Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0682-W/03
Seminar neurolinguistisches Programmieren (NLP) als Werbungskosten einer Personalistin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0682-W/03vom 01.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ausgaben für einen NLP-Kurs stellen keine Werbungskosten dar, da die erworbenen Fähigkeiten zur erfolgreichen Kommunikation und des richtigen Erkennens der Erwartungen und eigenen Fähigkeiten der Mitmenschen nicht nur im konkreten Beruf der Bw. als Personalistin verwertbar, sondern zugleich auch im Zusammenleben der Menschen ganz allgemein von Bedeutung sind (Mischaufwand).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Korneuburg betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001 (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Berufungsgegenständlich
sind Ausgaben für einen NLP-Kurs als Werbungskosten einer im
Personalbereich tätigen Arbeitnehmerin.
a)
Bescheid
In der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 machte die
Bw. folgende Werbungskosten geltend:
|
|
S
|
NLP-Master
|
47.558,26
|
NLP-Fachliteratur
|
3.058,00
|
|
50.616,26
Laut einer Beilage zur
Erklärung sind in den o a S 47.558,26 enthalten S 43.200,00
für Kurskosten NLP-Master, der Rest entfällt auf Diäten,
Nächtigung und KM-Geld. Die beigelegten Rechnungen einer Buchhandlung
weisen keine Buchtitel aus, sondern lauten nur auf "Fachbuch NLP".
In der Beilage führt die
Bw. aus, im Rahmen ihrer Tätigkeit als Recruiterin
(Bewerbungsgespräche) und Personalentwicklerin in der Stabstelle Personal
und Recht sei es besonders wichtig, die Leute gut einzuschätzen und klar
und deutlich Kommunizieren zu können. [Dazu gehöre] das "Elizitieren"
von den Ressourcen und Werten eines Bewerbers - um die bestmöglichste
Einsatzform für den Bewerber (seine Interessen, Fähigkeiten,
Ressourcen, Werte) natürlich nutzbringend für das Unternehmen zu
finden. Weiters sei es wichtig, zB neu implementierte
Personalentwicklungsinstrumente klar und deutlich im Unternehmen kommunizieren
zu können (sowohl in Einzelgesprächen als auch in
Betriebsversammlungen). Der Lehrstoff von NLP sei auf diesen zwei Säulen -
Psychologie und Kommunikation - aufgebaut.
Diese Werbungskosten
wurden vom zuständigen Finanzamt Korneuburg (FA) im Einkommensteuerbescheid
2001 (Arbeitnehmerveranlagung) vom 29. Oktober 2002 mit der
Begründung nicht anerkannt, Aufwendungen für Kurse und Seminare, die
von allgemeinem Interesse seien und nicht speziell für eine Berufsgruppe
organisiert würden, zählten zu den nichtabzugsfähigen Kosten der
privaten Lebensführung.
b)
Berufung
Dagegen erhob die Bw. mit
Schreiben vom 29. November 2002 Berufung und brachte vor, im Rahmen ihrer
Tätigkeit in der Stabsstelle Personal, Personalbetreuung, Recruiting
(Bewerbungsgespräche), Coaching von Führungskräften,
Personalentwicklung habe der Arbeitgeber großzügig den
NLP-Practitioner (rund S 60.000,00) bezahlt, obwohl pro Mitarbeiter und
Jahr maximal fünf Schulungstage genehmigt würden (rund
S 25.000,00). Auf Grund der beruflichen Notwendigkeit und der Tatsache,
dass das Schulungsbudget für 2001 gekürzt worden sei, habe die Bw. den
NLP-Master-Kurs privat finanziert. Die Bw. verweise weiters auf beiliegende
Bestätigungen des Arbeitgebers und des Kursveranstalters.
Im beiliegenden Schreiben
vom 28. November 2002 gab der Arbeitgeber der Bw. an, diese habe
für ihre berufliche Tätigkeit und Weiterbildung den
NLP-Einführungs- bzw. den Practitioner- und den Masterkurs absolviert.
Für den Masterkurs und den damit verbundenen Kosten leiste der Arbeitgeber
jedoch keinerlei Ersatz.
Im Schreiben vom
25. November 2002 (Akt Seite 17ff) gab der Kursveranstalter an, dass
die Bw. vom 2. bis 5. Mai 2000 den 3 1/3-tägigen
NLP-Einführungskurs NLP-Basis, vom 11. September 2000 bis
16. Juli 2001 den 26-tägigen NLP-Business-Practitioner-Kurs und
vom 3. Dezember 2001 bis 11. November 2002 den
26-tägigen NLP-Master-Practitioner-Kurs besucht habe und mit Absolvierung
der jeweiligen Testings und Abgabe der Projektarbeiten nach den Richtlinien des
Österreichischen Dachverbandes für NLP sehr erfolgreich abgeschlossen
habe. Es werde gerne weiters bestätigt, dass der Kursveranstalter seit 1991
NLP-Kurse für die Zielgruppe seiner Firmenkunden veranstalte und verbinde
damit seine 30 Jahre Beratungs- und Trainingserfahrung im Wirtschaftsbereich mit
dem wohl inzwischen weltweit bekanntesten und verbreitesten modernen Werkzeug
für Kommunikation und Mitarbeiterführung: dem
Neuro-Linguistischen-Programmieren. Bewusst stehe über allen NLP-Kursen in
den Ausschreibungen des Veranstalters: NLP für Führungskräfte,
Personalisten und Schulungsleiter. Bewusst würden die Kurse
NLP-Business-Practitioner und NLP- Business-Master-Practitioner heißen.
Weil es in erster Linie darum gehe, jene Menschen in Unternehmen mit diesem in
Augen des Veranstalters wertvollen Werkzeug vertraut zu machen, die in den
Unternehmen unserer Wirtschaft für die Führung, Entwicklung und
Förderung von MitarbeiterInnen verantwortlich seien:
Führungskräfte mit Personalverantwortung, PersonalistInnen und
Ausbildungsverantwortliche.
So gehe es im
NLP-Business-Practitioner schwerpunktmäßig um
|
Kommunikation
mit NLP =
|
praktische
Anwendung in jeder Art von Besprechung(sleitung), Präsentation und
Konfliktlösung im Betrieb
|
Das
NLP-Zielmodell =
|
Mitarbeiter-Zielvereinbarungs-
und Entwicklungsgespräch (wie es heute in nahezu allen Unternehmen Top-Down
durchgeführt werde)
|
Das
NLP-Coaching-Modell =
|
Coaching als
Führungsstil und Personalentwicklungsinstrument
Im
NLP-Business-Master-Practitioner gehe es um
|
NLP-Metaprogramme
=
|
Praktische
Anwendung in der Potentialanalyse, dem Recruiting und dem eignungsgerechten
Einsatz von MitarbeiterInnen, wie sie heute von namhaften Unternehmen wie IBM
oder Agip weltweit durchgeführten würden.
|
NLP-Werteabgleich
=
|
Wie er bei
der Zusammenführung unterschiedlicher Firmenkulturen zB bei Fusion CA-Bank
Austria, Bank Austria - HBV, Siemens-Nixdorf notwendig werde, um möglichst
rasch Synergie zu erzielen.
Auch die
beiden namentlich genannten Kursleiter würden für die Verbindung von
Psychologie, unternehmerischem Denken und Personalentwicklung stehen. Der eine,
Lehrtrainer des Österreichischen Dachverbandes für NLP, sei sowohl
Psychologe und Psychotherapeut als auch Unternehmensberater mit dem Schwerpunkt
Personalberatung, sowie geschäftsführender Gesellschafter. Der andere,
Lehrtrainer des Deutschen Dachverbandes für NLP, sei Psychologe und Human
Ressources Manager, Personalchef eines namentlich genannten Unternehmens in
Salzgitter mit 260 MitarbeiterInnen, in dem er auch Gesellschafter sei. Nicht
zufällig seien unter den bisherigen NLP-Absolventen des Veranstalters 18
mit Namen und beruflicher Funktion aufgelistete Personen, zB Schulungsleiter
Porsche AG, Schulungsleiterin Ericsson Austria, Personalleiter Raiffeisen
Informatik Center, Geschäftsführer IKEA, Prokurist Raiffeisen
Datennetz GmbH, Direktor des Pädagogischen Instituts Wien, Vstd. Dir.
Autobank usw. Dementsprechend sei auch die
NLP-Business-Master-Practitioner-Gruppe, der auch die Bw. angehörte, eine
homogene Gruppe (weitere namentliche Aufzählung von 8 Personen, ua. ehem.
Schulungsleiter Winterthur-Versicherung und heute Trainer und Personalberater,
Geschäftsführerin von message-Werbeagentur, Vstd.-Assistentin einer
Bank Austria CA-Tochter, Vorstandsvorsitzender der M&A Privatbank AG,
[selbständige] Trainerin und Personalberaterin usw.). Es handle sich um
Persönlichkeiten, die von Berufs wegen mit Personalentwicklung zu tun
hätten, ebenso wie die Bw., die zum Zeitpunkt ihres Kursantritts in der
Personalabteilung ihres Arbeitgebers beschäftigt gewesen sei. Das
Führen von Bewerbungsgesprächen, die Potentialeinschätzung von
BewerberInnen und deren späteren sinnvollen Einsatz im Unternehmen sowie
die Einführung neuer Personalentwicklungsinstrumente habe zu den Aufgaben
der Bw. gezählt.
c) BVE -
Vorlageantrag
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 19. Februar 2003 wies das FA die Berufung mit der Begründung
ab, bei den Ausgaben für NLP-Seminare handle es sich vor allem um
Aufwendungen für die eigene Persönlichkeitsentwicklung. Diese
Seminarkosten würden daher grundsätzlich zu den
nichtabzugsfähigen Ausgaben der privaten Lebensführung zählen.
Die Aufwendungen von Kursen für neuro-linguistisches Programmieren
würden aber nicht dadurch abzugsfähig, dass die Bw. ihr Wissen aus
NLP-Seminaren für die ausgeübte Tätigkeit verwenden könne
oder von Nutzen seien.
Dagegen stellte die Bw. mit
Schreiben vom 28. Februar 2003 den Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz und brachte vor, im
Rahmen ihrer Tätigkeit als Personalistin habe der Arbeitgeber den
NLP-Einführungskurs und den NLP-Business-Practitioner bezahlt. Auf Grund
der beruflichen Notwendigkeit und der Tatsache, dass das Schulungsbudget
für 2001 gekürzt worden sei, habe die Bw. den fach-/berufsspezifischen
NLP-Business-Master-Practitioner, NLP für Führungskräfte,
Personalisten und Schulungsleiter, privat finanziert und in einer homogenen
Teilnehmergruppe absolviert. Zur weiteren Argumentation werde auf da bisherige
Vorbringen verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind
gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 zählen dazu auch die
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
Tätigkeit.
Gemäß
§ 20
Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen jedoch bei den einzelnen
Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht
abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Kurse für
neurolinguistisches Programmieren (NLP) werden von der Rechtsprechung nicht als
Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 anerkannt, da die dabei
erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten neben einer - im Einzelfall durchaus
möglichen - Anwendung im Beruf jedenfalls auch für die private
Lebensführung von Nutzen sind [vgl. die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 17.9.1996, 92/14/0173, und 27.6.2000,
2000/14/0096].
Die in den Schriftsätzen
der Bw. und im Schreiben des Kursveranstalters übereinstimmend genannten
Fähigkeiten zur erfolgreichen Kommunikation und des richtigen Erkennens der
Erwartungen und eigenen Fähigkeiten der Mitmenschen sind nicht nur im
konkreten Beruf der Bw. als Personalistin verwertbar, sondern zugleich auch im
Zusammenleben der Menschen ganz allgemein von Bedeutung (VwGH 17.9.1996,
92/14/0173). Der NLP-Kurs beinhaltet auf diese Weise wesentliche Elemente der
Persönlichkeitsbildung, die jedoch dem privaten Lebensbereich zuzuordnen
ist.
Da somit die Ausgaben für
den NLP-Kurs neben der berufsspezifischen Bedeutung in einem wesentlichen
Ausmaß auch der privaten Lebensführung zu Gute kommen, liegt ein
Mischaufwand vor, der gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2
lit. a EStG 1988 zur Gänze steuerlich nicht absetzbar ist.
Daran vermag auch der im
Schreiben des Veranstalters aufgezählte Kreis der Kursteilnehmer bzw.
Absolventen nichts zu ändern, da die im NLP-Kurs erworbenen Kenntnisse
gleichermaßen wie bei der Bw. auch in der privaten Lebensführung
dieser Personen anwendbar sind.
Die Ausgaben für
Bücher teilen das rechtliche Schicksal der Kurskosten. Darüber hinaus
ist darauf hinzuweisen, dass Rechnungen einer Buchhandlung ohne Nennung des
Buchtitels mangels Überprüfbarkeit eines beruflichen Zusammenhangs
nicht ausreichen, da die lapidare Bezeichnung "Fachbuch" dieser
Überprüfung nicht zugänglich ist.
Die Berufung war daher
abzuweisen.
Wien,
1. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0682-W/03
- Stammnummer
- 5334
- Gültig
- 01.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF