wer also eine Abschreibung
auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat diese Vermutung zu
widerlegen und die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen (VwGH 24.2.1999, 97/13/0065).
Der Teilwert ist ein objektiver
Wert. Die persönliche Auffassung des Steuerpflichtigen ist irrelevant
(Quantschnigg / Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 6 Tz.
87).
Der Bw. hat mit seinem
Vorbringen keinen Sachverhalt aufgezeigt, der eine Bewertung zum niedrigeren
Teilwert rechtfertigen könnte. Seine Ausführungen zur starken
Beanspruchung der baulichen Investitionen und der Geschäftseinrichtung
durch die enorme Kundenfrequenz sind jedenfalls nicht geeignet, eine Entwertung
glaubhaft zu machen, der nicht schon durch die Absetzung für Abnutzung
ausreichend Rechnung getragen würde. Der Bw. hat auch in keiner Weise
schlüssig nachvollziehbar dargestellt, wie und warum er zur Annahme eines
Teilwertes von S 8.000,- für das Lichtschienensystem bzw. von
S 0,- für die übrigen zu den "Baulichen Investitionen in fremden
Gebäuden" gehörenden Positionen sowie eines Teilwertes von
S 40.000,- für die Geschäftseinrichtung gelangt ist.
Selbst wenn die sichtlich von
subjektiver Einschätzung geprägten Angaben des Bw. die Beschaffenheit
der betroffenen Wirtschaftsgüter zutreffend wiedergeben, ist damit für
die Frage des Teilwertes dieser Wirtschaftsgüter nichts
gewonnen.
Der Bw. verkennt nämlich,
dass der Teilwert ein Zusammenhangswert einzelner Wirtschaftsgüter im
betrieblichen Gefüge ist. Die Betriebszugehörigkeit verleiht dem
Wirtschaftsgut einen besonderen Wert.
Der Teilwert eines
Wirtschaftsgutes ergibt sich aus dem Wert des Zusammenhanges im Hinblick auf die
Bedeutung des Wirtschaftsgutes für den Betrieb. Der Teilwert ist der Wert,
den das Wirtschaftsgut für den Betrieb hat. Dabei ist die Fortführung
des Unternehmens zu unterstellen (Doralt, Kommentar zum
Einkommensteuergesetz³, § 6 Tz. 134).
Bei den von den geltend
gemachten Teilwertabschreibungen betroffenen Wirtschaftsgütern handelt es
sich um betriebsnotwendige, somit zur Führung und Fortführung des
Betriebes erforderliche Wirtschaftsgüter. Es kommt daher für die Frage
des Teilwertes entscheidend auf die (weitere) Verwendungsmöglichkeit dieser
Wirtschaftsgüter im fortzuführenden Betrieb an.
Mit seinen Ausführungen
zur enormen Beanspruchung aufgrund der hohen Kundenfrequenz hat der Bw. keine
Umstände dargetan, welche die Verwendungsmöglichkeit dieser
Wirtschaftsgüter im fortzuführenden Betrieb beeinträchtigt
hätten. Dass etwa die starke Abnutzung der Einrichtung, der Bodenfliesen
oder der Eingangstüre deren weiteren sinnvollen Funktionserfüllung im
fortzuführenden Betrieb hinderlich gewesen wäre, hat der Bw. nicht
einmal behauptet. Wenn der Bw. weiters erklärt, die Elektroinstallationen
seien "seiner Ansicht nach" gar nicht mehr genehmigungsfähig, so bringt er
damit einerseits nur seine subjektive, für die Ermittlung des Teilwertes
irrelevante Einschätzung zum Ausdruck. Andererseits ist auch diesem
Vorbringen nicht einmal die Behauptung zu entnehmen, aufgrund des Zustandes der
Elektroinstallationen hätten diese etwa im Hinblick auf die drohende
behördliche Schließung des Betriebes im fortzuführenden Betrieb
nicht mehr eingesetzt werden können.
Da es somit für die Frage
des Teilwertes auf die Bedeutung des Wirtschaftsgutes im betrieblichen
Gefüge ankommt und nicht darauf, ob das Wirtschaftsgut isoliert betrachtet
noch einen Zeitwert hat, kommt dem vom Bw. vorgelegten, einen bestimmten
Zeitwert der Trafikeinrichtung ausweisenden Gutachten, das letztlich auch nur
feststellt, die Einrichtungsgegenstände seien der Beanspruchung
gemäß
überaus stark abgenutzt und das zu deren weiteren
betrieblichen Verwendungsmöglichkeit keine Aussage trifft, im vorliegenden
Zusammenhang keine Relevanz zu. Ein weiteres Eingehen auf die Qualität
dieses Gutachtens kann daher unterbleiben.
Bei betriebsnotwendigen
Wirtschaftsgütern deckt sich der Teilwert in der Regel mit den
Wiederbeschaffungskosten (VwGH 20.2.1974, 0739/72; Hofstätter / Reichel,
Die Einkommensteuer, § 6 allgemein EStG 1988, Tz. 31 lit.e). Dass die
Wiederbeschaffungskosten unter den Buchwert der betroffenen
Wirtschaftsgüter gesunken wären, hat der Bw. weder behauptet noch
glaubhaft gemacht.
Auch seine Behauptung, die
Anschaffung der Geschäftseinrichtung sei zu einem weitaus
überhöhten Preis erfolgt und stelle eine Fehlmaßnahme dar,
vermag der Bw. nicht durch nachvollziehbare Überlegungen zu
untermauern.
Eine Fehlinvestition liegt vor,
wenn nach der Anschaffung Umstände objektiver Natur hervortreten, die den
vereinbarten Anschaffungspreis als überhöht erscheinen lassen (VwGH
10.9.1998, 93/15/0051). Als Beispiel für eine Fehlmaßnahme nennt der
BFH in seinem Urteil vom 17.9.1987, BStBl 1988 II 488 den Erwerb einer
Produktionsanlage, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung der Anlage und
dem maßgeblichen Bilanzstichtag der Vertrieb der Ware gesetzlich verboten
wird und die Produktionsanlage auch nicht anderweitig nutzbar ist. Der Bw. hat
keinen durch objektive Umstände nachvollziehbaren Sachverhalt aufgezeigt,
der dieser Konstellation auch nur annähernd vergleichbar wäre und auf
eine Fehlinvestition hinweisen würde. So bringt er zwar vor, die
Einrichtungsgegenstände seien aus mehreren Gründen für eine
Trafik dieser Größe unzweckmäßig, unterlässt es aber
gleichzeitig, diese mehreren Gründe auch nur behauptungsweise darzutun.
Vielmehr beschränkt er sich darauf, beispielhaft auf die offenbar
unzureichende Eignung der Geschäftseinrichtung für eine
verkaufsfördernde Warenpräsentation hinzuweisen. Abgesehen davon, dass
der Bw. nicht näher erläutert, inwiefern die Geschäftseinrichtung
die Funktion einer verkaufsfördernden Warenpräsentation nicht
hinreichend erfüllt hat und wie sich dieser Umstand auf die Beurteilung des
Anschaffungspreises als überhöht ausgewirkt hat, steht sein Vorbringen
auch nicht im Einklang mit der Tatsache, dass seit Durchführung der
Investition im Jahr 1995 die Umsätze gestiegen sind. Angesichts
dieser Tatsache erweist sich das Vorbringen des Bw., der Nutzwert der
Geschäftseinrichtung sei äußerst gering, als nicht
nachvollziehbar.
Im Übrigen liefert der Bw.
damit, dass er die hohe, aus dem Umsatz ableitbare Kundenfrequenz ins Treffen
führt, selbst den Beweis dafür, dass die abgeschriebenen
Wirtschaftsgüter sehr wohl ihre Funktion im Betrieb erfüllt haben. Die
seit 1995 von rd. 3,9 Mio S auf durchschnittlich rd. 5 Mio S
gestiegenen Umsatzzahlen (das Jahr 1998 mit einem Umsatz von rd.
5,8 Mio S hat der Bw. wegen reger Bautätigkeit in der
näheren Umgebung in seiner Berufung gegen den
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2000 selbst als atypisch hoch bezeichnet;
Bl.1 2000/E-Akt) bei einer Verkaufsfläche von weniger als 9 m²
weisen auf eine gut gehende Trafik mit einer voll nutzbaren Ausstattung und
Einrichtung hin. Der Bw. bleibt eine schlüssige Erklärung dafür
schuldig, warum ein gedachter Erwerber der Trafik für die vorhandene
Geschäftsausstattung nicht zumindest den Buchwert bezahlen sollte, wo er
doch in der Lage wäre, mit dieser Geschäftsausstattung ein gut
gehendes Geschäft fortzuführen. Zu berücksichtigen ist auch, dass
es nicht nur darauf ankommt, was der gedachte Erwerber bieten würde,
sondern auch darauf, ob der Bw. die Wirtschaftsgüter tatsächlich zu
einem unter dem Buchwert gelegenen Preis abzugeben bereit wäre
(Hofstätter / Reichel, a.a.O., § 6 allgemein EStG 1988, Tz. 27).
Angesichts des Nutzens, den die von der Teilwertabschreibung betroffenen
Wirtschaftsgüter für den Betrieb der Trafik offenkundig gehabt haben,
ist dies zu verneinen.
Zum Antrag des Bw. auf
Durchführung eines Augenscheins ist zu bemerken, dass dem
Berufungsvorbringen nicht zu entnehmen ist, welche Auswirkungen ein solcher auf
die Feststellung des Teilwertes haben sollte. Ein Augenschein hätte nicht
mehr erlaubt, als einen optischen Eindruck von der mehr oder weniger starken
Abnutzung der Ausstattung und Einrichtung des Geschäftslokals zu gewinnen.
Für die Ermittlung des Teilwertes als Zusammenhangswert einzelner
Wirtschaftsgüter im betrieblichen Gefüge hatte es beim vorliegenden
Sachverhalt dieses optischen Eindrucks nicht bedurft, weshalb ein Augenschein
entbehrlich war.
Aus den dargelegten
Gründen sind die geltend gemachten Teilwertabschreibungen steuerlich nicht
anzuerkennen, weshalb dem Berufungsbegehren insoweit nicht Folge gegeben werden
konnte.
Dem Berufungsbegehren, an
Stelle der nicht anerkannten Teilwertabschreibungen die Absetzung für
Abnutzung zu berücksichtigen, wurde in der Berufungsvorentscheidung ebenso
Rechnung getragen wie dem Begehren, die an die Mutter des Bw. bezahlten
Kilometergelder zur Gänze als Betriebsausgabe anzuerkennen. Diese Punkte
sind daher nicht mehr strittig, weshalb der Berufung insoweit teilweise
stattgegeben wurde.
Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb waren daher wie folgt zu ermitteln:
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb laut angefochtenem Bescheid:
|
604.834,00 S
|
abzüglich beantragter Absetzung für
Abnutzung:
|
-
35.888,00 S
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abzüglich beantragtes
Kilometergeld:
|
-
6.924,00 S
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut
Berufungsentscheidung:
|
562.022,00 S
Wien,
31. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2886-W/02
- Stammnummer
- 5336
- Gültig
- 31.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF